Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals (714.13)
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Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals

Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals vom 23. März 2010 (Stand 1. April 2010) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 6 Ziff. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Patientenfonds 1 Das Kantonsspital führt einen Patientenfonds zur Unterstützung von im Kanton Nidwalden wohnhaften Patientinnen und Patienten des Kantons - spitals Nidwalden sowie der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden am Kant - onsspital Obwalden. § 2 Fondsmittel 1 Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.–. 2 Dem Patientenfonds werden zugewiesen: 1. die Erträge aus dem Fondsvermögen; 2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweck - bestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds übereinstimmt. § 3 Verwendung 1 Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Er - krankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für: 1. ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbe - halte, Franchisen, Krankentransporte; 2. Haushalthilfen, Kinderbetreuung; 3. Kuraufenthalte. 1) NG 714.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Pati - enten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen oder Geschenke bei besonderen Anlässen. 3 Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhal - ten ein Geschenk. 4 Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finan - ziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistun - gen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Ein - kommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Üb - rigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuer - statten. 5 Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenann - ten Bedingungen nicht erfüllt. § 4 Verwaltung 1 Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig: 1. die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr. 10'000.–; die Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis höchstens Fr. 500.– in eigener Kompetenz zu gewähren; 2. der Spitalrat für Beiträge über Fr. 10'000.–. 2 Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die Spitaldirektion zuständig. 3 Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds belastet werden. 4 Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszu - weisen. 5 Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu machen. § 5 Mittel ausserhalb des Patientenfonds 1 Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen, werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinn - gemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt. 2
§ 6 Überführung bisheriger Fonds 1 Die folgenden bisher bestehenden Fonds des Kantonsspitals werden aufgehoben und deren Mittel dem Patientenfonds zugewiesen: 1. der «Allgemeine Freibettenfonds» mit einem unantastbaren Kapi - tal von bisher Fr. 100'000.–; 2. der «Wöchnerinnenfonds» gemäss der Vergabung von Fr. 20'000.– von Elisabeth Lussi-Zumbach in Stans im Jahre 1938 mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 55'000.–; 3. der «Pia-Bürgi-Fonds» gemäss der Vergabung von Fr. 2'000.– von Dr. Kuno Bürgi in Stans im Jahre 1954 mit einem unantastba - ren Kapital von bisher Fr. 3'000.–; 4. das Geschenkkonto des Kantonsspitals gemäss verschiedenen Spenden. § 7 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 2. Oktober 1967 über die Fonds des Kantonsspi - tals 2 ) wird aufgehoben. § 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2) A 1967, 1086, 1310 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 562 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung A 2010, 562 5
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