Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (721.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz * (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG) vom 26. Januar 2005 (Stand 1. Juli 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 und Art. 65 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um - weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.

Art. 2 Kanton

1 Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 41 USG 2 ) das Umwelt - schutzrecht des Bundes, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt. 2 Er unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit dies in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

Art. 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden vollziehen die Umweltschutzgesetzgebung in den ih - nen zugewiesenen Bereichen. 2 Sie können von kantonalen Instanzen zu Kontrollen, Sachverhaltsab - klärungen und dergleichen beigezogen werden. 1) SR 814.01 2) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die Gemeinden bezeichnen eine Anlaufstelle für die Belange des Um - weltschutzes.

Art. 4 Auslagerung von Vollzugsaufgaben

1 Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat kann öffentlich- rechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere bei der Kontrolle und Überwachung. 2 Allgemeine Massnahmen

Art. 5 Umweltbeobachtung

1 Die zuständige Instanz beobachtet und überwacht den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen wie Luft, Boden und Wasser, der Lebensräume und der Lebensgemeinschaften.

Art. 6 Forschung, Entwicklung

1 Der Regierungsrat kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder un - terstützen. 2 Er fördert die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann, sofern dies überwiegend im öffentlichen Interesse geschieht.

Art. 7 Öffentlichkeitsarbeit

1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit sachge - recht über die Belange des Umweltschutzes und den Stand der Umwelt - belastung. 2 Sie fördern Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Be - völkerung zum Ziel haben. 3 Katastrophenschutz und Schadenbewältigung

Art. 8 Katastrophenschutz

1. Schutzvorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausserordentliche Ereignis - se. 2
2 Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Un - terhalt, Einsatz sowie Kosten der Öl- und Chemiewehr.

Art. 9 2. Schutzziele

1 Soweit die Schutzziele nicht durch das Bundesrecht festgelegt werden, bestimmt der Regierungsrat den Begriff der schweren Schädigung.

Art. 10 Schadenbewältigung

1. Massnahmen 1 Öl- und Chemiewehr ergreifen in Zusammenarbeit mit der Polizei und der zuständigen Instanz die nötigen Massnahmen bei Gefährdung oder Schädigung von Mensch und Umwelt durch umweltgefährdende Flüs - sigkeiten und chemische Stoffe. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Brandschutz- und Feuerwehr - gesetzgebung 3 ) . *

Art. 11 2. Kostentragung

1 Die Einsatzkosten der Öl- und Chemiewehr sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherin oder des Verursachers. 2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, ge - hen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten des Strasseneigentümers. * 4 Umweltrelevante Anlagen und Betriebe

Art. 12 Kataster, Meldepflicht

1 Der Kanton führt einen Kataster über Anlagen und Betriebe, die erheb - liche Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben kön - nen. 2 Die Gemeinden melden dem Kanton alle massgebenden Veränderun - gen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1. 3 Der Kanton stellt die Katasterdaten den Gemeinden, den Betreiberin - nen oder Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen und den Wehr - diensten unentgeltlich zur Verfügung. 3) NG 613.1 3

Art. 13 Begutachtung

1 Der Bau und die Umnutzung von Anlagen und Betrieben, die erhebli - che Auswirkungen auf die Umwelt haben beziehungsweise haben kön - nen, sind durch die zuständige Instanz zu Handen der Baubewilligungs - behörde zu begutachten. 2 Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen In - stanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen. 5 Abfallbewirtschaftung

Art. 14 Planung

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die kantonale Abfallplanung und sorgt für deren Umsetzung.

Art. 15 Einzugsgebiete, Zuweisung

1 Der Kanton bildet hinsichtlich der Siedlungsabfälle ein Einzugsgebiet. 2 Der Regierungsrat kann auch für andere Abfälle das Einzugsgebiet von Abfallanlagen festlegen. 3 Die zuständige Instanz bestimmt die Art der zu benützenden Trans - portmittel im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Buchstabe e der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 4 ) . 4 Sofern es die Verwertung oder die umweltgerechte Behandlung von Abfällen erfordert, ordnet die zuständige Instanz im Einzelfall an, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Einer Abfallanlage können auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugewiesen werden.

