Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
OGS 2008, 57 Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 7. September 2006 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18. Februar 1993 2 , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für Entscheide und Verrichtungen des Generalsekretariats der EDK und der Rek urskommission im Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung schweizerischer Lehrdiplome und dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CHEU 3 , insbesondere der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss dem Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungs abschlüsse 4 .
Art. 2
Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 100. – 2. a. Gebühr für die Überprüfung eines ausländi schen Ausbildungsab schlusses 5 Fr. 400. – 1 OGS 2008, 57; geändert durch die Nachträge vom 10. September 2009 und 30. September 2010 ( OGS 2010, 61) 2 GDB 410.4 3 SR 0.142.112.681 4 Rechtsgrundlagen der EDK: www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung, Ziff. 4 Diplomanerkennungen, 4.3.2.9 5 Geändert durch Nachtrag vom 30. September 2010, sofort in Kraft getreten
2 b. Ist die Überprüfung des ausländischen Ausbil dungsabschlusses sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1 000. – 3. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen für Personen mit einem schweizerischen Ausbildungs abschluss, die im Ausland berufstätig sein wollen Fr. 100. – 4. a. Entscheide der Rekurskommission EDK/GDK betreffend ausländische Ausbildungsabschlüsse im Sinne des Reglements über die Anerken- nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und betreffend die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses 6 Fr. 1 000. – b. Ist das Beschwerdeverfahren gemäss Bst. a sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf 7 Fr. 2 000. – 5. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100. – bis 300. – 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2a und 3 sind im Voraus zu bezahlen. 3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. Art . 3 Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung von Gebühren zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4
Inkrafttreten Das Gebührenreglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft. 8 6 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 8 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand EDK vom 6. Dezember 2007)
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