Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der ... (632.1)
CH - NW

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden betreffend die Nutzung der Engelbergeraa vom 27. April 1959 (Stand 27. April 1959) Zwischen dem Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und dem Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, wird in Ausübung der den beiden Kantonen über die Gewässer der Engelber - ger-Aa und ihrer Seitenbäche sowie des Trübsees zustehenden Gewäs - serhoheit, in der Absicht, eine möglichst umfassende und zweckmässi - ge Nutzbarmachung der Wasserkräfte dieser interkantonalen Gewässer zu sichern, in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und 24bis der Bundesver - fassung 1 ) , sowie des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 / 20. Juni 1952 2 ) , gestützt auf Art. 12, 32 lit. h, 34 lit. d und q der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald und Art. 16, 57 Ziff. 4, 60 Ziff. 3 und 20 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald 3 ) , vereinbart: 1 Einräumung von Wassernutzungsrechten von Obwalden an Nidwalden

Art. 1 Wassernutzungsrechte an der Engelberger-Aa und

ihren Seitenbächen von Obermatt bis Dallenwil 1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbe - grenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Obermatt-Dallenwil zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie in einem Kraftwerk Dallenwil auszunutzen. 1) SR 101 2) SR 721.80 3) Heute: NG 111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel - berger-Aa für die Gefällstufe projektiertes Ausgleichsbecken für das Kraftwerk Dallenwil bei Obermatt bis zum Ende des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden, sowie des Chaltibaches, des Eugenibaches und des Luterseebaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser der Engelberger-Aa, des Gerbi- und Trüeblenbaches von der Wasserfassung bis zu ihrer Vereinigung und von da bis zur Ver - einigung mit dem Wasser der Engelberger-Aa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrös - sen und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang 1 diesem Ver - trag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. 3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller da - für erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassun - gen an der Engelberger-Aa ca. 250 m unterhalb der Arnibrücke und an den Seitenbächen, zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens von 100'000 m³ Inhalt unterhalb der Zentrale Obermatt mit Stauziel auf Kote ca. 659 m ü M., sowie des Druckstollens und der Druckleitung auf der westlichen Talseite nach Dallenwil. Der Kanton Nidwalden kann die Er - höhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten der Seitenbäche nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

Art. 2 Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke

Engelberger-Aa AG 1 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1 einge - räumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anla - gen) der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. De - zember 2041 zu überlassen. 2 Aufgrund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Nidwalden der Kraft - werke Engelberger-Aa AG eine auf 80 Jahre, das heisst bis 31. Dezem - ber 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1 Absatz 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehen - den und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen. 2
3 Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke Engelberger-Aa AG zu er - teilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich er - klärt hat. 4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverleihung von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300'000.–von der Fr. 200'000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 100'000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG Verleihungskosten im Betrage von Fr. 20'000.–, die ihm zufallen.

Art. 3 Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk

Dallenwil 1 In der Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die er - forderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebser - öffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Ände - rung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Kraftwerk Engelberger-Aa AG dem Regierungsrat Nidwal - den vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungs - rat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Än - derungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Re - gierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3
3 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, ge - rechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nach - dem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke Engelberger-Aa AG auf - erlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraft - werkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausge - führt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden, so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des Regierungs - rates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unerhaltsarbeiten und Ergänzungs - anlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden auszuüben. 4

Art. 4 Wasserzins

1 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.45 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu ent - richten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder eine Erhöhung der Wasserfassungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen än - dern sollten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, 1. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjah - re ein anderer Wasserzinssatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wasser - mengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; 2. wenn der nach Bundesrecht zulässige maximale Wasserzins er - höht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Nidwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungs - rat von Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der be - liehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Obwalden den auf ihn entfallenen Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

