Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1969 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Zentralschweizer Fachhochschul Vereinbarung vom 15. September 2011 bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 zustimmen kann, im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2012, 16 und 28 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1
2 Zentralschweizer FachhochschulVereinbarung vom 15. September 2011 4 A ALLGEMEINES
Art. 1
Zweck 1 Die Kantone Luzern, Uri , Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen. 3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
Art. 2
Rechtsnatur, Name und Sitz 1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich- rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags. 2 Der Name der Fachhochschule wird in der FachhochschulVerordnung festgelegt. 3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
Art. 3
Aufgaben 1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung. 2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an. 4 OGS 2012, 17 und 58
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Art. 4
Zusammenarbeit 1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe. 2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungsund Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen. 3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem Inund Ausland sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 5
Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers 1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags a. die Forschung und Entwicklung; b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats. Art . 6 Freiheit von Lehre und Forschung Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.
Art. 7
Leistungsauftrag 1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungsaufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen
4 Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen. B AUSUND WEITERBILDUNG
Art. 8
Grundsatz Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und – umfang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Art. 9
Zulassungsbeschränkungen 1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann a. die Zulassung zu den Bachelor und Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt; b. die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Be rücksichtigung von Eignungskriterien; b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit; c. Wartelisten; d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern. 3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.
Art. 10
Studiengebühren 1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu entrichten. 2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Gebührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orient iert sich an den Studiengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. 3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre
5 vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebühren festgelegt werden. 4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen. C ANGEHÖRIGE DER FACHHOCHSCHULE
Art. 11
Angehörige 1 Angehörige der Fac hhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitarbeitenden und Studierenden im Statut.
Art. 12
Gleichstellung der Geschlec hter 1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. 2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
Art. 13
Personalrecht 1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern. 2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.
Art. 14
Rechte und P flichten der Studierenden 1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten. 2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studium an der Fachhochschule möglich.
6 D ZUSTÄNDIGKEIT KANTONALER BEHÖRDEN
Art. 15
Parlamente der Trägerkantone Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule. Sie a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis; b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis; c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission.
Art. 16
Interparlamentarische Fachhochschulkommission 1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme. 2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt s ich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt. 3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht; b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung; c. nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis; d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert; e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen; f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen; g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen; h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
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Art. 17
Regierungen der Trägerkantone 1 Die Regierungen der Trägerkantone a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat; b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag; c. genehmigen die Bericht erstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Regierungen zustimmen.
Art. 18
Konkordatsrat 1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschule die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fachhochschule. 2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellver tretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
Art. 19
Zuständigkeiten des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu beschliessen sind, und stellt diesen Antrag; b. regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverordnung und bei Bedarf in der Personalverordnung; c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorgaben zur Erarbeitung des Entwicklungsund Finanzplans; d. genehmigt den Entwicklungsund Finanzplan zuhanden des Bundes sowie die Infrastrukturund Investitionsplanung; e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget; f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9; g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschulrats; h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats; i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest;
8 j. wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle; k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung; l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Trägerkantone; m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen sind. 2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b- f müssen einstimmig erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder. E ORGANE DER FACHHOCHSCHULE
Art. 20
Organe 1 Organe der Fachhochschule sind: a. der Fachhochschulrat; b. die Fachhochschulleitung; c. die Revisionsstelle. 2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
Art. 21
Fachhochschulrat 1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwor tung. 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
Art. 22
Zuständigkeiten des Fachhochschulrats Der Fachhochschulrat a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauftrags; b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule; c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut;
9 d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimm ungen; e. wählt die Fachhochschulleitung; f. stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungsund Finanzplan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Art. 28; g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordatsrats; h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats; i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht; j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden des Konkordatsrats; k. erlässt die notwendigen Reglemente; l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
Art. 23
Fachhochschulleitung 1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um. 2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Statut geregelt.
Art. 24
Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhochschule. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung. F STEUERUNG UND FINANZIERUNG 1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leistungsaufträge. Der Leis tungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs und Finanzplan. 2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a. die Entwicklungsschwerpunkte;
10 b. die Leistungsund Finanzziele der Fachhochschule; c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone; d. die Berichterstattung. 3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren. 4 Der Entwicklungsund Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.
Art. 26
Grundsätze des Finanzund Rechnungswesens 1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung. 2 Der Konkordatsrat legt in der FachhochschulVerordnung die Standards der Rechnungslegung fest. 3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungsangebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
Art. 27
Finanzierung 1 Die Fachhochschule finanzi ert ihre Aufwendungen durch: a. Beiträge der Trägerkantone; b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge der NichtTrägerkantone für ihre Studierenden; d Gebühren der Studierenden; e. Entgelte für Leistungen an Dritte; f. weitere Drittmittel. 5 2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
Art. 28
Jährlicher Finanzierungsbeschluss 1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone. 2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im 5 Die Bst. e, f und g - gestützt auf Art. 11c Publi kationsgesetzformlos geändert in Bst. d, e und f
11 mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird. 3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.
Art. 29
Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus: a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht Trägerkantonen geschuldet sind; b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten; c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur ; d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule; f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission. 2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b- d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verbleibenden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden k önnen. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Prozent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 gleichen Teilen getragen. 6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul Verordnung geregelt.
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Art. 30
Finanzkompetenz 1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats. 2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden. 3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benöt igt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.
Art. 31
Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Reserve. 2 Die Pflichtreserve darf nur zur D eckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat. 3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der FachhochschulVerordnung geregelt. 4 Die FachhochschulVerordnung regelt die Rückerstattung an die Trägerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
Art. 32
Ergebnisverwendung 1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewi esen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht. 2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewiesen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstatt et.
Art. 33
Bauliche Infrastruktur 1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
13 2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungsund Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen. 3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung. 4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
Art. 34
Steuerfreiheit Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
Art. 35
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung. 2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern. 3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen. G RECHTSPFLEGE
Art. 36
Vollzug 1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich. 2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.
14 3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich- rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gl eichgestellt.
Art. 37
Titelschutz 1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. 2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 38
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungsund Kulturdepar tement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. 3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst. 4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.
Art. 39
Streitschlichtung 1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den
15 Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbei t mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. H SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 40
Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ Konkordat) gegenüber erklärt.
Art. 41
Kündi gung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpfl ichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Art. 42
Inkrafttreten der Vereinbarung 1 Der Konkordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli1999 legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das Inkrafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone. 6 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZKonkordat vom 2. Juli 1999 7 aufgehoben. 6 Vom Konkordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 mit Beschluss vom 19. September 2012 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 7 OGS 2000, 13
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Art. 43
Übergangsbestimmungen 1 Mit de m Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZKonkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisheri gen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhochschule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer FachhochschulKonkordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkordat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Aktiven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlasse n ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht widersprechen.
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