Art. 16 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden informieren regelmässig und beraten unentgeltlich die Bevölkerung, das Gewerbe und die Industrie über die Vermeidung, Ver - minderung, Verwertung und Entsorgung von Siedlungsabfällen. 2 Sie sorgen im Rahmen kantonaler Vorgaben für: 1. das vorschriftsgemässe Sammeln, Verwerten, Behandeln und Entsorgen von Siedlungsabfällen; 4) SR 814.600 4
2. * die Abgabe und die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfäl - len aus den Haushaltungen und dem Kleingewerbe mit Ausnah - me der Entsorgung von Chemikalien; 3. die Abgabe von separat zu sammelnden Abfällen an geeigneten Sammelstellen oder die Organisation von geeigneten Sammeltou - ren für diese Abfälle; 4. die erforderlichen Kontrollen. 3 Sie können Verursacherinnen und Verursacher von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Ver - wertung oder Behandlung zuzuführen. 4 Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung.

Art. 17 Kosten der Gemeinden

1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kosten - deckenden und verursachergerechten Gebühren. Ein Teil der gesamten Kosten kann über eine Grundgebühr gedeckt werden. 2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Bau, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen, Sammeldienst, Öf - fentlichkeitsarbeit und Administration decken. Sie haben eine angemes - sene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals zu ermöglichen. 3 Kann die Verursacherin oder der Verursacher von Abfällen nicht ermit - telt werden oder ist sie beziehungsweise er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden die Entsorgungskosten.

Art. 18 Abfallanlagen

1. Deponien 1 Die Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb von Deponi - en richtet sich nach dem Bundesrecht.

Art. 19 2. übrige Abfallanlagen

1 Die Errichtung von Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig; davon aus - genommen sind geringfügige Abfallanlagen. 2 Der Betrieb von wesentlichen Abfallanlagen ist bewilligungspflichtig. Diese Betriebsbewilligung ist in der Regel befristet und kann verlängert werden. 5

Art. 20 Lagerung von Altwaren

1 Ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, metallhaltige Sperrgüter und andere, ähnliche Altwaren sowie Bestandteile davon dürfen nur auf bewilligten Lagerplätzen oder in bewilligten Anlagen gelagert werden.

Art. 21 Bauabfälle

1. Allgemeines 1 Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der TVA 5 ) die Anforderungen für die Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbruch - arbeiten fest. 2 Er kann die Empfehlungen, Normen und Richtlinien von Fachverbän - den als verbindlich erklären.

Art. 22 2. Entsorgungskonzept, Entsorgungsnachweis

1 Die Bauherrschaft hat der Baubewilligungsinstanz die Art der Entsor - gung der Bauabfälle aufzuzeigen. 2 Ein Entsorgungskonzept ist in jedem Fall einzureichen vor dem Ab - bruch von: 1. gewerblichen oder industriellen Bauten; 2. anderen Bauten mit einem Mindestvolumen, das vom Regie - rungsrat bestimmt wird. 3 Die Baubewilligungsinstanz genehmigt das Entsorgungskonzept. Sie kann einen Entsorgungsnachweis verlangen.

Art. 23 Deponienachsorge

1 Der Regierungsrat bewilligt die Massnahmen für die Deponienachsor - ge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. 2 Er entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.

Art. 24 Belastete Standorte

1. Massnahmen 1 Die zuständige Instanz entscheidet nach Anhören der betroffenen Gemeinde über Untersuchung, Sanierungsbedarf, Sanierungsprojekt, Sanierung und Überwachung von Deponien und anderen durch Abfälle belastete Standorte sowie über weitere geeignete Massnahmen. 5) SR 814.600 6
2 Die zuständige Instanz erlässt die Verfügung über die Kostenvertei - lung und allfällige Nutzungseinschränkungen.

