Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (715.2)
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Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen

Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV) vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. März 2019) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 78 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Ge - sundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeit 1 Die politischen Gemeinden bezeichnen die zuständige Bestattungsbe - hörde. 2 Die Friedhöfe und deren Anlagen sowie die Bestattungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates. § 2 Friedhofsreglement 1 Die politischen Gemeinden erlassen ein Reglement, das insbesondere die Organisation der Bestattungen, die Anlage der Gräber sowie die Er - hebung kommunaler Gebühren regelt. 2 Kirch- oder Kapellgemeinden und Religionsgemeinschaften können von der politischen Gemeinde in der Gemeindeordnung oder im Regle - ment ermächtigt werden, Friedhöfe anzulegen und Friedhofsreglemente zu erlassen. Die Friedhofsreglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates; vor der Genehmigung wird der Gemeinderat angehört. 1) NG 711.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bundesrecht 1 Beim Vollzug des Bestattungswesens sind die Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) 2 ) , die Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland 3 ) und die Zi - vilstandsverordnung (ZStV) 4 ) , zu beachten. 2 Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung § 4 Leichenschau 1 Die Leichenschau darf nur von Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen werden, die nicht gestützt auf die ZStV 5 ) in den Ausstand zu treten ha - ben. 2 Sofern die Leichenschau nicht bereits stattgefunden hat, ordnet die Zi - vilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes diese an. § 5 Todesbescheinigung 1 Hat die Ärztin oder der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt sie oder er unter Verwendung eines vom Zivilstandsamt abgegebenen Formulars unverzüglich die Todesbescheinigung. 2 Wenn keine Zweifel über die Todesursache bestehen und der Tod ver - mutungsweise weder durch Fahrlässigkeit noch durch Einwirkung Dritter verursacht wurde, nimmt die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Ein - tragung in die Todesbescheinigung vor. § 6 Obduktion 1 Die Obduktion richtet sich nach Art. 63 des Gesundheitsgesetzes 6 ) . 2 Wer eine Obduktion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen. Abwei - chende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. 2) SR 818.101 3) SR 818.61 4) SR 211.112.2 5) SR 211.112.2 6) NG 711.1 2
§ 7 Aufbewahrung der Leiche 1 Die Bestattungsbehörde kann die sofortige Überführung des Leich - nams in das Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum verfügen, wenn: 1. die einsetzende Verwesung stark belästigenden Geruch verur - sacht; oder 2. Ansteckungsgefahr besteht. 2 Die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 und das Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Bestattungsbehörde darauf aufmerksam zu ma - chen, wenn die Überführung des Leichnams notwendig ist. 3 Bestattung 3.1 Allgemeines § 8 Menschenwürde 1 Die politischen Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung. 2 Niemandem darf die Bestattung wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden. § 9 Totgeburten, Fehlgeburten 1 Für Kinder, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen, besteht ein Anspruch auf Bestattung. § 10 Voraussetzungen für die Bestattung 1. Leichenschau, Anmeldung, Freigabe 1 Die Bestattung und die Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, nachdem: 1. die Leichenschau durchgeführt wurde; und 2. das zuständige Zivilstandsamt die Anmeldung des Todesfalls schriftlich bestätigt hat. 2 Die Bestattungsbehörde entscheidet über Ausnahmen von Abs. 1 und informiert unverzüglich das Zivilstandsamt. 3 Musste eine Legalinspektion durchgeführt werden, so darf die Bestat - tung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den Leichnam zur Be - stattung freigibt. 3
§ 11 2. Wartefrist 1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. 2 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig, wenn: 1. es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt; oder 2. ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam obduziert wurde. 3 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist mit schriftlicher Zustim - mung oder auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zulässig bei epidemischen Krankheiten, wenn: 1. bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung ge - fährdet ist; und 2. er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann. 4 Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 72 Stunden erstreckt werden, wenn: 1. der Leichnam in einem hierzu besonders eingerichteten und ge - kühlten Raum aufbewahrt wird; und 2. die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt. § 12 Einsargung 1. Grundsatz 1 Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten. 2 Der Sarg darf nur eine Leiche enthalten. Das tote Kind kann mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt werden. § 13 2. Materialien 1 Der Sarg hat aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material wie Weichholz zu bestehen. 2 Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen. 3 Die Sargausstattung muss aus Material bestehen, das sich im Boden abbaut. 4 Das Bestattungspersonal vor Ort ist verantwortlich, dass bei der Ein - sargung verwesungstechnisch nicht geeignete Materialien entfernt und nicht verwendet werden. 4
