Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen (622.11)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen * (Strassenverordnung, StrV) vom 9. Juli 1966 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 82 des Gesetzes vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Umgrenzung der Strassen 1 Zu den Strassen im Sinne von Art. 3 des Strassengesetzes 2 ) gehören insbesondere je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erforder - nissen: 1. der Strassenkörper; 2. Kunstbauten einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke; 3. Anschlüsse; 4. Erschliessungswege, Rastplätze und Parkplätze; 5. Trottoirs, Fahrradstreifen und Abstellstreifen; 6. Entwässerungsanlagen; 7. Verkehrseinrichtungen, wie Signale, Markierungen, Signalanla - gen, Verkehrsinseln, Mittelstreifen, Haltestellen, Beleuchtungsan - lagen, Abschrankungen, Blendschutzeinrichtungen, Fernmelde - anlagen und automatische Verkehrszähler; 8. Bepflanzungen; 9. Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, wie Ventilations- und Sicherheitseinrichtungen in Tunnels, Werkhöfen und Materialdepots; 1) NG 622.1 2) NG 622.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
10. Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zuge - mutet werden kann; 11. Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, Lawinen- und Stein - schlagverbauungen. § 2 Bestimmung der Innerortsstrecken 1. Grundsatz 1 Die Ortschaftstafeln sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strassenverkehrs am Rande des besiedelten Gemeindegebietes anzu - bringen. § 3 * 2. Zuständigkeit 1 Die Innerortsstrecken von Kantonsstrassen werden auf Antrag der Justiz- und Sicherheitsdirektion durch den Regierungsrat bestimmt. 2 Vor der Beschlussfassung hat die Justiz- und Sicherheitsdirektion un - ter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassungen der zu - ständigen Direktion und der betroffenen Gemeinde einzuholen. § 4 Strassenverzeichnis 1. Inhalt 1 Das Strassenverzeichnis nennt: 1. die Art der Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 des Strassengesetzes 3 ) ; 2. die Länge und normale Breite sowie den Anfangs- und Endpunkt der Strasse; 3. die Grundbuch- und Parzellennummern, soweit diese für Strassen besonders ausgeschieden sind. § 5 2. Zuständigkeit 1 Die Führung und Veröffentlichung der Strassenverzeichnisse obliegt: 1. für Nationalstrassen und Kantonsstrassen der zuständigen Direk - tion 4 ) ; 2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Strassennamen und die Hausnum - mern, soweit er dies als notwendig erachtet. 3) NG 622.1 4) Der Begriff «Baudirektion» wurde durch «zuständige Direktion» ersetzt, A 2005, 176, 547 2
§ 6 3. Nachführung 1 Die Strassenverzeichnisse sind laufend nachzuführen. 2 Die Veröffentlichung der Nachträge erfolgt gemeinsam für Kanton und Gemeinden jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu Beginn des folgen - den Jahres. § 7 Eintragung öffentlicher Strassen privater Eigentümer im Grundbuch 1 Die öffentlichen Strassen privater Eigentümer sind nach erfolgter Ver - öffentlichung des Strassenverzeichnisses auf den belasteten Grund - stücken als Gemeindedienstbarkeit einzutragen. 2 Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Anmeldung durch den Gemeinderat und ist gebührenfrei. § 8 Eigentumsverhältnisse am Boden von Kreuzungen 1 Die Eigentumsverhältnisse am Boden von Strassenkreuzungen oder von Kreuzungen einer Strasse mit einem andern Verkehrsträger sind durch Vertrag zu regeln. 