Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung touristischer Verkehrsangebot... (652.2)
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Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung touristischer Verkehrsangebote ohne Erschliessungsfunktion

Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung touristischer Verkehrsangebote ohne Erschliessungsfunktion vom 16. Dezember 2020 (Stand 23. Februar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 61 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 28a des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbe

- förderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) 1 ) und von Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltsgesetz, kFHG) 2 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Zur Unterstützung touristischer Angebote mit einer Personenbeförde - rungskonzession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen wird für das Jahr 2021 gestützt auf Art. 28a des Bundesge - setzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) 3 ) ein Rahmenkredit von insgesamt 1.1 Mio. Franken (Nettobetrag) bewilligt. Ziff. 2 1 Der Kanton leistet Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträ - gen (à-fonds-perdu). Ziff. 3 1 Der Kanton leistet nicht rückzahlbare Beiträge, soweit sich der Bund gemäss Art. 28a des Personenbeförderungsgesetzes 4 ) beteiligt. 1) SR 745.1 2) NG 511.1 3) SR 745.1 4) SR 745.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Ziff. 4 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die bundesrechtlichen Mindestvor - aussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf Finanzhilfe in einer Verordnung zu verschärfen. 2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug dieses Be - schlusses in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestal - tung der Finanzhilfen sowie das Verfahren. Ziff. 5 1 Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann bin - nen 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Ziff. 6 1 Der gesamte Nettobetrag des Kantons wird in der Bilanz des Jahres 2020 als Rückstellung bilanziert. Ziff. 7 1 Der Rahmenkredit ist bis am 31. Dezember 2021 befristet. Ziff. 8 1 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat reicht diesen Beschluss und die kantonale Verord - nung vor der Gewährung von Finanzhilfen dem Bund zur Prüfung ein. Ziff. 9 1 Dieser Beschluss tritt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) 5 ) in Kraft. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für Finanzhilfen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zu eröffnen. 3 Dieser Beschluss ist am 1. Januar 2021 in der Nidwaldner Gesetzes - sammlung zu veröffentlichen. 5) NG 132.2 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2020 23.02.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 2510; A 2021, 489 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2020 23.02.2021 Erstfassung A 2020, 2510; A 2021, 489 4
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