Art. 5 Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil

1 Der Kanton Nidwalden kann in der Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufes des Kraftwerkes Dallenwil spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an, vorbehalten. 2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Dallenwil mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Nidwalden heimfällt. 3 Der Kanton Nidwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestim - mungen über die Festlegung der Entschädigung für die elektrischen An - lagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die ge - samten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Be - stimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Obwal - den nicht. 5
4 Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Dallenwil samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Ob - walden befinden, ausschliesslich Eigentum des Kantons Nidwalden. Der Kanton Obwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundes - recht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil an den Kanton Nidwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Obwalden zur Ein - haltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasserrechts - verleihung an die Kraftwerke Engelberger-Aa AG enthalten waren, und zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Obwalden stehenden Gewässerstre - cken gewonnen werden. Die Bestimmungen der Art. 3 und 4 sind sinn - gemäss anwendbar.

Art. 6 Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches

1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbe - grenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Trübsee-Engelberg in einem Kraftwerk Trüb - see mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken, Ge - fällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen erge - ben sich aus der Tabelle, die als Anhang 2 diesem Vertrag als integrie - render Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstel - lung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen. 2 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Absatz 1 einge - räumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der Kraft - werke Engelberger-Aa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton Nidwal - den der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, das heisst bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden, sowie der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerke Engelberger-Aa AG eine Verleihgebühr von Fr. 66'000.–, von der Fr. 60'000.– dem Kanton Nidwalden und Fr. 6'000.– dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt ferner Verleihungskosten im Betrag von Fr. 10'000.–, die ihm zufallen. 6
4 Die Kraftwerke Engelberger-Aa AG ist in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasser - zins von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. 5 Im übrigen sind die Art. 2 Absatz 3 sowie Art. 3–5 auf die Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar. 2 Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an Obwalden

Art. 7 Wassernutzungsrecht an der Engelberger-Aa

von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arni- und Trübenbach 1 Der Kanton Nidwalden räumt dem Kanton Obwalden das zeitlich unbe - grenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Engelberg-Obermatt zum Zwecke der Gewinnung elektri - scher Energie in einem ausgebauten Kraftwerk Obermatt auszunutzen. 2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel - berger-Aa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektier - ten Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Trübenba - ches, des Trübenbaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Arnibaches (nach Erstellung des in Art. 6 genann - ten Trübseewerkes zum grössern Teil von der Kote des Staubeckens Engelberg bis zur Kote der Vereinigung mit dem Arnibach) sowie des Arni- und Trübenbaches bis zur Vereinigung mit der Engelberger-Aa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wasser - mengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang 3 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. 7
3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller da - für erforderlichen technischen Anlagen, insesondere zu Wasserfassun - gen an der Engelberger-Aa sowie am Arni- und Trübenbach und zur Ab - leitung in das Staubecken Engelberg, zur Anlage des Druckstollens und der Druckleitung vom Staubecken Engelberg auf der östlichen Talseite bis Obermatt sowie zur Rückleitung von Obermatt bis zu einem Zwi - schenwerk und von dort bis zum Staubecken des Kraftwerkes Dallenwil. Der Kanton Obwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenbaches nach vorhe - riger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

Art. 8 Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk

Luzern-Engelberg AG 1 Der Kanton Obwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 7 einge - räumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anla - gen) der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Aufgrund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit erteilt der Kanton Obwalden der Elektri - zitätswerk Luzern-Engelberg AG, unter Aufhebung der bisherigen Kon - zessionen vom 19. Juni 1901 mit ihren Abänderungen vom 31. Mai / 2. Juni 1905, 8. Juni 1914, abgeändert durch Vereinbarung vom 17. / 24. Oktober 1944, betreffend die Engelberger-Aa, sowie der vorläufigen Konzession vom 3. November 1949 / 12. Januar 1950 betreffend den Arni- und Trübenbach, eine neue, auf 80 Jahre, d.h. bis zum 31. De - zember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in

