Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der Borkenkäfergefahr in den Waldungen
Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der Borkenkäfergefahr in den Waldungen vom 26. Februar 1948 (Stand 26. Februar 1948) Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf die Artikel 25, 52 und 70 der kantonalen Vollziehungsverord nung zum eidgenössischen Forstgesetz vom 13. Februar 1906 1 ) , im Hinblick auf die Gefahren, die unseren Waldungen mit dem Überhand nehmen der Borkenkäfer an Rot- und Weisstannen drohen, beschliesst: Ziff. 1 1 Zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der in zunehmendem Mas se auftretenden Borkenkäfer hat das untere Forstpersonal die zur Vorbeu gung und Bekämpfung unerlässlichen Kontrollgänge, sowohl im öffentli chen als im Privatwald, regelmässig vorzunehmen. Ziff. 2 1 Bei festgestellten Schäden sind die Waldbesitzer unverzüglich zu ver ständigen und wenn es sich um grössere Borkenkäferherde handelt, ist dem Oberforstamt gleichzeitig Mitteilung zu machen. Ziff. 3 1 Die Waldbesitzer haben sämtliche befallenen Bäume sofort zu fällen, nach Weisung des Forstpersonals zu entrinden, die Rinde sorgfältig zu sammeln und unverzüglich zu verbrennen. 1) OGS 1909, 35 OGS 1950, 71
Ziff. 4 1 Den Anordnungen des Forstpersonals ist ohne Verzug nachzukommen. In Fällen, wo die Weisungen der Forstbeamten nicht befolgt werden, ist die Fällung und Entrindung der befallenen Bäume auf Kosten der Säumi gen zu verfügen. Ziff. 5 1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden bis zu Fr. 200.– gebüsst. Ziff. 6 1 Dieser Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.02.1948 26.02.1948 Erlass Erstfassung OGS 1950, 71 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.02.1948 26.02.1948 Erstfassung OGS 1950, 71 4
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