Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz
Vollzugsverordnung zum Schifffahrtsgesetz (Schifffahrtsverordnung) vom 16. Mai 2000 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2, 3, 15, 16 und 19 des Einführungsgesetzes vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen in den Ufer - zonen für das Wasserskifahren (Art. 54 Abs. 2 Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern, Binnenschiff - fahrtsverordnung, BSV) 2 ) ; 2. die Bezeichnung der für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2 bis BSV); 3. die Verleihung oder die Bewilligung für die Erstellung von Hafen - anlagen, Bootssteganlagen, Bootshäusern, Bojen, Wasserungs- und Anlegestellen sowie anderen Bootsstandplätzen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt, BSG 3 ) und Art. 160 Abs. 1 BSV) gemäss den Bestimmungen der Wasser - rechtsgesetzgebung 4 ) . 1) NG 654.1 2) SR 747.201.1 3) SR 747.201 4) NG 631 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Direktion 1 Die Direktion ist insbesondere zuständig für: * 1. die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstal - tungen (Art. 27 BSG 5 ) und Art. 72 BSV 6 ) ); 2. die Anordnung zum Anbringen und Entfernen von Schifffahrtszei - chen (Art. 36 BSV); 3. die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifah - rern sowie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b BSV); 4. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (Art. 163 Abs. 1 lit. f und k BSV); 5. * die Bewilligung zur Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV). § 3 * Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) voll - zieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig erklären. 2 Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt sowie den Entzug von Ausweisen und Schil - dern. § 4 * Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Ein - haltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen. 2 Sie ist berechtigt, die Fahrfähigkeit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder durch Dritte feststellen zu lassen. Art. 55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 7 ) und Art. 138–142 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr 8 ) sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für: 1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163 Abs. 1 lit. c und d BSV; 2. die Überprüfung der Auflagen im Zusammenhang mit der Ertei - lung von Bewilligungen von Personentransporten auf Güterschif - fen (Art. 74 BSV); 5) SR 747.201 6) SR 747.201.1 7) SR 741.01 8) SR 741.51 2
3. die befristete Zulassung von in der Schweiz immatrikulierten Schiffen ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des VSZ; 4. die Entfernung festgefahrener, gesunkener oder betriebsuntaugli - cher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG 9 ) ). § 5 * Strasseninspektorat 1 Das Strasseninspektorat besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfer - nen der durch die Direktion angeordneten Schifffahrtszeichen. 2 Ausübung der Schifffahrt § 6 Wassern und Stationieren 1 Das Ein- und Auswassern sowie das Stationieren von Schiffen ist nur an den vom Regierungsrat bezeichneten Stellen zulässig. 2 Vorbehalten bleiben die bestehenden öffentlichen und privaten Sust-, Leist- und Wehrirechte. § 7 Sturmwarn- und Seerettungsdienst 1 Für die Einrichtung und den Betrieb des Sturmwarn- und Seerettungs - dienstes ist die Kantonspolizei zuständig. 2 Die Rechnungsstellung für die Rettungskosten erfolgt durch die Kantonspolizei. § 8 Befristete Zulassung 1 Die Bewilligung zur befristeten Zulassung von Schiffen ohne anerkann - ten Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie von Schiffen mit aus - serkantonalem Standort wird in Form einer Vignette beziehungsweise bei Schiffen mit ausländischem Standort in Form eines Ausweises er - teilt. 2 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgen - den Monats. Sie kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in der Bewilligung für die Veranstaltung geregelt. 4 Schiffe, die von einem Uferkanton für den Vierwaldstättersee zugelas - sen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung. 9) SR 747.201 3