2 Planung und Ausführungsprojekte § 9 Planung 1 Die Planung findet ihren Ausdruck in generellen Projekten. 2 Diese umfassen in der Regel: 1. Situationsplan im Massstab 1:5'000; 2. Längenprofil im Massstab 1:5'000 / 500; 3. Regelquerschnitt; 4. technischen Bericht; 5. Kostenschätzung. § 10 Ausarbeitung von Ausführungsprojekten durch Private 1 Die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten für öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen ist durch den Träger der Strassenbaulast im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzufüh - ren. 3
2 Der Gemeinderat kann über die Gestaltung der Pläne und die bei ihm zur Genehmigung einzureichenden Projektunterlagen verbindliche Wei - sungen erteilen. § 11 * Einwendungen gegen Ausführungsprojekte 1 Einwendungen gegen Ausführungsprojekte oder Baulinien sind im Doppel für Kantonsstrassen beim Regierungsrat und für Gemeinde - strassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen beim Gemeinderat einzureichen; sie müssen eine Begründung enthal - ten. § 11 bis * Grundbuchanmerkung 1 Der Regierungsrat kann die endgültig festgelegten Baulinien für Kan - tonsstrassen, der Gemeinderat die endgültig festgelegten Baulinien für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privat - strassen im Grundbuch der betroffenen Liegenschaften anmerken las - sen. § 12 * ... § 13 Ausbauvorschriften für Nebenanlagen 1 Für den motorisierten Strassenbenützer bestimmte Verkaufsstellen dürfen durch die zuständige Behörde nur bewilligt werden, wenn die baulichen Anlagen sowie die Ein- und Ausfahrten den technischen Aus - bauvorschriften der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS Normalien) entsprechen. 2 In die Bewilligung können weitere Bedingungen und Auflagen aufge - nommen werden. 3 Landerwerb § 14–15 * ... § 16 * Landerwerb für Kantonsstrassen 1. freihändiger Landerwerb 1 Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung des freihändigen Landerwerbs und schliesst unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab. 4
§ 17 * 2. Landumlegung 1 Die zuständige Direktion arbeitet für Landumlegungen Vorprojekte aus. 2 Die Vorprojekte enthalten insbesondere die Grenzen des einzubezie - henden Gebietes, das anzulegende Wegnetz, die wichtigsten wasser - baulichen Anlagen und die geplante Neuzuteilung des Bodens auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 3 Der Regierungsrat kann die für den Bau der Kantonsstrassen notwen - digen Landumlegungen verfügen, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten, ange - messenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen. 4 Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab. § 18 * 3. Enteignung 1 Der Regierungsrat kann die Durchführung des Enteignungsverfahrens beschliessen, wenn binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Kaufan - gebots der zuständigen Direktion an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer keine endgültige Einigung zustande kommt. 2 Im Enteignungsverfahren wird der Kanton durch die zuständige Direkti - on vertreten. § 19 * 4. Schätzung von Bäumen und Schäden an Kulturland 1 Notwendige Schätzungen von Bäumen oder von Schäden an Kultur - land sind durch die Landschätzerinnen oder Landschätzer vorzuneh - men. § 20 Landerwerb für Gemeindestrassen 1 Der Landerwerb für Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderates; er kann mit der Vorbereitung und Durchführung des Landerwerbs eine Kommission beauftragen. 2 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 16 bis