Art. 25 2. Kostentragung

1 Die Massnahmekosten nach Art. 24 Abs. 1 gehen zu Lasten der Verur - sacherin oder des Verursachers. 2 Die Gemeinden tragen diese Kosten, wenn die Verursacherin oder der Verursacher: 1. nicht ermittelt werden kann, 2. zahlungsunfähig ist, oder 3. nach Bundesrecht keine Kosten der Sanierung übernehmen muss.

Art. 26 3. Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Massnahmekosten, soweit sie durch die Gemeinden zu tragen sind. 2 An die anrechenbaren Sanierungskosten leistet der Kanton nur Beiträ - ge, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem Stand der Technik entspricht. 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bestimmt die anrechenba - ren Sanierungskosten sowie die Höhe der Beiträge. 6 Lärm- und Schallschutz, Erschütterungen 6.1 Lärm- und Schallschutz sowie Erschütterungen bei Strassen

Art. 27 Aufgaben der Strassenbauorgane

1 Die Strassenbauorgane sorgen nach der Anhörung der zuständigen Instanz bei der Errichtung, Änderung und Sanierung von Strassen für die Einhaltung der Vorschriften über den Lärm- und Schallschutz sowie die Erschütterungen. 2 Sie führen die Sanierungen bestehender Strassen durch. 7
3 Sie ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zuständi - ge Instanz, gegenüber Gebäudeeigentümerinnen und - eigentümern konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an (Art. 10 und 15 der Lärmschutz-Verordnung; LSV 6 ) ). 4 Die Strassenbauorgane sind im Weiteren zuständig für: 1.–2. * ... 3. * die Ausarbeitung der Lärmsanierungsprojekte; 4. die Einreichung von Erleichterungsgesuchen zu Handen der zu - ständigen Instanz (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 LSV); 5. die Einreichung von Gesuchen für die Ausrichtung von Sanie - rungsbeiträgen des Bundes bei der zuständigen Instanz (Art. 21ff. LSV); 6. das Anordnen von Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms bei Strassenbaustellen.

Art. 28 Kostentragung

1 Die Kosten für Lärmermittlungen, für Emissionsbegrenzungen bei neu - en oder geänderten Strassen, für Sanierungen bei bestehenden Strassen sowie im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 USG 7 ) für Schallschutz - massnahmen bei bestehenden Gebäuden trägt unter Vorbehalt von Abs. 2 die Strasseneigentümerin beziehungsweise der Strasseneigentü - mer. 2 Bei öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer tragen die Gemeinden die Kosten. 6.2 Übriger Schutz vor Lärm, Schall und Erschütterungen

Art. 29 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden: 1. ordnen Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten, orts - festen Anlagen an und halten die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 37a LSV 8 ) ); 2. sorgen nach Anhörung des zuständigen Strassenbauorgans für die Einhaltung der Bestimmungen über die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV); 6) SR 814.41 7) SR 814.01 8) SR 814.41 8
3. ordnen, gestützt auf die generelle Verpflichtung durch die zustän - dige Instanz, gegenüber Gebäudeeigentümerinnen und - eigentü - mern konkrete Schallschutzmassnahmen an bestehenden Ge - bäuden an (Art. 10 und 15 LSV); 4. sorgen unter Vorbehalt von Art. 30 und Art. 31 Abs. 2 LSV für den Lärm- und Schallschutz bei neuen und geänderten Gebäuden (Art. 29–35 LSV); 5. ergreifen Massnahmen gegen schädlichen oder lästigen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinne der Umweltgesetzge - bung ausgeht, und berücksichtigen dabei insbesondere das Vor - sorgeprinzip; 6. ordnen die Empfindlichkeitsstufen zu (Art. 43 LSV). 2 Die zuständige Instanz ist vorgängig anzuhören bei: 1. der Ausscheidung von neuen Bauzonen und Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29 LSV); 2. der Erschliessung bestehender Bauzonen in lärmbelasteten Ge - bieten (Art. 30 LSV); 3. der Genehmigung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen (Art. 7 und Art. 29–31 LSV); 4. Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV); 5. Baubewilligungen für die Errichtung neuer sowie für die Änderung oder Sanierung bestehender, lärmemittierender ortsfester Anla - gen (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 13ff. LSV). 7 Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen sowie Schutz vor Lichteinwirkungen 7.1 Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen

Art. 30 * ...