§ 9 Kontrollschilder 1 Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsauswei - ses gegen Entrichtung einer Gebühr abgegeben. Sie bleiben Eigentum des VSZ. * 2 Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschil - der sind auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters zu erset - zen. § 10 * Rückgabe und Entzug der Kontrollschilder 1 Die Kontrollschilder sind dem VSZ unverzüglich abzuliefern: 1. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder wenn das Schiff aus dem Verkehr genommen wird; 2. bei Veräusserung des Schiffes. 2 Die Kontrollschilder können durch das VSZ zeitweise oder dauernd entzogen werden, wenn: 1. diese missbräuchlich verwendet werden; 2. einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Schiffes keine Folge geleistet wird; 3. die Voraussetzungen für die Abgabe nicht mehr gegeben sind. 3 Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten der Schiffshalterin oder des Schiffshalters polizeilich abgeholt. 4 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ deponiert bleiben, wird verfügt. § 11 Amtliche Verwahrung 1 Die Schiffshalterin beziehungsweise der Schiffshalter oder die Eigentü - merin beziehungsweise der Eigentümer wird von der Verwahrung be - nachrichtigt und aufgefordert, das Schiff binnen angesetzter Frist abzu - holen. Sind diese unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforde - rung im Amtsblatt. 2 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös aus der Verwertung wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hin - terlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton. * 3 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die Kantonspo - lizei oder das VSZ ohne vorgängige Mitteilung die notwendigen Mass - nahmen treffen. * 4
3 Steuern und Gebühren § 12 Steuerbetrag 1 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Fran - ken aufgerundet. 2 Forderungen von weniger als Fr. 5.– werden nicht in Rechnung ge - stellt. Steuerguthaben nach Abzug der Zustellspesen von weniger als Fr. 10.– werden nicht zurückerstattet. § 13 * ... § 14 Bezug 1 Die Zahlungsfrist für Steuer- und Gebührenrechnungen beträgt 30 Tage. 2 Werden fällige Steuern oder Gebühren nicht bezahlt, werden nach ei - ner zweiten, gebührenpflichtigen Mahnung und einer Frist von 10 Tagen Schiffsausweis und Kontrollschilder entzogen. § 15 Verjährung 1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie nicht bin - nen fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht wer - den. 2 Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. 4 Schlussbestimmung § 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 5
A1 Anhang 1: Gebührentarif § A1-1 * 1 Gebührentarif: 1. Bewilligung für Versuchsfahrten und nautische Ver - anstaltungen: Fr. 100.– bis 1'000.– 2. Kennzeichnung und Abnahme nicht öffentlicher Hä - fen und Landestellen, je Bewilligung: Fr. 250.– bis 350.– 3. Sondertransport, je Bewilligung: Fr. 60.– bis 600.– 4. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 163 Abs. 1 Bst. c–i und Art. 166 Abs. 3 BSV 10 ) , je Bewilligung: Fr. 250.– bis 350.– 5. andere, nicht ausdrücklich genannte Bewilligungen: Fr. 50.– bis 300.– 6. Polizeiliche Briefzustellung auf Anordnung der Zulas - sungs- / Administrativbehörde: Fr. 60.– bis 85.– 7. Entzug von Kontrollschildern, Ausweisen und Bewilli - gungen durch die Polizei auf Anordnung der Zulas - sungs- / Administrativbehörde: Fr. 100.– bis 300.– 10) SR 747.201.1 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.05.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 811 17.12.2002 01.01.2003 § A1-1 totalrevidiert A 2002, 2036 18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1, 5. geändert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 10 totalrevidiert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert A 2008, 2313 18.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 geändert A 2008, 2313 12.12.2017 01.03.2018 § 13 aufgehoben A 2018, 16 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.05.2000 01.08.2000 Erstfassung A 2000, 811
§ 1 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 2 Abs. 1 18.11.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 2 Abs. 1, 5. 18.11.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 3 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 4 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 5 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 9 Abs. 1 18.11.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 10 18.11.2008
01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2313
§ 11 Abs. 2 18.11.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 11 Abs. 3 18.11.2008
01.01.2009 geändert A 2008, 2313
§ 13 12.12.2017
01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16 § A1-1 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert A 2002, 2036 8
Feedback