Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (651.2)
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Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 (Stand 1. Juli 2011) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen «Verkehrssicherheitszentrum Obwalden / Nidwalden (VSZ)» eine öffent - lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

1 Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskanto - ne übertragen werden. Dies sind insbesondere:
a) der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahr - zeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt;
b) der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahr - lehrerbewilligungen mit Einschluss der Androhung des Entzuges (Verwarnung);
c) die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer. 2 Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 3 Unternehmerische Tätigkeit

1 Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Das VSZ kann namentlich:
a) nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen;
b) mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemein - same Dienstleistungsbetriebe führen;
c) sich an Unternehmen beteiligen.

Art. 4 Betriebsmittel

1 Die Vereinbarungskantone stellen dem VSZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500'000.– zur Verfügung, das vom VSZ mit 5.5 Prozent zu verzinsen ist. 2 ... * 3 Die Vereinbarungskantone können dem VSZ Darlehen gewähren, die zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen sind. 2 Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone

Art. 5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla - ment abordnen. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erfüllt ihre Aufgaben, indem sie:
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs - kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt;
b) die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Aufgaben infor - miert;
c) sich vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des VSZ informieren lässt.

Art. 6 Regierungen der Vereinbarungskantone

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) bestimmen die Revisionsstelle;
c) genehmigen den Gebührentarif; 2
d) genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ. 3 Organe und Zuständigkeiten des VSZ

Art. 7 Organe

1 Die Organe des VSZ sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

Art. 8 Verwaltungsrat

1. Zusammensetzung 1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
a) je zwei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern;
b) einer von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten Präsidentin oder eines Präsidenten. 2 Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung seiner Mitglieder. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des VSZ hat beratende Stimme und Antragsrecht. Das Sekretariat wird vom VSZ geführt.

Art. 9 2. Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat:
a) ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich und erlässt die erforderlichen Reglemente;
b) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
c) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und be - handelt den Revisionsbericht;
d) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi - on und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisions - stelle;
e) bezeichnet die Geschäftsleitung;
f) regelt die Unterschriftsberechtigung;
g) beschliesst über die unternehmerischen Tätigkeiten gemäss Art. 3; 3
h) schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab und legt das Globalbudget fest;
i) erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten;
k) erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich:
a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
b) die Leistungsvereinbarung, das Globalbudget und den Finanzplan vorbereitet und umsetzt sowie deren Einhaltung verantwortet;
c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
d) die Qualität der zu erbringenden Leistungen sicherstellt;
e) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern abschliesst;
f) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
g) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

Art. 11 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ord - nungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.

Art. 12 * Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel

1 Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach den Vorschriften des Rechts: a. des Standortkantons bei Entscheiden betreffend und im Zusam - menhang mit einem Fahrzeug oder Schiff, einschliesslich der Steuern; b. des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativ - massnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassen - verkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligun - gen; 4
c. des Kantons in welchem ein Sachverhalt gemeldet oder festge - stellt wird, bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulas - sung ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einspra - che erhoben werden. 3 Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolg - ter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen. 4 Betrieb und Personal des VSZ

Art. 13 Betriebsführung und Organisation

1 Das VSZ ist in seiner Betriebsführung und Organisation im Rahmen dieser Vereinbarung selbstständig. 2 Das VSZ ist unter Wahrung einer ständigen Qualitätssicherung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dabei ist der Wirksam - keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns Rechnung zu tragen.

Art. 14 Datenschutz und

- sicherheit 1 Das VSZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si - cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Verein - barungskantone eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 15 Amtsgeheimnis

1 Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VSZ sowie beigezoge - ne Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschrif - ten des Gesetzes über das öffentliche Arbeitsverhältnis (Personalge - setz) 1 ) des Kantons Nidwalden. 1) NG 165.1 5

Art. 16 Personal

1 Das VSZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden öffentlich-rechtlich an. Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetz - gebung dem Landrat und dem Regierungsrat einräumt. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden.

Art. 17 Haftung

1 Für Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das VSZ. Die Haftung des VSZ sowie seiner Organe und des Personals richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden. 5 Finanzhaushalt

Art. 18 Rechnungslegung

1 Das VSZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergrup - pen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht. * 2 Das VSZ befolgt die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungsle - gung und nimmt Abschreibungen und Wertberichtigungen nach kauf - männischen Grundsätzen vor.

Art. 19 * Reservenbildung und Gewinnverwendung

1 Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlage - vermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird ver - wendet für:
a) die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationska - pitals entspricht,
b) die Bildung freier Reserven,
c) einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr. 2 Die freien Reserven können eingesetzt werden:
a) zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Verbesserung des Leistungsauftrags gemäss Art. 2 dieser Ver - einbarung, 6
b) für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskanto - ne, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.

Art. 19a * Entgelte für Dienstleistungen

1 Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli - chen.

Art. 20 * Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

1 Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schiff - fahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben kostendeckende Gebühren. 2 Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen werden. 3 Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einver - nehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernah - me. Er regelt mit dem VSZ insbesondere die Abgeltungshöhe und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.

Art. 21 Entschädigung für Erhebung der Steuern

1 Das VSZ wird von den Vereinbarungskantonen für die Veranlagung und den Bezug der Verkehrssteuern voll entschädigt. 2 Die Regierungen legen nach Anhörung des VSZ das Entschädigungs - modell und die Faktoren fest.

Art. 22 Entgelte für nichthoheitliche Dienstleistungen

1 Für Dienstleistungen an die Vereinbarungskantone sowie an Dritte werden Marktpreise verlangt. Die Gesamtheit der nichthoheitlichen Dienstleistungen muss kostendeckend sein.

Art. 23 Steuerfreiheit

1 Das VSZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Verwaltungsauf - träge der beiden Vereinbarungskantone von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. 7
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Dauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erst - mals auf den 31. Dezember 2008.

Art. 25 Auflösung

1 Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven zu glei - chen Teilen unter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt. 2 Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des VSZ.

Art. 26 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinba - rung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mit - gliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreterinnen oder Vertre - ter, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Nidwalden 2 ) .

Art. 27 * ...

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu - ständigen Organe auf den 1. Juli 2002 in Kraft. 2) NG 262 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 829, 831, 1311 27.11.2007 01.01.2007 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 2004 27.11.2007 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2007, 2004 27.11.2007 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert A 2007, 2004 27.11.2007 01.01.2007 Art. 19a eingefügt A 2007, 2004 27.11.2007 01.01.2007 Art. 27 aufgehoben A 2007, 2004 08.02.2011 01.01.2011 Art. 12 totalrevidiert A 2011, 287 07.06.2011 01.07.2011 Art. 20 totalrevidiert A 2011, 978 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.01.2002 01.07.2002 Erstfassung A 2002, 829, 831, 1311

Art. 4 Abs. 2 27.11.2007

01.01.2007 aufgehoben A 2007, 2004

Art. 12 08.02.2011

01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 287

Art. 18 Abs. 1 27.11.2007

01.01.2007 geändert A 2007, 2004

Art. 19 27.11.2007

01.01.2007 totalrevidiert A 2007, 2004

Art. 19a 27.11.2007

01.01.2007 eingefügt A 2007, 2004

Art. 20 07.06.2011

01.07.2011 totalrevidiert A 2011, 978

Art. 27 27.11.2007

01.01.2007 aufgehoben A 2007, 2004 10
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