Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kan... (174.11)
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Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 28. September 1993 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kant on Obwalden tritt der Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 bei. 2. Der Landammann wird ermächtigt, die Vereinbarungsurkunde zu unterzeichnen. 3. Als Vertreter des Kantons in der Konferenz wird der jeweilige Landammann bezeichnet. 1 OGS 1993, 124 2 GDB 101.0
2 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 3 Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, BaselStadt, BaselLandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab:

Art. 1

Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen 1 Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein. 2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sic herzustellen, insbesondere in Fragen – der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; – der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; – der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; – des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; – der Aussen- und Integrationspolitik.

Art. 2

Mitglieder 1 Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen. 2 Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregi erungen. 3 Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von 3 OGS 1993, 124
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Art. 3

Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden 1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen. 2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren. 3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit andern Institutionen der vertikalen Kooperation.

Art. 4

Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

Art. 5

Organe Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe: – die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone; – den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern; – ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

Art. 6

I. Plenarkonferenz 1. Aufgaben 1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl) – den Präsidenten; – den Leitenden Ausschuss. 2 Sie bezeichnet das Sekretariat. 3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 7

2. Ordentliche Sitzungen 1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.
4 2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen. 3 Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen: – der Leitende Ausschuss; – jede Kantonsregierung; – die Direktorenkonferenzen.

Art. 8

3. Ausserordentliche Sitzungen 1 Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen – des Leit enden Ausschusses oder – von mindestens drei Kantonen. 2 Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können – die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Abs. 2 verkürzt werden; – die Form der Einladung vereinfacht werden; – Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 9

4. Beratung und Beschlussfassung 1 Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind. 2 Jede Kantonsregierung hat eine Stimme. 3 Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

Art. 10

5. Stellungnahmen 1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen. 2 Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
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Art. 11

II. Leitender Ausschuss 1. Aufgaben 1 Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutivund Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäf te und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor. 2 Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

Art. 12

2. Sitzungen Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.

Art. 13

III. Sekretariat 1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Pro tokollführung verantwortlich. 2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.

Art. 14

Finanzierung Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprec hend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.

Art. 15

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. 4 Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern. 4 Inkraftsetzung am 8. November 1993
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Art. 16

Mitteilung an den Bundesrat Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 17

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden. 2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.

Art. 18

Publikation 1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst. 2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.
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