Vereinbarung über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle und der CARE-Organisat... (540.213)
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Vereinbarung über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle und der CARE-Organisation des Kantons Nidwalden in der Gemeinde Engelberg

OGS 2006, 53 Vereinbarung über den Einsatz der mobilen Sanitätshilfsstelle und der CARE- Organisation des Kantons Nidwalden in der Gemeinde Engelberg vom 27. Juni 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe d der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst vom 27. Januar 2006 2 , und der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Paragraph 23 der Verordnung zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) vom 11. März 1998 3 , vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) für das Gemeinde- gebiet von Engelberg. 2 Bei einem Ereignis auf dem Gemeindegebiet Engelberg kommen die mobile Sanitätshilfsstelle (mob San Hist) und die CAREOrganisation des Kantons Nidwalden zum Einsatz.

Art. 2

Betrieb und Unterhalt der mob San Hist Aufgaben und Ausbildung des Personals für den Betrieb der mob San Hist sowie Ausrüst ung der mob San Hist richten sich nach dem Konzept 4 1 OGS 2006, 53 2 GD B 540.21 3 NG 152.51 4 Konzept 96, gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 3. Februar 1997 (Nr. 122)
2 und dem Reglement für das Aufgebot und die Einsatzbereitschaft der mobilen kantonalen Sanitätshilfsstelle (mob San HistReglement) 5 des Kantons Nidwalden.

Art. 3

Einsatz Der Einsatz der mob San Hist und der CAREOrganisation richten sich nach den geltenden Reglementen des Kantons Nidwalden.

Art. 4

Personal 1 Der Kanton Nidwalden nimmt nach Bedarf Freiwillige aus der Einwohnergemeinde Engelberg als Personal für den Betrieb seiner mob San Hist auf. 2 Der per sonelle Sollbestand aus der Einwohnergemeinde Engelberg soll 15 Prozent des Gesamtsollbestandes der mob San Hist des Kantons Nidwalden nicht überschreiten. II. Finanzierung

Art. 5

Betriebskosten Die Betriebskosten für die mob San Hist werden vom Kanton Nidwalden getragen.

Art. 6

Personal und Ausbildung 1 Die Personal und Ausbildungskosten für Personen aus der Einwohnergemeinde Engelberg, welche als Mitglieder des KSD Nidwalden den Betrieb der mob San Hist sicherstellen, trägt der Kanton Obwalden. 2 Die Ent schädigung erfolgt nach den gleichen Ansätzen wie für das Personal der mob San Hist des Kantons Obwalden. 3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jeweils auf Ende des Kalenderjahres. 5 Reglement gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 29. Juni 1999 (Nr. 483)
3

Art. 7

Unfall und Haftpflicht Der Kanton Obwalden stellt sicher, dass das Personal der mob San Hist aus der Einwohnergemeinde Engelberg während seiner Aufgabenerfüllung gegen Betriebsunfall und Haftpflicht versichert ist.

Art. 8

CAREOrganisation Der Kanton Obwalden beteiligt sich an den Kosten der CARE Organisation des Kant ons Nidwalden im Rahmen der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Kanton Nidwalden die Bewältigung von CAREEreignissen in der Gemeinde Engelberg sicherstellt.

Art. 9

Kostentragung im Ereignisfall Gestützt auf Art. 11 der Verordnung über den Koordini erten Sanitätsdienst des Kantons Obwalden 6 trägt die Einwohnergemeinde Engelberg die Kosten des Einsatzes der mob San Hist und der CARE Organisation Nidwalden im Ereignisfall. III. Schlussbestimmungen

Art. 10

Kündigung Die Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 2008.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die beiden Regierungen auf den 1. Juli 2006 in Kraft. 6 GDB 540.21
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