Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (642.1)
CH - NW

Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden

Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) vom 27. März 2013 (Stand 1. November 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Kantonales Elektrizitätswerk

1. Rechtsform 1 Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) ist eine selbständi - ge Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Oberdorf.

Art. 2 2. Aufgaben

1 Das EWN hat folgende Hauptaufgaben: 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von elektrischer Energie; 2. die Errichtung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes für die Versorgung des zugewiesenen Netzgebietes; 3. die Lieferung und den Vertrieb von Elektrizität. 2 Es kann auch ausserhalb des Kantonsgebietes Elektrizität liefern, das Kantonsgebiet ganz oder teilweise mit anderen leitungsgebundenen Energien (insbesondere Gas, Fernwärme) versorgen oder andere im öf - fentlichen Interesse liegende Aufgaben im Bereich der Versorgung (ins - besondere Telekommunikation) übernehmen. 3 Es kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an anderen öffentlichrechtli - chen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Energieversorgung

1 Die Energieversorgung umfasst: 1. den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen für die Produktion, Speicherung, Verteilung sowie den Transport von Energie; 2. die Beteiligung an Anlagen gemäss Ziff. 1; und 3. die Beschaffung von Energie. 2 Die Energieversorgung soll sicher, wirtschaftlich, umweltgerecht und im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichend sein. 3 Das EWN stützt die Energieversorgung auf verschiedene Energieträ - ger ab und nutzt möglichst erneuerbare Energien.

Art. 4 Betriebsgrundsätze

1 Das EWN ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Die Werkanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen der Volkswirtschaft und dem Stand der Technik an - zupassen. 3 Jeder Energieträger ist für sich nach unternehmerischen Kriterien zu bewirtschaften. Für jeden Energieträger ist die Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben.

Art. 5 Abgaben

1 Das EWN ist mit Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe wie Trans - formatorenstationen, Werkstätten, Lagerhäuser, Verwaltungsgebäude und dergleichen von jeder Besteuerung in Kanton und Gemeinden be - freit; diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen und Einkom - men, die keine notwendige Beziehung zu den Hauptaufgaben des Un - ternehmens haben. 2 Zur Abgeltung der Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons und der Wasserkraft hat das EWN dem Kanton folgende Entschädigungen zu leisten: * 1. für die Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons im EWN- Versorgungsgebiet 1.0 Rappen je Kilowattstunde (kWh) der an die Endverbraucher ausgespiesenen elektrischen Energie; 2. für die Nutzung der Wasserkraft den Höchstansatz gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 1 ) als Wasserzins. 1) SR 721.80 2
3 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Gemeinden für Anlagen des Transports und Verteilung leitungsgebundener Energi - en hat das EWN keine Entschädigung zu bezahlen. 4 Die Abgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund wird den Endver - brauchern auf Basis der an sie ausgespiesenen elektrischen Energie weiterverrechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Die bezahlte Ent - schädigung für die Nutzung der Wasserkraft wird als Kostenbestandteil in die Strompreise eingerechnet und indirekt den Endverbrauchern wei - terverrechnet. *

Art. 6 Haftung

1 Die Haftung des EWN richtet sich nach dem Haftungsgesetz 2 ) . 2 Das EWN haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften dem EWN für den Scha - den, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflich - ten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. 2 Organisation

Art. 7 Landrat

1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des EWN aus. 2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsi - dium; 2. die Wahl der Revisionsstelle; 3. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; 4. die Entlastung des Verwaltungsrates; 5. die Einführung eines neuen Energieträgers; 6. den Beschluss über Investitionen für neue Produktionsanlagen von elektrischer Energie, sofern sie den Betrag von Fr. 4'000'000.– übersteigen; 7. die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3, sofern die jeweilige Beteiligung den Betrag von Fr. 4'000'000.– übersteigt; 2) NG 161.2 3
8. die Genehmigung von Beschlüssen betreffend die Mehrheitsbe - teiligung an Unternehmen; 9. den Beschluss über das Dotationskapital; 10. die Kenntnisnahme des Berichtes betreffend die Eignerstrategie. 3 Über Anträge gemäss Abs. 2 Ziff. 6 und 7 entscheidet der Landrat durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschluss.

Art. 8 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission ist das Ausführungsorgan der Oberaufsicht des Landrates. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtskommission richten sich nach der Landratsgesetzgebung 3 ) . 3 Sie erstattet dem Landrat mindestens einmal jährlich Bericht.

Art. 9 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. Art. 19 Abs. 1; 2. die Festlegung der Eignerstrategie gemäss Art. 16; 3. die Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwal - tungsrates; 4. die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Aufnahme von öffent - lichen Anleihen; 5. die Antragstellung bezüglich der Geschäfte des EWN, die in der Zuständigkeit des Landrates liegen.

Art. 10 Verwaltungsrat

1. Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. 2 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist auf deren Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz zu achten; mindestens ein Mit - glied muss dem Landrat und ein Mitglied dem Regierungsrat angehö - ren. * 3 Die Wahl wird durch das Landratsbüro in Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat vorbereitet. Wählbar sind nur die vom Landratsbüro vor - geschlagenen Personen. 3) NG 151.1, NG 151.11 4
4 Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 selbst. Er bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär; diese Person muss nicht dem Verwaltungsrat angehören.