Art. 31 * Meldepflicht

1 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen oder Laserstrahlen sind nach den Vorschriften des Bundesrechts 9 ) der zuständigen Instanz im Voraus schriftlich zu melden. 2 Diese informiert die Standortgemeinde. 9) SR 814.49 9
7.2 Schutz vor Lichteinwirkungen

Art. 32 Bewilligungspflicht

1 Der Betrieb von starken Lichtquellen aller Art im Freien ist bewilli - gungspflichtig. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch den Betrieb keine übermässi - gen Einwirkungen auf Mensch oder Umwelt zu erwarten sind. 8 Luftreinhaltung

Art. 33 Massnahmenplan

1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden den Mass - nahmenplan bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 44a USG 10 ) und sorgt für dessen Umsetzung. 2 Er stellt Antrag, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen beziehungsweise die Mitwirkung anderer Kantone vorausgesetzt ist (Art. 34 Luftreinhalte-Verordnung; LRV 11 ) ).

Art. 33a * Sofortmassnahmen

1 Der Regierungsrat kann in Abweichung der ordentlichen Zuständig - keitsvorschriften zur Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissio - nen zufolge spezieller Wetterlagen zeitlich befristete, allgemeinverbindli - che Sofortmassnahmen zur Luftreinhaltung erlassen. 2 Die Sofortmassnahmen sind mit den umliegenden Kantonen zu koordi - nieren. 3 Der Regierungsrat regelt die Massnahmen und das Verfahren in einer Vollzugsverordnung. 10) SR 814.01 11) SR 814.318.142.1 10

Art. 34 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden vollziehen unter Vorbehalt der Vorschriften über die Feuerungskontrolle gemäss Art. 35–39 die Luftreinhalte-Verordnung 12 ) , indem sie: * 1. die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV 13 ) ) und bestehenden stationären Anlagen (Art. 7 LRV) überwachen; 2. zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen bei neuen stationären Anlagen anordnen (Art. 4, 5 und 7 LRV); 3. die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen kontrollieren (Art. 6 LRV); 4. * im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherstellen, dass nur Feuerungsanlagen in Betrieb genommen werden, deren Kon - formität nachgewiesen ist (Art. 20 LRV); 5. * die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mittels Emissions - messungen und - kontrollen überwachen (Art. 13 LRV); 6. * das Verbot der Abfallverbrennung in nicht dafür bestimmten Anla - gen (Art. 26a LRV) sowie ausserhalb von Anlagen (Art. 26b LRV) überwachen, bei Beanstandungen oder begründetem Verdacht auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers die Anlagen kontrollieren, nötigenfalls weitere Untersuchungen durchführen und Massnahmen verfügen; 7. den Massnahmenplan in ihrem Kompetenzbereich umsetzen (Art. 33 LRV).

Art. 35 * Feuerungskontrolle

1 Der Kanton stellt eine wirksame Kontrolle der Feuerungsanlagen si - cher. Er führt einen Kataster für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen. 2 Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden. 3 Die Kosten der Feuerungskontrollen sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Feuerungsanlagen zu tragen. Die administrativen Neben - kosten werden pauschal mit einer kantonal einheitlichen Gebührenvi - gnette erhoben. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten.

Art. 36–39 * ...

12) SR 814.318.142.1 13) SR 814.318.142.1 11

Art. 40 Massnahmen bei Verkehrsanlagen

1 Das zuständige Strassenbauorgan vollzieht die Luftreinhalte-Verord - nung 14 ) in seinem Zuständigkeitsbereich und trifft insbesondere Mass - nahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen nach Art. 18 LRV und gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinde - rung und Beseitigung übermässiger Immissionen nach Art. 33 LRV.

Art. 41 Meldepflicht bei Korrosionsschutzarbeiten

1 Korrosionsschutzarbeiten im Freien an Objekten mit einer zu behan - delnden Gesamtfläche, die vom Regierungsrat bestimmt wird, sind mel - depflichtig.

