Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr * (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG) vom 22. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) 1 ) , des Ord - nungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) 2 ) , des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerver - kehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) 3 ) , der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabga - be (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) 4 ) , der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstras - sen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV) 5 ) sowie der Vereinba - rung vom 29. Januar 2002 über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) 6 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und ergänzt sie. 1) SR 741.01 2) SR 741.03 3) SR 641.81 4) SR 641.811 5) SR 741.72 6) NG 651.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 2 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb
öffentlicher Strassen 1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Sinne des Strassenver - kehrsgesetzes 7 ) ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich ver - boten. 2 Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für: 1. Armee und Bevölkerungsschutz; 2. Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau; 3. Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt; 4. Bau und Unterhalt von Anlagen; 5. werkinternen Verkehr in Betrieben; 6. Fahrten innerhalb privater Grundstücke; 7. Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und - führern. 3 Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligun - gen erteilen. 2 Zuständigkeiten
Art. 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst das Anbringen von Ortschaftstafeln 8 ) .
Art. 4 Justiz- und Sicherheitsdirektion
1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (Direktion) vollzieht die Gesetzge - bung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine andere Instanz bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Die Direktion: 1. verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs, ordnet mit Ausnahme der Ortschafts - tafeln das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Mar - kierungen an 9 ) und führt die Aufsicht über die Strassensignalisati - on 10 ) ; 7) SR 741.01 8)
§ 3 Strassenverordnung (NG 622.11) 9) Art. 3 Abs. 2–5 SVG (SR 741.01), Art. 104 Abs. 1, 107, 108 sowie 110 Abs. 2 SSV (SR 741.21) 10) Art. 105 SSV (SR 741.21) 2
2. bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten 11 ) ; 3. bewilligt Versuchsfahrten nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an 12 ) .
Art. 5 Baudirektion
1 Die Baudirektion: 1. beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im Bereich der Strassen des Kantons nach Absprache mit der Direk - tion; 2. ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge 13 ) .
Art. 6 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ: 1. vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrs - zulassung 14 ) , mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es ent - scheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen, mit Ein - schluss der Androhung des Entzugs (Verwarnung) und die Si - cherstellung gemäss Art. 10; 2. organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und - führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausfüh - ren, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge durch 15 ) ; 3. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schwerverkehrsabgaben, ausgenommen die Strafverfol - gung 16 ) ; 4. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und die Strafverfolgung ) ; Art. 52 Abs. 2 und 4 SVG (SR 741.01) 12) Art. 53 SVG (SR 741.01) 13) Art. 110 Abs. 4 SSV (SR 741.21) 14) VZV (SR 741.51) 15) Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621) 16) Art. 5 Bst. b SVAV (SR 641.811) 17) NSAV (SR 741.72) 3
5. kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen; 6. vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsversicherung 18 ) , ausgenommen die Antragstellung an den Bundesrat 19 ) ; 7. kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und - halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung frei ge - ben 20 ) ; 8. bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffent - licher Strassen nach Art. 2 Abs. 3; 9. führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahr - zeugexpertisen durch.
Art. 7 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei: 1. überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbe - sondere den Schwerverkehr 21 ) ; 2. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ru - hezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und - füh - rer 22 ) ; 3. vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung ge - fährlicher Güter auf der Strasse 23 ) , ausgenommen die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und - führer 24 ) und die jährli - chen Kontrollen für Fahrzeuge 25 ) ; 4. vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Poli - zeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt; 5. erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussenge - setz 26 ) 6. fördert sicheres Fahren und Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten 27 ) ; 7. sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktu - elle Verkehrsinformation; 18) VVV (SR 741.31) 19) Art. 30 Abs. 2 VVV (SR 741.31) 20) Art. 104 Abs. 5 SVG (SR 741.01) Art. 53a SVG (SR 741.01) 22) ARV 1 (SR 822.221) und ARV 2 (SR 822.222) 23) SDR (SR 741.621) 24) Art. 8 Abs. 2 SDR (SR 741.621) 25) Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621) 26) Art. 4 OBG (SR 741.03) 27) Art. 2a Abs. 2 SVG (SR 741.01) 4
8. erstattet dem Bund die Meldung der Strassenverkehrsunfälle (Un - fallstatistik) 28 ) ; 9. entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeug - halterin oder des - halters, sofern diese oder dieser nicht erreich - bar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen; 10. zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeug - fahndung zu; 11. lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das VSZ zuführen.
Art. 8 Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden: 1. beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen pri - vater Eigentümer nach Absprache mit der Direktion; 2. nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und rad - sportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten, bei denen öf - fentliche Strassen und Plätze benützt werden; 3. werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkun - gen und - anordnungen angehört. 3 Strassenverkehr
Art. 9 Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder werden für die Dauer der Gültigkeit der Fahrzeug - ausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben; sie bleiben Eigentum des VSZ. 2 Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinatio - nen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung einer Zusatzzahlung zulässig. 3 Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeug - halters zu ersetzen. 28) Art. 128 Abs. 3 VZV (SR 741.51) 5
Art. 10 Sicherstellung von Gegenständen
1. Verfahren 1 Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt durch schriftliche Verfügung. 2 Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Ta - gen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.