Art. 7 Absatz 1 und 2 genannten, unter der Hoheit der beiden Kantone stehenden und der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstre -

cken sowie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes Obermatt erforderlichen Anlagen. 3 Die vom Kanton Obwalden der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Obwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Nidwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. 8
4 Der Kanton Obwalden kann in der Wasserrechtsverleihung Bestim - mungen über die Beteiligung des Kantons an der beliehenen Gesell - schaft sowie über die Deckung des gesamten Energie- und Leistungs - bedarfes der Gemeinde Engelberg und darüber hinaus des bisher vom Elektrizitätswerk Engelberg belieferten Gebietes aufstellen. Diese Be - stimmungen über die Deckung des Engergie- und Leistungsbedarfs be - dürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden, als die Belieferung von Abnehmern auf dem Hoheitsgebiet von Nidwal - den in Frage kommt. 5 Der Kanton Obwalden erhebt für diese neue Wasserrechtsverleihung von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG eine Verleihgebühr von Fr. 275'000.–, von der Fr. 200'000.– dem Kanton Obwalden und Fr. 75'000.– dem Kanton Nidwalden zufallen. Der Kanton Obwalden er - hebt ferner von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG Verleihungs - kosten im Betrag von Fr. 30'000.–, die ihm zufallen. 6 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Wasserrechtsverlei - hung des Kantons Obwalden hebt der Regierungsrat des Kantons Nid - walden die Aa-Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid des Bundesrates vom 29. Oktober 1946, und die vorläufige Konzession für den Arni- und Trübenbach vom 3. November 1949 / 12. Januar 1950 auf.

Art. 9 Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute

Kraftwerk Obermatt 1 In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzu - nehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bau - aufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zu - trittsrecht der staatlichen Organe. 9
2 Das von der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG dem Regierungs - rat Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. So - weit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Ge - setzgebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Re - gierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom Regie - rungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsver - leihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regie - rungsrat von Nidwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Obermatt während zwei Jahren und nimmt sie diesen bin - nen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausge - führt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwer - kes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sa - chen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begeh - ren des Regierungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhaf - ter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsar - beiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Er - neuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbe - dingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 10
6 Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden auszuüben.

Art. 10 Wasserzins

1 Die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG ist in der Wasserrechtsver - leihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasser - rechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwer - kes Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der bisherigen Konzession an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu entrichten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung weiter zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwer - kes Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinssatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder eine Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arni- und Trübenba - ches sich die Wassermengen ändern sollten. 3 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, 1. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein anderer Wasserzinssatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; 2. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Ob - walden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Ver - fügung an. 4 Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der belie - henen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto-PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. 11

Art. 11 Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Obermatt

1 Der Kanton Obwalden kann in der neuen Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufs des Kraftwerkes Obermatt spätes - tens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröff - nung an, vorbehalten. 2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Obermatt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft, oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Obwalden heimfällt. 3 Der Kanton Obwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestim - mungen über die Festlegung der Entschädigung für die elektrischen An - lagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die ge - samten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Be - stimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Nid - walden nicht. 4 Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Obermatt samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Obwalden. Der Kanton Nidwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundes - recht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Obermatt an den Kanton Obwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Nidwalden zur Ein - haltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasserrechts - verleihung an die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG enthalten wa - ren, sowie zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto-PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Nidwalden stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der Art. 9 und 10 sind sinngemäss anwendbar. 12
3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Anwendbarkeit der Gesetzgebung

1 Auf die Einräumung der Wassernutzungsrechte, welche die beiden Kantone gemäss Art. 1, 6 und 7 gegenseitig vornehmen, sind, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Bun - desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. De - zember 1916 4 ) , abgeändert durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 5 ) , anwendbar. Zwingende Bestimmungen der künftigen eidgenössischen Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleiben vor - behalten. 2 Auf das zwischen dem Kanton Nidwalden und der Kraftwerke Engel - berger-Aa AG durch die in Art. 2–6 vorgesehene Wasserrechtsverlei - hung entstehende Rechtsverhältnis ist die Gesetzgebung des Kantons Nidwalden über die Nutzbarbachung der Wasserkräfte anwendbar. Auf das zwischen dem Kanton Obwalden und der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG durch die in Art. 8–11 vorgesehene Wasserrechtsverlei - hung begründete Rechtsverhältnis findet die Gesetzgebung des Kantons Obwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Anwen - dung. 3 Die Gesetzgebung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist auf das durch diesen Vertrag zwi - schen den beiden Kantonen begründete Rechtsverhältnis nicht anwend - bar.