Art. 42 Luftreinhaltung auf Baustellen

1 Die kantonalen Massnahmen in Bezug auf die Emissionsminderung auf Baustellen dürfen nicht einschränkender sein als Richtlinien und Wegleitungen des Bundes; verschärfte Emissionsbegrenzungen durch unmittelbar auf Art. 11 und 12 USG abgestützte Verfügungen bleiben vorbehalten. 9 Nichtionisierende Strahlung

Art. 43 Baubewilligungsinstanz

1 Die Baubewilligungsinstanz vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) 15 ) . 10 Bodenschutz

Art. 44 Massnahmen bei Bodenbelastungen

1 Die zuständige Instanz trifft nach Anhörung der Fachstellen des Waldes oder der Landwirtschaft die erforderlichen Massnahmen, falls die Überwachung der Bodenbelastung zeigt, dass: 1. der Schadstoffgehalt deutlich ansteigt; 2. der Schadstoffgehalt über den Richtwerten liegt; 3. die Fruchtbarkeit des Bodens aus anderen Gründen langfristig nicht mehr gewährleistet ist. 14) SR 814.318.142.1 15) SR 814.710 12

Art. 45 Begutachtung

1 Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen sind durch die zu - ständige Instanz zu Handen der Baubewilligungsbehörde zu begutach - ten. 2 Diese hat die Bedingungen und Auflagen, die von der zuständigen In - stanz beantragt werden, in die Baubewilligung aufzunehmen. 11 Umweltverträglichkeit

Art. 46 Zuständigkeit, Verfahren

1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit wird von derjenigen Instanz durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet. 2 Der Regierungsrat legt das Verfahren in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 47 Nachweis

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann von der Erstellerin oder dem Ersteller beziehungsweise der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage, über die eine kantonale oder kommunale Behörde entscheidet, jederzeit den Nachweis der Einhaltung der für die Umweltverträglichkeit dieser Anlage festgelegten Bedingungen und Auflagen verlangen. 12 Verfahrensbestimmungen

Art. 48 Vorsorgliche Gefahrenabwehr

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittel - bar drohenden Einwirkung auf die Umwelt vorsorglich Massnahmen an - ordnen.

Art. 49 Sicherheitsleistung

1 Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen eine angemes - sene Sicherheit verlangen. 13

Art. 50 Enteignung

1 Das Enteignungsverfahren richtet sich im Rahmen von Art. 58 USG 16 ) nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung 17 .

Art. 51 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht

1 Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grund - stücke und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz be - auftragten Stellen: 1. jederzeit Zutritt zu gewähren; 2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 3. Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anla - gen zu dulden.

Art. 52 * Anmerkung im Grundbuch

1 Gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch 18 ) sind im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Nicht anzumerken sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun - gen, die Altlasten oder belastete Standorte betreffen.

Art. 53 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden steht für sämtliche For - derungen, die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Abfallreglemente der Gemeinden stützen, ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grund - pfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grundpfandrechten im gleichen Range steht. 16) SR 814.01 17) NG 266.1 18) NG 214.1 14
13 Straf- und Rechtsschutzbestimmungen

Art. 54 Strafbestimmungen

1. Allgemeines 1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmun - gen und Verfügungen verstösst. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per - son oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die han - delnden Organe oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestra - fen.

Art. 55 2. Anzeigepflicht

1 Die Vollzugsinstanzen sind verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafan - zeige einzureichen.

Art. 56 3. Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht

1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbe - fehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf Umweltschutzrecht stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle und dem betreffen - den Gemeinwesen mitzuteilen. 2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Partei - rechte ausüben.

Art. 57 * ...

Art. 58 * 2.Behördenbeschwerde

1 Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Priva - ten, Strassenbauorganen und Gemeinden, die sich auf das Umwelt - schutzrecht stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffe - nen gleichzeitig der kantonalen Umweltschutzfachstelle mitzuteilen. 2 Die zuständige Direktion kann gegen diese Verfügungen das Rechts - mittel des kantonalen Rechts ergreifen. 15
15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 59 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 60 Lagerung von Altwaren

1 Für bestehende, nicht bewilligte Lagerplätze oder Anlagen nach

Art. 20 ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch bei der zuständigen Instanz einzureichen; andern -

falls ist der Lagerplatz beziehungsweise die Anlage zu räumen.

