Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (716.1)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (Kantonale Betäubungsmittelverordnung, kBetmV) vom 19. April 2016 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) 1 ) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe 2 ) durch die kantona - len Behörden. 2 Die Bestimmungen zur stationären Therapie und Rehabilitation im Suchtbereich gemäss Betreuungsgesetzgebung 3 ) bleiben vorbehalten. § 2 Zuständigkeiten 1. Direktion 1 Die Direktion übt gemäss Art. 29d Abs. f BetmG 4 ) die Aufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung aus. 2 Sie bezeichnet die fachlich qualifizierten Behandlungs- und Sozialhilfe - stellen und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. 3 Sie vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verord - nung nichts anderes bestimmt. 1) SR 812.121 2) SR 812.121 3) NG 761.2 4) SR 812.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Be - täubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: 1. die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel so - wie psychotrope Stoffe; 2. die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu ande - ren als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verord - nen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG 5 ) ); 3. den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmit - teln; die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zu informieren (Art. 12 BetmG); 4. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenan - stalten, Institute sowie kantonale und kommunale Behörden (Art. 14 und 14a BetmG); 5. die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen Zuständigkeit (Art. 16–18 BetmG); 6. die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnis - se a, d und e gemäss Art. 3 der Betäubungsmittelkontrollverord - nung (BetmKV) 6 ) ; 7. unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die Überwachung der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV; 8. die Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b BetmKV); 9. die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an die ausländischen Behörden (Art. 42 BetmKV); 10. die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von Betäubungsmitteln (Art. 52 BetmKV). § 4 3. kantonales Sozialamt 1 Das kantonale Sozialamt fördert die Aufklärung und Beratung zur Ver - hütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheit - lichen und sozialen Folgen. 5) SR 812.121 6) SR 812.121.1 2
§ 5 4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt: 1. erteilt Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte für die Verschrei - bung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Be - handlung betäubungsmittelabhängiger Personen gemäss Art. 3e Abs. 1 BetmG 7 ) ; 2. führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen; 3. erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern; 4. übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Institutionen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen gemäss Art. 25 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) 8 ) . § 6 5. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbus - sen gemäss der Betäubungsmittelgesetzgebung 9 ) . § 7 Änderung bisherigen Rechts 1. Gebührenverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Ge - setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) 10 ) wird wie folgt geändert: ... § 8 2. Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 11 ) wird wie folgt geändert: ... § 9 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 12. Dezember 2000 zum Bundesge - setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Kantonale Betäubungsmittelverordnung) 12 ) wird aufgehoben. 7) SR 812.121 8) SR 812.121.6 9) SR 812.121 10) NG 265.51 11) NG 152.11 12) A 2000, 1774 3
§ 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 722 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2016 01.07.2016 Erstfassung A 2016, 722 6
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