Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (613.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrverordnung, BFV) vom 27. März 2018 (Stand 1. Juli 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset - zes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) 1 ) , beschliesst: 1 Brandschutz § 1 Brandschutzvorschriften 1 Die Stand der Technik Papiere (STP) 2 ) , die von der technischen Kom - mission Brandschutz der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen als massgebend erklärt wurden, sind verbindlich. § 2 Vorübergehende Anordnungen 1 Besteht aufgrund besonderer Umstände wie ausserordentlicher Tro - ckenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe eine erhebliche Brand - gefahr oder Personengefährdung, können die Gemeinden oder das Feuerwehrinspektorat vorübergehende Anordnungen zur Gewährleis - tung des Brandschutzes erlassen. 2 Sie können insbesondere das Feuern im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk verbieten. 1) NG 613.1 2) www.vkf.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Brandschutznachweis 1. Begriff 1 Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Bestätigung der geplanten baulichen, technischen, organisato - rischen oder abwehrenden Brandschutzmassnahmen in einem Stan - dardkonzept der Brandschutzvorschriften oder in einem Brandschutz - konzept. § 4 2. Bauten und Anlagen 1 Als Bauten und Anlagen gemäss Art. 7 BFG 3 ) gelten: 1. Gebäude; 2. Fahrnisbauten; 3. offene Produktionsanlagen; 4. wärmetechnische Anlagen. § 5 3. Ausnahmen 1 Nur auf Verlangen der NSV ist ein Brandschutznachweis zu erbringen bei: 1. Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) 4 ) ; 2. Einfamilienhäusern; 3. Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäu - ser, Kleintierställe und Kleinlager; 4. landwirtschaftlichen Bauten der Qualitätssicherungsstufe (QSS) 1; 5. baulichen oder nutzungsbezogenen Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die Per - sonensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten und Fassa - densanierungen. 2 Der Brandschutznachweis für wärmetechnische Anlagen bleibt vorbe - halten. 3) NG 613.1 4) NG 611.1 2
§ 6 4. im Baubewilligungsverfahren 1 Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Brandschutznachweis gemäss PBG 5 ) als Beilage zum Baugesuch bei der zuständigen Baube - willigungsbehörde einzureichen. Diese leitet den Nachweis an die NSV weiter. 2 Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die Baubewilligungsbehör - de zuhanden der NSV. § 7 5. ausserhalb des Baubewilligungsverfahren 1 Bei nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben, die einen Brandschutz - nachweis erfordern, ist der Brandschutznachweis spätestens 30 Tage vor Ausführungsbeginn der Gemeinde zu Handen der NSV zuzustellen. 2 Die NSV eröffnet ihren Genehmigungsentscheid den Eigentümerinnen und Eigentümern. 3 Die Übereinstimmungserklärung erfolgt an die NSV. Diese meldet der Gemeinde den Vollzug zwecks Datenerfassung. 4 Das Verfahren ist mit einem allfälligen selbständigen Plangenehmi - gungsverfahren gemäss Gastgewerbegesetzgebung 6 ) zu koordinieren. § 8 Wärmetechnische Anlagen 1 Die NSV regelt in einer Richtlinie: 1. die Wartungsfristen; 2. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung; 3. die Aus- und Weiterbildung der zugelassenen Fachpersonen. 2 Diese Richtlinien sind verbindlich. 5) NG 611.1 6) NG 854.1 3
2 Feuerwehr 2.1 Gemeindefeuerwehr § 9 Feuerwehrreglement 1 Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden haben Bestimmungen zu enthalten über: 1. die Organisation, den Betrieb und Unterhalt der Feuerwehren; 2. die Löschgebiete und die Löscheinrichtungen; 3. die Versicherung der Angehörigen der Feuerwehr sowie von nicht feuerwehrpflichtigen Personen, die bei einem Ernstfalleinsatz Hil - fe leisten; 4. Disziplinarvergehen; 5. die Ansätze für die Inrechnungstellung von Einsatzkosten. § 10 Zuständigkeit 1 Die Gemeinden legen im Feuerwehrreglement fest, wer zuständig ist für: 1. den Entscheid