Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
über den Beitritt zum Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantons- verfassung, Fassung vom 29. November 1998 2 , sowie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 15. Dezember 2000 4 bei.
2. Die jährlichen Konkordatskosten trägt der Kanton.
3. Die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission wählt die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des Konkordats.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 ABl 2001, 854/1002
2 LB XIII, 1, und XXV, 150
3 LB XVI, 121
4 ABl 2001, 855
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