Art. 61 Hängige Verfahren

1 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Ge - suche ist nach dem neuen Recht zu entscheiden. 2 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Gesuche, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

Art. 62 Änderung bisherigen Rechts

1. Gemeindegesetz 1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 19 wird wie folgt geändert: ...

Art. 63 2. Feuerschutzgesetz

1 Das Gesetz vom 29. April 1973 über den Feuerschutz (Feuerschutzge - setz) 20 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen wer - den aufgehoben, insbesondere: 1. das Einführungsgesetz vom 27. April 1986 zur Bundesgesetzge - bung über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) 21 ) ; 19) NG 171.1 20) NG 613.1 21) A 1986, 743 16
2. die Vollziehungsverordnung vom 18. Juni 1986 zum Einführungs - gesetz zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Um - weltschutzverordnung) 22 ) ; 3. Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 29. April 1973 zur Bundes - gesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz) 23 ) ; 4. die Paragraphen 18, 19, 20 und 35 der Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesge - setzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzver - ordnung) 24 ) .

Art. 65 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es bedarf nach Art. 37 USG 25 ) und Art. 962 Abs. 2 ZGB 26 ) der Geneh - migung des Bundes. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 27 ) 22) A 1986, 1067, 1365 23) NG 722.1 24) NG 722.11 25) SR 814.01 26) SR 220 27) Vom Bund genehmigt am 24. Juni 2005; Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005 17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.01.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 153, 1258 22.10.2008 01.01.2009 Art. 16 Abs. 2, 2. geändert A 2008, 2087, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 30 aufgehoben A 2008, 2087, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 31 totalrevidiert A 2008, 2087, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 33a eingefügt A 2008, 2087, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 1 geändert A 2008, 2087, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 2087, A 2009, 2 01.04.2009 01.08.2009 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 27 Abs. 4, 1. aufgehoben A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 27 Abs. 4, 2. aufgehoben A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 27 Abs. 4, 3. geändert A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 34 Abs. 1, 4. geändert A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 34 Abs. 1, 6. geändert A 2009, 517, 1288 14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 Art. 52 totalrevidiert A 2011, 1769 27.05.2015 01.01.2016 Art. 57 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 58 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 13.12.2017 01.07.2018 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2017, 2188, A 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 Art. 35 totalrevidiert A 2017, 2188, A 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 Art. 36 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 Art. 37 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 Art. 38 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584 13.12.2017 01.07.2018 Art. 39 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.01.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 153, 1258 Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769

Art. 10 Abs. 2 13.12.2017

01.07.2018 geändert A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 11 Abs. 2 01.04.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288

Art. 16 Abs. 2, 2. 22.10.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 27 Abs. 4, 1. 01.04.2009

01.08.2009 aufgehoben A 2009, 517, 1288

Art. 27 Abs. 4, 2. 01.04.2009

01.08.2009 aufgehoben A 2009, 517, 1288

Art. 27 Abs. 4, 3. 01.04.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288

Art. 30 22.10.2008

01.01.2009 aufgehoben A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 31 22.10.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 33a 22.10.2008

01.01.2009 eingefügt A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 34 Abs. 1 22.10.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 34 Abs. 1, 4. 01.04.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288

Art. 34 Abs. 1, 5. 22.10.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2087, A 2009, 2

Art. 34 Abs. 1, 6. 01.04.2009

01.08.2009 geändert A 2009, 517, 1288

Art. 35 13.12.2017

01.07.2018 totalrevidiert A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 36 13.12.2017

01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 37 13.12.2017

01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 38 13.12.2017

01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 39 13.12.2017

01.07.2018 aufgehoben A 2017, 2188, A 2018, 584

Art. 52 14.12.2011

01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769

Art. 57 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 58 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 19
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