Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung (830.42)
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Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung

Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008 (Stand 1. Juli 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung von Angeboten und die Durchführung von Pilotprojekten im Kanton, welche dazu beitragen, den Bedarf an stationären Pflegebetten in der Betagtenbetreuung möglichst tief zu halten.

Art. 2

Fördermassnahmen a. Grundsatz 1 Der Kanton stellt für Angebote und Pilotprojekte im Kanton Beiträge von jährlich bis zu insgesamt Fr. 150 000.– zur Verfügung, davon höchstens Fr. 100 000.– für ein einzelnes Projekt. 2 Beitragsberechtigt sind Einwohnergemeinden, die solche Angebote schaffen oder Pilotprojekte durchführen. Sie können diese auch Dritten in Auftrag geben oder in Zusammenarbeit mit Organisationen oder Institutionen umsetzen. 3 Für die Angebote und Pilotprojekte sind gesonderte Kostenstellenrechnungen zu führen. 1 GDB 810.1 OGS 2008, 52

Art. 3

b. Voraussetzungen 1 Der Kanton gewährt Beiträge, wenn das Angebot oder Pilotprojekt: a. von mindestens zwei Einwohnergemeinden finanziell unterstützt wird; b. einem ausgewiesenen Bedarf entspricht; c. dazu dient, den steigenden Bedarf an stationären Pflegebetten möglichst tief zu halten; d. für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner allgemein zugänglich ist und e. eine nachhaltige Finanzierung nach drei Jahren auch ohne Kantonsbeitrag aufgezeigt ist.

Art. 4

c. Beitragshöhe 1 Beiträge je Angebot oder Pilotprojekt werden während längstens drei Jahren ausgerichtet. 2 Der Kantonsbeitrag entspricht höchstens 50 Prozent der ungedeckten Betriebskosten von Angeboten und Pilotprojekten. Der Beitrag darf überdies nicht höher sein als der Gesamtbeitrag, den die Einwohnergemeinden, welche das Angebot oder Pilotprojekt unterstützen, gemeinsam übernehmen. 2. Verfahren

Art. 5

Beitragsgesuch 1 Für das Angebot oder Pilotprojekt ist eine Einwohnergemeinde als federführend zu bezeichnen. 2 Das Beitragsgesuch ist von der federführenden Einwohnergemeinde dem Finanzdepartement einzureichen und enthält: a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Angebots oder Pilotprojekts; b. die Bezeichnung der am Angebot oder Pilotprojekt beteiligten Einwohnergemeinden sowie der umsetzenden Organisationen oder Institutionen; c. den Bedarfsnachweis im Rahmen der Gesamtversorgung des Kantons; d. ein Betriebskonzept (insbesondere über Organisation, Abläufe und Personalstruktur) und 2
e. ein Finanzierungskonzept mit Vollkostenrechnung.

Art. 6

Prüfung des Gesuchs 1 Das Gesuch wird vom Finanzdepartement geprüft. Die am Angebot oder Pilotprojekt nicht unmittelbar beteiligten Einwohnergemeinden werden dazu angehört.

Art. 7

Beitragsfestsetzung 1 Der Regierungsrat setzt die Beiträge im Rahmen des bewilligten Staatsvoranschlagskredits fest.

Art. 8

Auszahlung 1 Die für das Angebot oder Pilotprojekt federführende Einwohnergemeinde stellt 80 Prozent des festgelegten Kantonsbeitrags für das laufende Betriebsjahr dem Kanton quartalsweise in Rechnung. 2 Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der jeweiligen Jahresrechnung und Einreichung des Berichts der Kontrollstelle. 3 Das Finanzdepartement ist befugt eine Überprüfung der Jahresrechnung zu veranlassen. 3. Schlussbestimmungen

Art. 9

Rückerstattung 1 Werden die Beiträge des Kantons ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder werden die Mittel zweckwidrig eingesetzt, so sind diese anteilmässig ab dem Zeitpunkt der Zweckentfremdung zurückzuerstatten.

Art. 10

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 2 ) 2 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2008, 52 konsultiert werden 3

Art. 11

Wirkungsprüfung 1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklungen in der Betagtenbetreuung in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden und erstattet darüber dem Kantonsrat erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 3 ) 3 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 52 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2008 01.07.2008 Erstfassung OGS 2008, 52 6
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