über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sowie der Dienst- oder Ersatzabgabepflicht; 2. die Stellungnahme zu Gesuchen um Feuerwehrdienst in einer anderen anerkannten Feuerwehr; 3. die Einteilung der Feuerwehrmannschaft; 4. die Wahl der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkom - mandanten und der Stellvertretung; 5. die Ernennung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Chargierten; 6. die Sicherstellung und Überwachung der Dienst- und Einsatzbe - reitschaft der Feuerwehr; 7. die Führung der nötigen Kontrollen; 8. die Ausarbeitung des Feuerwehrbudgets; 9. den Entscheid über: a) Beschaffung der Ausrüstung der Feuerwehr; b) Erstellung, Erweiterung oder Ausbau von Feuerwehrmaga - zinen und Materialdepots; c) Erstellung von neuen Wasserbezugsorten; 10. den Erlass von Disziplinarverfügungen; 11. die jährliche Berichterstattung an das Feuerwehrinspektorat über die Tätigkeit der Feuerwehr. 4
2 Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind für die Gemeindefeuerwehr ein oder mehrere Löschgebiete zu bilden. § 11 Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken 1 Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken sol - len gegen angemessene Entschädigung einer andern Gemeindefeuer - wehr zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist. 2 Die Zuteilung wird durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden vereinbart; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regie - rungsrat. 2.2 Feuerwehrinspektorat § 12 Aufgaben 1 Das Feuerwehrinspektorat hat folgende Aufgaben: 1. Koordination und Überwachung der Organisation, der Lösch- und Rettungseinrichtungen, der Alarmierung, des Einsatzes, der Aus - bildung und Ausrüstung der Gemeinde- und Stützpunktfeuerweh - ren und der Betriebsfeuerwehren; 2. jährlich Durchführung von Feuerwehrinspektionen bei allen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren; 3. Organisation und Durchführung der Kurse für die Kader und Spezialisten der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den Feuer - wehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren; 4. Begutachtung der Beitragsgesuche zu Handen der NSV; 5. Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden. 2 Es kann bei Grossereignissen im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeindeorganisationen die Einsatzleitung der Rettungs- und Lösch - massnahmen übernehmen. § 13 Weisungen 1 Das Feuerwehrinspektorat kann gestützt auf die Grundsätze der Feu - erwehr Koordination Schweiz (FKS) 7 ) Weisungen erlassen über: 1. die Aufgaben der Feuerwehrkommandantinnen oder Feuerwehr - kommandanten und der Stellvertretung; 2. die Gliederung der Feuerwehr, die Dienstgrade und Beförderung; 7) www.feukos.ch 5
3. die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr (Übungs- und Kurswesen); 4. den Bestand und die Beschaffung von Feuerwehrmaterial, Gerä - ten und Fahrzeugen; 5. die Feuerwehrlokale und Materialdepots; 6. die Löschwasserversorgung; 7. die Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehren. § 14 Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren 1. Ernennung, Dienstdauer, Einsatz 1 Der Regierungsrat ernennt die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuer - wehrinstruktoren. 2 Wahlfähig ist, wer einen Instruktorenkurs der FKS mit Erfolg bestan - den hat oder im Besitz eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises ist. 3 Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren sind ver - pflichtet, sich während mindestens zehn Jahren für Kurse, Rapporte und Instruktionsdienste zur Verfügung zu stellen. 4 Sie sind dem Feuerwehrinspektorat unterstellt und gelangen auf des - sen Anordnung zum Einsatz. § 15 2. Entschädigung 1 Die Feuerwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren haben An - spruch auf eine Entschädigung, deren Höhe durch die NSV festgesetzt wird. 2 Sie haben Anspruch auf den Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Kursen in Zusammenhang stehen. 3 Die Entschädigung, der Spesenersatz und die Uniformierung der Feu - erwehrinstruktorinnen und Feuerwehrinstruktoren gehen zulasten der NSV. 2.3 Feuerwehrpflicht § 16 Aushebung 1 Die Gemeinden führen in der zweiten Jahreshälfte eine Aushebung für diejenigen Personen durch, die im folgenden Jahr feuerwehrpflichtig werden. 2 im Amtsblatt veröffentlicht. 6