§ 19. 5

4 Bewilligungen § 21 Bewilligungsverfahren 1. für Bauten innerhalb von Projektierungszonen 1 Für Neubauten und wertvermehrende Umbauten oder Anlagen sowie für wesentliche Geländeveränderungen innerhalb von Projektierungszo - nen ist die Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde einzuholen. 2 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: 1. * für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung 5 ) erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in einfacher Ausferti - gung; 2. für Tiefbauarbeiten und Geländeveränderungen: a) eine genaue Bezeichnung des oder der Grundstücke und deren Eigentümer (Grundbuchplan im Massstab 1:500); b) eine kurze Beschreibung des Umfangs der Anlage unter Angabe der Begrenzung und der Art der beabsichtigten Vorkehren und Einrichtungen mit entsprechenden Plänen. 3 Die Strassenaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. § 22 2. für Nebenanlagen 1 Dem Bewilligungsgesuch für den Bau oder die Erweiterung einer Nebenanlage im Sinne von Art. 30 des Strassengesetzes 6 ) sind beizule - gen: 1. * für Hochbauten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung 7 ) erforderlichen Unterlagen zum Baugesuch in zweifacher Ausferti - gung; 2. für die Ein- und Ausfahrt: a) Situationsplan im Massstab 1:500; b) Längenprofil im Massstab 1:100/10; c) Regelquerschnitt. 2 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen. 5) NG 611.1 6) NG 622.1 7) NG 611.1 6
§ 23 3. für Massnahmen im Bereich von Strassen 1 Bewilligungsgesuche für Massnahmen im Bereich von Strassen im Sinne von Art. 50, Art. 68, Art. 69 Abs. 4, Art. 70 Abs. 3 und Art. 74 Ziff. 3 des Strassengesetzes 8 ) haben sinngemäss die in § 21 genannten Un - terlagen zu enthalten. 2 Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Vorkehren, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Strasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Per - sonen und Sachen notwendig sind; die Kosten gehen zulasten des Be - willigungsinhabers. § 24 4. für Sondergebrauch a) Grundsätze 1 Wer an einer Strasse Sondergebrauch ausüben will, hat vor Beginn des Sondergebrauchs eine Bewilligung einzuholen. 2 Die Bewilligung hat die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu enthalten, insbesondere in bezug auf die Wiederherstellung der Strasse und die allenfalls später nötig werdenden Ausbesserungen; ferner hat sie zu bestimmen, wer für die Kosten einer späteren Verlegung der bewilligten Anlage aufzukom - men hat. 3 Die Bewilligung für den Sondergebrauch ist zu verweigern, wenn ihr öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere wenn daraus der Strasse oder dem allgemeinen Verkehr ein Nachteil erwachsen würde. § 25 b) Gesuch 1 Bewilligungsgesuche für den Sondergebrauch einer Strasse haben zu enthalten: 1. einen kurzen Beschrieb des geplanten Sondergebrauchs; 2. Angaben über die zeitliche Dauer des Sondergebrauchs; 3. die erforderlichen Planbeilagen, sofern im Bereich der Strasse ir - gendwelche bauliche Massnahmen vorgenommen werden müs - sen. 2 Die Bewilligungsinstanz kann weitere Unterlagen verlangen. 5 Finanzielle Bestimmungen § 26 * ... 8) NG 622.1 7
§ 27 * Verleihungsgebühr 1 Die Verleihungsgebühr für den Bau oder die Erweiterung von Neben - anlagen an Kantonsstrassen im Sinne von Art. 30 des Strassengeset - zes 9 ) beträgt Fr. 100.– bis Fr. 2'500.–. § 28 * Bewilligungsgebühr für Sondergebrauch a) allgemein 1 Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Kantons - strasse, insbesondere für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Strasse durch Baugerüste, Baubaracken, Bauarbeiten, Marktstände oder Ablagerungen wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 1'000.– festgesetzt. 2 Die Gebühr für die Bewilligung von Ausnahmetransporten und von sportlichen Veranstaltungen richtet sich nach den Tarifen der Vollzie - hungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 10 ) . 3 Die Gebühr für die Bewilligung von Sondergebrauch einer Gemeinde - strasse richtet sich sinngemäss nach Abs. 1. § 29 * b) Strassenaufbruch 1 Die Gebühr für die Bewilligung der Ausführung eines Strassenaufbru - ches wird durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 1'000.– festgesetzt; ist der Strassenaufbruch für die Vornahme einer Leitungsreparatur erforderlich, wird keine Gebühr erhoben. 2 Für die Inanspruchnahme einer Kantonsstrasse für Anlagen der Zulei - tung und Verteilung elektrischer Energie haben kantonale und kommu - nale Elektrizitätswerke keine Gebühr zu bezahlen. 3 Die Entschädigung für die Instandstellung des Deckbelages einer Kan - tonsstrasse im Zusammenhang mit einem Strassenaufbruch beträgt je m² Fr. 30.– bis Fr. 70.–; beträgt die Fläche mehr als 100 m², richtet sich die Entschädigung nach den tatsächlichen Auslagen. § 30 * Verfahrensgebühren 1 Die zuständige Behörde erhebt die folgenden Verfahrensgebühren: 1. Bewilligung für die Errichtung von Anlagen gemäss Art. 65 Abs. 2 des Strassengesetzes 11 ) Fr. 50.– bis Fr. 200.–; 9) NG 622.1 10) NG 651.11 11) NG 622.1 8
2. Bewilligung von Haltestellen gemäss Art. 66 des Strassengeset - zes 12 ) Fr. 100.– bis Fr. 150.–; 3. Bewilligung von baulichen Umgestaltungen im Bereich von Kan - tonsstrassen gemäss Art. 50 des Strassengesetzes 13 ) Fr. 50.– bis Fr. 200.–; 4. Baubewilligung innerhalb von Projektierungszonen gemäss Art. 25 des Strassengesetzes 14 ) Fr. 50.– bis Fr. 200.–. § 31 Gebühren für dauernde oder regelmässige Parkierung von Fahrzeugen 1 Gemeinden, die aufgrund von Art. 65 Abs. 3 des Strassengesetzes 15 ) Parkierungsgebühren erheben wollen, haben diese in einem Reglement festzusetzen. 2 Das Reglement über die Parkierungsgebühren bedarf der Genehmi - gung durch den Regierungsrat. 6 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 32 Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung werden ge - mäss Art. 84 des Strassengesetzes 16 ) bestraft. § 33 Änderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr 1

