Gebührentarif Brandschutz (613.111)
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Gebührentarif Brandschutz

Gebührentarif Brandschutz vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV), gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) 1 ) , beschliesst: § 1 Anwendungsbereich 1 Dieser Gebührentarif regelt die Höhe der Gebühren der NSV für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes. § 2 Gebühren im Baubewilligungsverfahren 1. Gebäudekategorien 1 Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Ge - bäudegeometrie sowie die Nutzung eines Gebäudes massgebend. Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Ka - tegorie. 2 Es bestehen folgende Gebäudekategorien: 1. Kategorie 1: a) Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugeset - zes (PBG) 2 ) b) Einfamilienhäuser c) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundflä - che von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahr - zeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager d) Landwirtschaftliche Bauten 1) NG 613.1 2) NG 611.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
e) Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu kei - ner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassadensanierungen f) Gebäude geringer Abmessungen g) Einstellhallen bis zu 600 m² 2. Kategorie 2: a) Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis 3. Kategorie 3: a) Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe mit Brand - schutznachweis b) Gewerbebetriebe c) Schulen d) Gastronomiebetriebe e) Parkhäuser f) Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400 m² 4. Kategorie 4: a) Gebäude über 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznach - weis b) Beherbergungsbetriebe c) Gewerbe- und Industrieparks d) Einkaufszentren e) Gross- und Spezialprojekte § 3 2. Bemessung 1 Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben (in Franken): Bausumme Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 0–0.1 Mio. 25 100 200 300 0.1–1 Mio. 25 300 400 500 1–5 Mio. 25 600 800 1'000 5–10 Mio. 25 1'100 1'300 1'600 10–25 Mio. 25 1'900 2'200 2'600 2 Die Gebühr für Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als 25 Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand. 3 Bei der Änderung bereits bewilligter Projekte wird für den Mehrauf - wand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben. 2
§ 4 3. Abnahmen 1 Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss § 3 inbe - griffen. 2 Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. § 5 Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens 1 Die Bearbeitungsgebühr für Brandschutznachweise ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens beträgt für wärmetechnische Anlagen und andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr. 50.–. § 6 Zulassung von Fachpersonen 1 Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selb - ständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetech - nischer Anlagen beträgt Fr. 200.–. 2 Abmahnungen wegen Vorschriftsverstössen und Pflichtverletzungen sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand. § 7 Besonders aufwändige Geschäfte 1 Besteht zwischen einer Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Auf - wand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen. § 8 Gebühr nach Aufwand 1 Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Auf - wand. 2 Der Ansatz für die Präventionsexperten der NSV beträgt Fr. 95.– je Stunde. § 9 Inkrafttreten 1 Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat 3 ) am 1. Januar 2019 in Kraft. 3) Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Dezember 2018 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2133 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2133 5
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