Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (717.1)
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Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen

Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. März 2019) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchs - gegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1 ) , des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 2 ) und des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezem - ber 2005 (TSchG) 3 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes 4 ) , des Tierseuchengesetzes 5 ) und des Tierschutzgesetzes 6 ) , soweit dieser nicht durch das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 7 ) oder das Hundegesetz 8 ) geregelt ist.

Art. 2 Organisation, Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung. 2 Der Regierungsrat pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen. 1) SR 817.0 SR 916.40 3) SR 455 4) SR 817.0 5) SR 916.40 6) SR 455 7) NG 717.3 8) NG 826.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Lebensmittelsicherheit

Art. 3 Notschlachtungen

1 Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen sicher. 2 Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durch - zuführen. 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die Gebühren der Notschlachtanlage. 3 Tierseuchen 3.1 Tierseuchenbekämpfung

Art. 4 Kanton

1 Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter der Leitung der Kantons - tierärztin oder des Kantonstierarztes durch die kantonalen oder inter - kantonalen seuchenpolizeilichen Organe.

Art. 5 Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organi - sation vorzusehen. 2 Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet: 1. Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes bekannt zu machen; 2. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen; 3. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rah - men ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfsperso - nal zur Verfügung zu stellen. 3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären. 2

Art. 6 Bereitschaftsdienst

1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungs - bewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bü - rozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

Art. 7 Prämien für die Beseitigung von Wild

1 Der Kanton richtet Prämien aus für die behördlich angeordnete Beseiti - gung von Wild. 3.2 Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste

Art. 8 Viehmärkte und Ausstellungen

1 Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung an - steckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstier - arzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder sol - che Veranstaltungen untersagen.

Art. 9 Tiergesundheitsdienste

1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungs - auftrages an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Global - budgets des Laboratoriums der Urkantone entrichtet. 3.3 Entschädigung für Tierverluste

Art. 10 Grundsatz

1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestim - mungen geleistet. 2 Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie Beiträge an die Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. 3

Art. 11 Schätzung der Tiere

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die Tiere und legt den Schätzwert sowie die Entschädigung fest. 2 Dazu können Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten und für Spezialfälle Fachexpertinnen oder Fachexperten beigezogen wer - den.

Art. 12 Höhe der Entschädigung

1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen und bei zu bekämpfenden Seuchen 90 Prozent des Schätzwertes. 2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

Art. 13 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung

1 Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bun - desgesetzgebung. 2 Ausserdem wird die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt, wenn: 1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zu - gezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden; 2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalte - rin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde; 3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befunde, Sektionsbe - richte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen, insbesondere bezüglich Abstammung, Trächtigkeit, Milch- oder Mastleistung, nicht oder nur teilweise vorliegen. 3 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen sind mit Verfügung zurückzu - fordern. 3.4 Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Art. 14 Zentrale Sammelstelle

1 Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Sammelstelle für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenpro - dukten, für deren Entsorgung er verantwortlich ist. 4
2 Tierische Nebenprodukte, die nicht direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben werden müssen, sind in die zentrale Sammelstelle zu brin - gen.

Art. 15 Entsorgungsbetrieb

1 Der Regierungsrat schliesst mit einem Entsorgungsbetrieb für tierische Nebenprodukte einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Ver - trag ab. 2 Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten haben Tier - körper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh so - wie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus der gewerbsmässigen Schlach - tung von Tieren oder Verarbeitung von Fleisch dem Sammeldienst des vertraglich verpflichteten Entsorgungsbetriebs zur direkten Abholung zu melden und deren Sammeldienst zu übergeben.