Art. 13 Schiedskommission

1 Können sich die Regierungen der beiden Kantone in den in Art. 1 Ab - satz 3, Art. 2 Absatz 3, Art. 3 Absatz 2, Art. 4 Absatz 2 lit. b, Art. 7 Ab - satz 3, Art. 8 Absatz 3, Art. 9 Absatz 2, Art. 10 Absatz 3 lit b vorgesehe - nen Fällen nicht verständigen, so entscheidet über die streitigen Fragen eine Schiedskommission. Die Kantone können gemeinsam der Schieds - kommission auch die Entscheidung anderer Differenzen übertragen. 2 Die Regierungen der beiden Kantone können eine ständige Schieds - kommission oder eine besondere Schiedskommission für einzelne Fälle einsetzen. Die Regierung jedes Kantons bezeichnet ein Mitglied der Kommission, und diese wählen gemeinsam einen Unparteiischen als Obmann. Können sie sich über dessen Person nicht verständigen, so wird er vom Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet. 4) SR 721.80 5) AS 1952, 1015 13
3 Die Schiedskommission bestimmt selbst ihren Sitz und die anwendba - ren Verfahrensvorschriften.

Art. 14 Anpassung oder Auflösung des Vertrages

1 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände so wesentlich, dass dessen vollständige Durchführung nicht mehr möglich ist oder ausserordentlich erschwert wird, so hat jeder Kanton das Recht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu ver - langen. Können sich die beiden Kantone über eine solche Anpassung nicht verständigen, so entscheidet darüber die Schiedskommission; Art. 13 Absätze 2 und 3 sind anwendbar. 2 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände in ei - nem solchen Masse, dass einem Kanton die Fortsetzung des Vertrags - verhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, so hat er das Recht, die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Stimmt der andere Kanton der Auflösung nicht zu, so entscheidet dar - über gemäss Art. 15 das Bundesgericht. Die Auflösung wird erst wirk - sam mit dem rechtskräftigen Urteil.

Art. 15 Rechtsstreitigkeiten

1 Sollten aus diesem Vertrag Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Kantonen entstehen, so sind diese vom Bundesgericht als einzige In - stanz nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die Be - urteilung staatsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Kantonen (Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 6. Dezember 1943 6 ) ) zu entscheiden.

Art. 16 Ausfertigung, Inkrafttreten und Genehmigung

des Vertrages 1 Dieser Vertrag wird doppelt ausgefertigt und in je einem Exemplar den Regierungen von Obwalden und Nidwalden ausgehändigt. 2 Der Vertrag wird innert zwei Monaten vom Regierungsrat Obwalden dem Kantonsrat und vom Regierungsrat Nidwalden dem Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt 7 ) und tritt mit dem Austausch der Mitteilun - gen über die von ihnen gefassten zustimmenden Beschlüsse in Kraft. 8 ) 6) SR 173.110 7) Vom Landrat genehmigt am 30. Mai 1959, vom Regierungsrat unterzeichnet am 27. April 1959 8) In Kraft seit 27. April 1959 14
3 Stimmt der Kantonsrat von Obwalden oder der Landrat von Nidwalden innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages demselben nicht zu, so verliert er seine Gültigkeit. 4 Aufgrund der zustimmenden Beschlüsse des Kantonsrates von Obwal - den und des Landrates von Nidwalden unterbreiten die Regierungen der beiden Kantone den Vertrag gemeinsam dem Bundesrat zur Einsicht und Genehmigung. 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1959 27.04.1959 Erlass Erstfassung A 1959, 470 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1959 27.04.1959 Erstfassung A 1959, 470 17
Markierungen
Leseansicht