3 Wer an der Aushebung wegen Krankheit oder Unfall nicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Zeugnis einzureichen. § 17 Befreiung 1 Gesuche um Befreiung vom Feuerwehrdienst sind schriftlich und be - gründet bei der Feuerwehrkommandantin oder dem Feuerwehrkom - mandanten einzureichen; sie beziehungsweise er begutachtet die Gesu - che zuhanden der zuständigen Instanz der Gemeinde. 2 Werden für die Befreiung gesundheitliche Gründe angeführt, kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden. § 18 Entschuldigungsgründe 1 Als Entschuldigungsgründe für die Nichtbefolgung von Aufgeboten zu Übungen, Kursen oder Ernstfalleinsätzen gelten: 1. Krankheit oder Unfall; 2. schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie; 3. Militär- oder Zivilschutzdienst; 4. berufsmässig bedingte Unabkömmlichkeit; 5. andere wichtige Gründe. § 19 Bemessung der Ersatzabgabe 1 Die Ersatzabgabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter einge - tragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemein - samen steuerbaren Einkommens einmal erhoben. 2.4 Übungen, Kurse § 20 Übungen 1 Die Feuerwehren haben jährlich mindestens acht Übungen von min - destens zwei Stunden durchzuführen; die Feuerwehrinspektion gilt als Übung. 2 Neueingeteilte Feuerwehrdienstpflichtige haben zusätzlich zu den or - dentlichen Übungen einen ganztägigen Einführungskurs zu besuchen. 3 Das Feuerwehrkader hat jährlich mindestens zwei besondere Übun - gen zu absolvieren. 4 Jährlich ist mindestens eine Alarmübung durchzuführen. 7
§ 21 Kurse für Feuerwehrkader und Spezialisten 1. Ausbildungskurse 1 Zur Ausbildung der Feuerwehrkader und Spezialisten führt das Feuer - wehrinspektorat Kurse durch. Die Kurse sind je nach Bedarf alle drei bis fünf Jahre durchzuführen. 2 Die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind verpflichtet, entspre - chend ihrem Nachwuchsbedarf die erforderliche Anzahl von Feuerwehr - leuten an die Kurse abzukommandieren. § 22 2. Weiterbildungskurse 1 Das Feuerwehrinspektorat führt folgende Kurse durch: 1. jährlich regionale Weiterbildungskurse von mindestens einem hal - ben Tag Dauer für das Feuerwehrkader; 2. jährlich einen Arbeitsrapport von der Dauer eines Tages für Feu - erwehrkommandantinnen und Feuerwehrkommandanten sowie der Stellvertretung; 3. Weiterbildungskurse für Spezialdienste. § 23 Kosten 1 Die Entschädigung für ordentliche Übungen, Kaderübungen und Alar - mübungen geht zulasten der Gemeinden beziehungsweise Betriebe. 2 Bei Aus- und Weiterbildungskursen gehen Besoldungs- und Reisekos - ten zulasten der Gemeinden beziehungsweise der Betriebe; die Verpfle - gungs- und übrigen Kurskosten gehen zulasten der NSV. 2.5 Einsatz § 24 Nachbarhilfe 1 Die Feuerwehren leisten Nachbarhilfe gemäss Alarmstufenplänen, die das Feuerwehrinspektorat erlässt. 2 Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde, die Nachbar - hilfe in Anspruch nimmt, besteht nur für: 1. die Verpflegungskosten; 2. die Einsatzkosten bei ABC-Einsätzen. 8
§ 25 Sorgfaltspflicht 1 Die Feuerwehr hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässer Behandlung beim Ausräumen entstehen. 2 Zur Vermeidung, Verminderung und Behebung von Wasserschäden hat die Feuerwehr geeignete Massnahmen zu treffen. § 26 Aufräumungsarbeiten 1 Die Aufräumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Löschung des Feuers und die Beseitigung von weiteren unmittelbar drohenden Gefahren erforderlich ist. 2 Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Organen der Brandursa - chenermittlung vorzunehmen. 