Verordnung über den Einkommenssteuer- und den Vermögenssteuertarif (641.43)
CH - OW

Verordnung über den Einkommenssteuer- und den Vermögenssteuertarif

über den Einkommenssteuer- und den Vermögenssteuertarif vom 12. Juni 2007 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und Artikel 72 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 3 , beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 4 wird wie folgt ergänzt:

Art. 38 Abs. 1

1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr beträgt: Fr.
0,0 Prozent für die ersten 5 000.–
0,9 Prozent für die weitern 6 000.–
1,3 Prozent für die weitern 5 000.–
1,6 Prozent für die weitern 7 000.–
2,2 Prozent für die weitern 15 000.–
2,3 Prozent für die weitern 25 500.–
1,81 Prozent für Einkommensteile über 63 500.–

Art. 55 Abs. 1

1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen für ein Steuerjahr beträgt
0,2 Promille. II. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und gilt längstens bis zum Inkrafttreten eines neuen durch den Gesetzgeber erlassenen Tarifs. Der Kantonsrat beschliesst endgültig über die weitere Geltung und Befristung dieser Verordnung. 5
1 ABl 2007, 999
2 GDB 101
3 SR 642.14
4 GDB 641.4
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2007 (ABl 2007, 1129). Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten eines Nachtrags gesetzes über den Einkommens- und den Vermögenssteuertarif.
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