Art. 11 2. Verwertung und Vernichtung
1 Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt, wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, kann eine Verwertung durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolg - los, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Ver - steigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kön - nen die Gegenstände freihändig verkauft werden. 2 Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet werden. 3 Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Be - rechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.
Art. 12 3. Kosten
1 Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von der Halterin oder dem Halter zu tragen. 2 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhän - gig gemacht werden.
Art. 13 Signale und Markierungen
1. Verfahren 1 Örtliche Verkehrsanordnungen 29 ) , die durch Vorschrifts- oder Vortritts - signale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter 30 ) angezeigt werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. 29) Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 SVG (SR 741.01) 30) Art. 107 Abs. 1 SSV (SR 741.21) 6
2 Alle übrigen Signale und Markierungen werden auf Anordnung der Di - rektion ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt. 3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen 31 ) .
Art. 14 2. Kosten
1 Die Kosten der Signalisation sind wie folgt zu tragen: 1. vom Kanton: für die Strassen des Kantons; 2. von den Gemeinden: für die Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümer; 3. von der Strasseneigentümerschaft: für die Privatstrassen. 4 Parkieren auf öffentlichem Grund
Art. 15 Zeitlich beschränktes Parkieren
1 Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeit - lich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zur Bezahlung ei - ner Gebühr verpflichtet werden. 2 Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, ein - schliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb und Unterhalt; 2. die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaf - fung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der entsprechenden Parkflächen; 3. das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung; 4. der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachtei - le für das Gemeinwesen. 3 Der Regierungsrat kann die Gebühren für das Parkieren auf kantonsei - genen oder dem Kanton zur Verfügung gestellten Grundstücken durch Verordnung festlegen. 4 Die politischen Gemeinden legen die Gebühren für das Parkieren auf kommunalen oder der Gemeinde zur Verfügung gestellten Grund - stücken in einem Reglement fest. 31) Art. 101 ff. SSV (SR 741.21) 7
Art. 16 Dauerparkieren
1 Das Dauerparkieren richtet sich nach der Strassengesetzgebung 32 ) . 5 Ordnungsbussen
Art. 17 Zuständigkeit
1 Zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind der Kanton und betreffend den ruhenden Verkehr zusätzlich die politischen Gemeinden zuständig.
Art. 18 * Hilfskräfte für den ruhenden Verkehr
1 Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs können Hilfskräfte mit beschränkten hoheitlichen Befugnissen eingesetzt werden. 2 Ihre Uniformen, Kennzeichen und Ausweise müssen sich deutlich von denen der Polizei unterscheiden. 3 Die Direktion erlässt im Einvernehmen mit den Gemeinden Weisungen betreffend die Rekrutierung, die Ausbildung, die Weiterbildung und den Einsatz der Hilfskräfte sowie die Erhebung der Ordnungsbussen.
Art. 19 Bussenertrag
1 Die durch den Kanton erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staats - kasse. 2 Die durch die Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Gemeindekasse. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 * Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege - setz 33 ) . 32) Art. 65 Abs. 3 Strassengesetz; NG 622.1; § 31 Strassenverordnung, NG 622.11 33) NG 265.1 8
2 Die Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 12 der Vereinbarung VSZ 34 ) ,
Art. 24 SVG 35 )
sowie Art. 23 SVAG 36 ) bleiben vorbehalten.
Art. 21 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.
Art. 22 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen weiteren Bestimmungen.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Bestimmungen und Erlasse werden aufgehoben: 1. Art. 1 und 5a des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 37 ) ; 2. § 1–4, § 5–29, § 49–52 und der Anhang 2 der Vollziehungsver - ordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bun - desgesetzgebung über den Strassenverkehr 38 ) ; 3. die Einführungsverordnung vom 29. Januar 1973 zur Bundesge - setzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr 39 ) ; 4. das Reglement vom 18. April 1983 über die Nachprüfung der Motorfahrräder 40 ) ; 5. die Verordnung vom 7. Februar 1972 über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege 41 ) .
Art. 24 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 42 ) fest. 34) NG 651.2 35) SR 741.01 SR 641.81 37) A 1967, 593; NG 651.1 38) A 1967, 1148; NG 651.11 39) A 1973, 143 40) A 1983, 406 41) A 1972, 125 42) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2093, A 2009, 2 11.06.2014 01.11.2014 Art. 18 totalrevidiert A 2014, 1085, 1578 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 20 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2093, A 2009, 2 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 18 11.06.2014 01.11.2014
totalrevidiert A 2014, 1085, 1578
Art. 20 27.05.2015 01.01.2016
totalrevidiert A 2015, 881, 1338 11
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