Art. 11 2. Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat setzt die Grundsätze für die Geschäftspolitik des EWN fest; er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich ei - ner anderen Instanz zugewiesen sind. 2 Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung; 2. die Aufsicht über die Geschäftsführung des EWN; 3. die Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; 4. den Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes 4 ) ; 5. den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Orga - nisation, die Zeichnungsberechtigung und die interne Berichter - stattung; 6. die Beschlussfassung über den Ersatz bestehender Produktions - anlagen elektrischer Energie; 7. die Beschlussfassung über die Erstellung neuer oder die Erweite - rung bestehender Anlagen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität; 8. die Festsetzung der Elektrizitätstarife; 9. unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 die Beschlussfassung über In - vestitionen und die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3; 10. die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen; 11. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts an den Regierungsrat zuhanden des Landrates; 12. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. Art. 19 Abs. 1. 3 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Eignerstrategie gemäss Art. 16 auszuüben.

Art. 12 Direktion des EWN

1 Die Direktorin oder der Direktor ist das operative Führungsorgan des EWN und vertritt dieses nach aussen. 4) NG 165.1 5
2 Die Direktion ist insbesondere zuständig für: 1. die Geschäftsführung des EWN; 2. die Orientierung des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang; 3. die Vorbereitung der vom Verwaltungsrat zu behandelnden Ge - schäfte; 4. den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates. 3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwal - tungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmun - gen des Personalgesetzes 5 ) über den Ausstand sind sinngemäss an - wendbar.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle ist ein als Revisionsexperte zugelassenes Revisi - onsunternehmen gemäss Revisionsaufsichtsgesetz 6 ) zu bezeichnen. 2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung gemäss den Bestimmun - gen des Schweizerischen Obligationenrechts 7 ) zur Revision von Aktien - gesellschaften.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Direktion des EWN kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3 Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht

Art. 15 Dotationskapital

1 Das Dotationskapital wird dem EWN vom Kanton zur Verfügung ge - stellt. 2 Seine Höhe wird durch Beschluss des Landrates festgesetzt. Er ist da - bei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 5) NG 165.1 6) SR 221.302 7) SR 220 6
3 Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwi - schen dem EWN und dem Kanton geregelt. Der Zins beträgt mindes - tens 3 Prozent.

Art. 16 Eignerstrategie

1 Der Regierungsrat beschliesst eine Eignerstrategie. 2 Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons als Eigner sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung vorgegeben sind. 3 Der Regierungsrat überprüft die Eignerstrategie alle vier Jahre und er - stattet dem Landrat einen Bericht.

Art. 17 Geschäftsbericht

1. Jahresrechnung 1 Das EWN führt eine Jahresrechnung. Diese besteht aus einer Erfolgs - rechnung, einer Bilanz und einem Anhang. 2 Die Jahresrechnung ist gemäss den Bestimmungen des Schweizeri - schen Obligationenrechts 8 ) zur ordnungsmässigen Rechnungslegung von Aktiengesellschaften zu gestalten. Eine weitergehende Rechnungs - legung ist zulässig.

Art. 18 2. Jahresbericht

1 Der Jahresbericht zeigt den Verlauf des Geschäftsjahres sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des EWN auf und orientiert über die Unternehmensstrategie.

Art. 19 Verwendung des Reingewinns

1 Der Kanton schliesst mit dem EWN eine Vereinbarung über die Ver - wendung des Reingewinns ab. Diese legt insbesondere den Anteil des Kantons fest. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates die Gewinnverwendung im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung fest. 2 Die Überweisung des Anteils an den Kanton hat unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Landrat unmittelbar nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Verwaltungs - rat zu erfolgen. 8) SR 220 7
4 Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 21 Übergangsbestimmung

1 Der Investitionsfonds gemäss Art. 14d des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden 9 ) wird aufgeho - ben. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel des Investi - tionsfonds werden den offenen Reserven im Eigenkapital des Elektrizi - tätswerks Nidwalden zugewiesen.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

1. Wasserrechtsgesetz 1 Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser - rechtsgesetz) 10 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 23 2. Kantonales Energiegesetz

1 Das Gesetz vom 16. Dezember 2009 über die sparsame Energienut - zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiege - setz) 11 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden 12 ) wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 9) A 1969, 514; A 1994, 1759; A 1997, 2109; A 1998, 261; A 2002, 965, 1311; A 2003, 1461; A 2004, 56 10) NG 631.1 11) NG 641.1 12) A 1969, 514; A 1994, 1759; A 1997, 2109; A 1998, 261; A 2002, 965, 1311; A 2003, 1461; A 2004, 56 8
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Einführungsgeset - zes vom 27. März 2013 zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) 13 ) in Kraft. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 14 ) . 4

Art. 10 Abs. 2 tritt auf den 1.

Juli 2014 in Kraft. 13) NG 641.2 14) In Kraft seit 1. Januar 2014 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung 27.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 27.03.2013 01.07.2014 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 12.02.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 12.02.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert 12.02.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 1, 1. geändert 12.02.2020 01.11.2020 Art. 11 Abs. 2, 12. geändert 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass 27.03.2013 01.01.2014 Erstfassung

Art. 5 Abs. 2 12.02.2020

01.11.2020 geändert

Art. 5 Abs. 4 12.02.2020

01.11.2020 geändert

Art. 9 Abs. 1, 1. 12.02.2020

01.11.2020 geändert

Art. 10 Abs. 2 27.03.2013

01.07.2014 eingefügt

Art. 11 Abs. 2, 12. 12.02.2020

01.11.2020 geändert 11
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