Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 16. April 2003 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in Ausführung der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Be- förderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden die Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörde gemäss Art. 25 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die aus diesen Aufgaben entstehenden Direktkosten werden vom Labora- torium der Urkantone den Unternehmungen belastet. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 741.622 3 GDB 130.1 4 GDB 816.2
2 Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft. 2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
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