Art. 16 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern

1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Plätze für das Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze). Sie können gemeinsame Wasenplätze be - zeichnen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt nach Rück - sprache mit den zuständigen Umweltbehörden die Wasenplätze. 4 Tierschutz

Art. 17 Meldepflicht bei Widerhandlungen

1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und der dar - auf gestützten Vollzugsverordnung oder dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) 9 ) haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 2 Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf der Tiergesundheitspflege oder - fortpflanzung ausüben, haben der Kantons - tierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tier - schutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 9) NG 826.3 5
5 Finanzierung

Art. 18 Tierseuchenbekämpfung

1. Kanton 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tier - halter übertragen werden. 3 Der Kanton trägt die Entschädigungen für Tierverluste. 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Ma - terial- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

Art. 19 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden tragen: 1. die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Ge - setz; 2. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Be - such von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.

Art. 20 Entsorgung tierischer Nebenprodukte

1 Inhaberinnen und Inhaber tierischer Nebenprodukte, welche diese di - rekt dem Entsorgungsbetrieb übergeben müssen, haben die Kosten der Entsorgung einschliesslich jener für die Transport- und Konfiskatbehäl - ter selber zu tragen. Betriebe mit kleinen Mengen tierischer Nebenpro - dukte können diese gegen Entschädigung über die zentrale Sammel - stelle entsorgen. 2 Der Kanton trägt die Kosten für die zentrale Sammelstelle sowie die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte ab der zentralen Sammelstel - le einschliesslich der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen.

Art. 21 Notschlachtanlage

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb der Not - schlachtanlage. 2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten für die Notschlach - tung. 6

Art. 22 Findeltiere

1 Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren, so - fern diese einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von

Art. 722 Abs. 1

ter ZGB 10 ) anvertraut werden. Vorbehalten bleiben die Be - stimmungen der Hundegesetzgebung 11 ) .

Art. 23 Gebühren

1 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratori - ums der Urkantone 12 ) erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. 2 Im Übrigen werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung 13 ) er - hoben. 6 Rechtsschutz

Art. 24 * Lebensmittelgesetzgebung

1 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen kantonaler Behörden richten sich nach Art. 67 und Art. 69–71 LMG 14 ) . 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 15 ) .

Art. 25 Veterinärwesen

1 Der Rechtsschutz im Veterinärwesen richtet sich nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 16 ) .

Art. 26 Mitteilung von Strafentscheiden

1 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Lebensmittel-, Tier - seuchen- oder Tierschutzgesetzgebung betreffen, sind dem Laboratori - um der Urkantone mitzuteilen. SR 210 11) NG 826.3 12) NG 717.311, NG 717.313 13) NG 265.5; NG 265.51 14) SR 817.0 15) NG 265.1 16) NG 717.3 7
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 10–14 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 17 ) wird aufgehoben. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel der Tier - seuchenkasse werden der Staatskasse überwiesen.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

1. Hundegesetz 1 Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hun - degesetz) 18 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 30 2. Gesetz über die Viehversicherung

1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Viehversicherung 19 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesge - setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 20 ) ; 2. Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 21 ) ; 3. Vollzugsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung) 22 ) ; 4. Einführungsverordnung vom 15. April 1986 zur Bundesgesetzge - bung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) 23 ) ; A 1969, 507 (NG 826.1) 18) NG 826.3 19) NG 826.2 20) A 1996, 2395 (NG 717.1) 21) A 1969, 507 (NG 826.1) 22) A 1982, 1819 (NG 826.11) 23) A 1986, 660 (NG 333.1) 8
5. Verordnung vom 6. Dezember 1995 zum Gesetz über die Vieh - versicherung (Viehversicherungsverordnung) 24 ) .

Art. 32 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 24) A 1995, 2091 (NG 826.21) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100 21.11.2018 01.03.2019 Ingress geändert A 2018, 2011; 2019, 339 21.11.2018 01.03.2019 Art. 24 totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1377; A 2012, 100 Ingress 21.11.2018 01.03.2019 geändert A 2018, 2011; 2019, 339

Art. 24 21.11.2018 01.03.2019

totalrevidiert A 2018, 2011; 2019, 339 11
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