Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg (910.211)
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Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg

OGS 1997, 121 Vereinbarung über den Vollzug der Investitionshilfe für Berggebiete, Gemeinde Engelberg vom 23. Dezember 1997 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung der Artikel 7 und 24 des Bundesgesetzes über Investitions hilfe für Berggebiete (IHG) vom 28. J uni 1974 2 , sowie Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über Investitionshilfe für Berg- gebiete (IHV) vom 9. Juni 1975 3 , vereinbaren:

Art. 1

Regionaler Träger Die Region Nidwalden – Engelberg bestimmt einen Entwicklungsträger im Sinne von Art. 4 IHV.

Art. 2

Bet eiligung der Einwohnergemeinde Engelberg 1 Die Einwohnergemeinde Engelberg beteiligt sich am regionalen Entwicklungsträger zu den gleichen Bedingungen wie die Gemeinden des Kantons Nidwalden. 2 Die Einwohnergemeinde Engelberg ist in den Organen und allfäll igen Arbeitsgruppen angemessen vertreten.

Art. 3

Beizug kantonaler Stellen 1 Soweit der Kanton Obwalden betroffen ist, werden dessen kantonale Stellen beigezogen. 2 Insbesondere erfolgt der Vollzug des IHG, was den Kanton Obwalden betrifft, entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen. 1 OGS 1997, 121 2 AS 1975, 392 3 AS 1975, 1041
2

Art. 4

Kostentragung Soweit die Kantone sich an den Kosten des regionalen Entwicklungsträgers zu beteiligen haben, übernimmt der Kanton Obwalden einen Anteil von zehn Prozent, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Or gane.

Art. 5

Einreichung der Gesuche Gesuche sind beim Einwohnergemeinderat Engelberg einzureichen, der die Stellungnahme des zuständigen regionalen Entwicklungsträgers einholt und die Gesuchsunterlagen an die kantonale Koordinationsstelle weiterleitet.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tritt sofort nach der Unterzeichnung in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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