3.2 Bestattungsarten § 14 Grundsatz 1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. § 15 Erdbestattung 1 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen. § 16 Feuerbestattung 1 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen. 2 Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der offenen oder in der Urne verwahrten Asche auf einem Friedhof folgen. 3 Das Verstreuen der Asche und die Beisetzung einer Urne ausserhalb eines Friedhofs sind gestattet, sofern dies auf pietätvolle Art erfolgt. Ab - weichende Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 4 Für die Urnenbeisetzung in der Erde dürfen nur Urnen aus leicht ver - rottbarem und umweltverträglichem Material verwendet werden. § 17 Verfügungsrecht 1 Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Per - son. Ist dieser nicht feststellbar, kann die nächste vertretungsberechtig - te Person entscheiden, die innerhalb der Wartefrist erreichbar ist. 2 Eine Feuerbestattung erfolgt, wenn: 1. weder der Wille der verstorbenen Person feststellbar ist noch ein Entscheid der nächsten vertretungsberechtigten Person vorliegt; oder 2. es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig ist. 3.3 Gräber § 18 Art des Grabes 1 Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein eigenes Grab herzu - richten. 5
2 Die Gemeinde kann: 1. die Bestattung in Familien- und Hallengräbern sowie die Beiset - zung von Urnen in bestehenden Urnen- oder Erdgräbern erlau - ben; und 2. Gemeinschaftsgräber für die Beisetzung der Asche, in der Urne oder offen, bereitstellen. § 19 Grabtiefe 1 Die Tiefe des Grabes hat bei Erdbestattungen mindestens 100 cm und höchstens 150 cm zu betragen. 2 Bei Urnenbeisetzungen hat die Grabtiefe mindestens 60 cm zu betra - gen. 3 Eine tiefere Grabtiefe ist mit Bewilligung der Bestattungsbehörde zu - lässig. § 20 Bestattungsregister 1 Über die Bestattungen ist ein Register zu führen, das folgende Anga - ben enthalten muss: 1. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort sowie den Wohnort der verstorbenen Person; 2. das Datum des Todes und der Bestattung; 3. die Art der Bestattung; 4. die Nummer des Grabes; 5. die Adresse des vertretungsberechtigten Angehörigen. 2 Sind die Gräber nicht nummeriert, ist ein Belegungsplan zu führen, aus dem hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist. 3.4 Grabesruhe § 21 Grundsatz 1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung und bei Urnenbeisetzungen wenigstens 15 Jahre. 2 In den Friedhofsreglementen kann die Mindestdauer der Grabesruhe erhöht werden. 3 Ein Grab darf ausschliesslich vom Bestattungspersonal geöffnet oder geschlossen werden. 6
§ 22 Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe 1. Exhumierung 1 Die Exhumierung vor Ablauf der Grabesruhe ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates gestattet. 2 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden, der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes bleiben vorbehalten. § 23 2. Voraussetzungen 1 Die vorzeitige Öffnung eines Grabes darf nur bewilligt werden, wenn: 1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten; und 2. die würdige Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist. § 24 3. Kosten 1 Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu tragen. Abweichende Be - stimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten. § 25 Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe 1. Veröffentlichung 1 Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzli - chen Grabesruhe ist im Amtsblatt bekanntzugeben und den vertretungs - berechtigten Angehörigen mitzuteilen. 2 In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung ei - ner genügenden Frist aufzufordern, die Grabfläche zu räumen. Grabmä - ler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind, verfallen der Betreiberin oder dem Betreiber des Friedhofs. 3 Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn alle vertretungsberech - tigten Angehörigen bekannt sind und schriftlich zur Räumung aufgefor - dert werden können. § 26 2. Räumung und Neubelegung von Grabstätten 1 Kommen bei der Räumung und Neubelegung von Grabstätten Über - reste von Leichen zum Vorschein, sind diese entweder in einem Sam - melgrab oder im bisherigen Grab würdig beizusetzen. 7
2 Nicht verrottete Urnen und Urnen aus Urnennischen werden den Angehörigen zur Verfügung gestellt, wenn diese die Herausgabe wün - schen. Anderenfalls erfolgt die Beisetzung der Asche im Gemeinschaftsgrab. 4 Friedhöfe, Krematorien § 27 Bau von Friedhöfen und Krematorien 1 Die Neuanlage und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen der Er - mächtigung gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewilligungen gemäss der wei - teren Gesetzgebung. 2 Der Bau eines Krematoriums bedarf der Bewilligungen gemäss der weiteren Gesetzgebung. § 28 Aufhebung von Friedhöfen 1 Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Friedhöfe oder Friedhofteile aufgehoben werden. 2 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat in Anwendung von § 22 f. Ausnahmen bewilligen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 21. Februar 1901 über das Begräbniswesen 7 ) wird aufgehoben. 2 Ziffer 6.8 des Anhangs der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung) 8 ) wird aufgehoben. § 30 Übergangsbestimmung 1 Vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen in den Friedhofs - reglementen sind nicht anwendbar. 2 Die Friedhofsreglemente sind binnen zweier Jahre an das neue Recht anzupassen. 7) A 1901, 117 8) NG 265.51 8
3 Für Urnenbeisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, gilt für die Mindestdauer der Grabesruhe die Regelung im Zeit - punkt der Beisetzung. * § 31 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1883 05.02.2019 01.03.2019 § 30 Abs. 3 geändert A 2019, 262 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1883

§ 30 Abs. 3 05.02.2019

01.03.2019 geändert A 2019, 262 11
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