Art. 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1952

zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr 17 ) ist aufgehoben. § 34 Rechtskraft 1 Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1967 in Kraft. 12) NG 622.1 13) NG 622.1 14) NG 622.1 15) NG 622.1 16) NG 622.1 17) A 1953, 7 9
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere: 1. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend den Ausbau und Unterhalt der Kantonsstrassen vom 30. Mai 1959; 2. Verordnung betreffend Benützung der öffentlichen Strassen vom 29. Dezember 1900; 3. Verordnung zum Gesetz vom 25. April 1954 betreffend den Neu - bau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad und zum Gesetz vom 11. November 1956 betref - fend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 25. April 1954 über den Neubau der Hauptstrasse Nr. 4 im Abschnitt Kantonsgrenze Luzern bis Stansstad vom 28. Dezember 1957; 4. Verordnung vom 23. April 1842 über die Ausmarchung der Land - strassen und Beaufsichtigung derselben; 5. Verordnung wegen Unterhalt und Sicherheit der Brünigstrasse vom 21. Januar 1861; 6. Verordnung betreffend Übergabe des Unterhaltes von Land- und Gemeindestrassen in Akkord vom 23. April 1879; 7. Verordnung über die Erstellung von Einfriedungen mit Drahthä - gen oder Mauern vom 23. Januar 1906; 8. Landratsbeschluss betreffend den Holztransport auf der Strasse Emmetten-Beckenried vom 8. Februar 1902; 9. Landratsbeschluss betreffend Loskauf der Unterhaltspflicht an Landstrassen vom 25. November 1915; 10. Reglement über das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Rechtsamen durch den Kanton vom 6. April 1955; 11. Regulativ für die obrigkeitlichen Strassenarbeiter vom 29. Mai 1847; 12. Dienstreglement betreffend die Achereggbrücke vom 10. Septem - ber 1860; 13. Reglement für die Strassenaufseher vom 18. Januar 1901; 14. Dienstreglement der Strassenaufseher vom Dölli bis Haldiwald (ohne Datum). 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.07.1966 01.01.1967 Erlass Erstfassung A 1966, 819 15.04.1967 15.04.1967 § 11 bis eingefügt A 1967, 491 25.09.1981 01.01.1982 § 26 aufgehoben A 1981, 1084, 1314 20.05.1987 01.07.1987 § 27 totalrevidiert A 1987, 783, 1235 20.05.1987 01.07.1987 § 28 totalrevidiert A 1987, 783, 1235 20.05.1987 01.07.1987 § 29 totalrevidiert A 1987, 783, 1235 20.05.1987 01.07.1987 § 30 totalrevidiert A 1987, 783, 1235 26.01.2005 15.04.2005 § 3 totalrevidiert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 14 aufgehoben A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 15 aufgehoben A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 16 totalrevidiert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 17 totalrevidiert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 18 totalrevidiert A 2005, 171, 547 26.01.2005 15.04.2005 § 19 totalrevidiert A 2005, 171, 547 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 11 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 21 Abs. 2, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 § 12 aufgehoben A 2015, 881, 1338 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.07.1966 01.01.1967 Erstfassung A 1966, 819 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

§ 3 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

§ 11 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

§ 11 bis 15.04.1967

15.04.1967 eingefügt A 1967, 491

§ 12 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

§ 14 26.01.2005

15.04.2005 aufgehoben A 2005, 171, 547

§ 15 26.01.2005

15.04.2005 aufgehoben A 2005, 171, 547

§ 16 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

§ 17 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

§ 18 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

§ 19 26.01.2005

15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 171, 547

§ 21 Abs. 2, 1. 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

§ 22 Abs. 1, 1. 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

§ 26 25.09.1981

01.01.1982 aufgehoben A 1981, 1084, 1314

§ 27 20.05.1987

01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235

§ 28 20.05.1987

01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235

§ 29 20.05.1987

01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235

§ 30 20.05.1987

01.07.1987 totalrevidiert A 1987, 783, 1235 12
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