3 Auf besondere Weisung der Organe der NSV hat die Feuerwehr ge - gen Entschädigung weitere Aufräumungsarbeiten vorzunehmen. § 27 Abklärung der Brandursache 1 Die Feuerwehr hat alle Vorkehren zu treffen, die der Ermittlung der Brandursache sowie der Sicherung der Spuren dienlich sind. 2 Allfällige Wahrnehmungen hat sie den zuständigen Untersuchungsor - ganen zu melden. 2.6 Löschwasserversorgung § 28 Kontrolle und Wartung der Löscheinrichtungen 1 Die Kontrolle über die Einsatzbereitschaft aller Löscheinrichtungen ob - liegt den Gemeinden. 2 Löschwasserbehälter, Hydranten, Schieber, Löschwasserpumpen, Fernsteuerungen und andere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen sind periodisch zu prüfen. 3 Hydranten und andere Wasserbezugsorte müssen jederzeit leicht zu - gänglich und auch im Winter stets betriebsbereit gehalten sein. 4 Löscheinrichtungen Vereinbarungen über deren Wartung und den Un - terhalt sowie über die Kostentragung abzuschliessen, sofern diese Punkte nicht im Feuerwehrreglement der Gemeinde geordnet sind. 9
3 Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung 3.1 Beiträge § 29 Voraussetzungen 1 Beiträge werden geleistet für Objekte, die: 1. notwendig sind; 2. wirtschaftlich sind; 3. den feuerschutztechnischen Anforderungen entsprechen; und 4. sachgemäss erstellt beziehungsweise hergestellt sind. 2 Bei Schaffung von Raumreserven wird die Beitragsleistung aufgescho - ben, bis der Nachweis erbracht wird, dass auch diese Raumreserven benötigt werden. 3 Die NSV erlässt über die Beitragsleistung ein Reglement. Sie legt dar - in gestützt auf die Grundsätze der FKS die beitragsberechtigten Kosten sowie die Bedingungen und Auflagen für die Beitragsausrichtung fest. § 30 Bauten und Anlagen 1 Die Beitragssätze für beitragsberechtigte Bauten und Anlagen betra - gen: 1. an die Kosten von Rohrnetzarbeiten bei der Neuer - stellung und der Erweiterung von Wasserleitungen, sofern sie vorwiegend dem Feuerschutz dienen und einen von der NSV festgelegten minimalen Durch - messer erreichen: 20 Prozent 2. an die Anschaffungskosten von Hydrantenstöcken in normaler Ausführung: 100 Prozent 3. für die Neuerstellung und Erweiterung von zweckge - bundenen Feuerlöschwasserreserven, sofern sie ausschliesslich der Feuerlöschwasserreserve die - nen: 15 Prozent 4. für den Neu- und Umbau von zweckmässigen Feuer - wehrlokalen: 20 Prozent 2 Die NSV kann im Reglement über die Beitragsleistungen vorsehen, dass an den Neu- und Umbau von Feuerwehrlokalen, Lösch- und Mate - rialdepots anstelle eines Beitrages gemäss Abs. 1 ein fester Pauschal - beitrag je m² Nutzfläche ausgerichtet wird; sie regelt die beitragsberech - tigte Nutzfläche solcher Lokalitäten. 10
§ 31 Anschaffungen 1 Die Beitragssätze für beitragsberechtigte Anschaffungen betragen für: 1. Tanklöschfahrzeuge: 40 Prozent 2. Fahrzeuge und Motorspritzen: 30 Prozent 3. Material und Gerätschaften: 25 Prozent § 32 Private Wasserversorgungen, Betriebsfeuerwehren 1 Private Wasserversorgungen werden in Bezug auf die Beitragsfestset - zung öffentlichen Gemeindewasserversorgungen gleichgestellt, sofern sie für die Löschwasserversorgung zuständig sind. 2 Für Betriebsfeuerwehren beträgt die Beitragsleistung der NSV die Hälfte der Beitragssätze gemäss § 30 und § 31, sofern die Objekte der Betriebe bei der NSV versichert sind. 3 Fahrzeuge und Feuerwehrlokale der Betriebsfeuerwehren sind nicht beitragsberechtigt. § 33 Löschmittel Privater 1 Beiträge an Löschmittel Privater regelt die NSV in einem Reglement über die Beitragsleistungen. § 34 Zusammenarbeit 1 Die Beitragssätze können um bis zu 100 Prozent erhöht werden, wenn das Zusammenarbeitspotential oder die Optimierungsmöglichkeiten der Feuerwehren im Sinne von Art. 21 BFG 8 ) vollständig genutzt werden. Das Feuerwehrinspektorat nimmt dazu eine technische Beurteilung vor. 2 Von einer Beitragszusicherung ist abzusehen, wenn keine erfolgver - sprechenden Bemühungen um Zusammenlegung und Optimierung ge - mäss technischer Beurteilung des Feuerwehrinspektorats erfolgt sind. 3.2 Beitragsgewährung, Zahlung und Rückerstattung § 35 Vorprüfung bei Feuerwehrlokalen 1 Bei Feuerwehrlokalen ist vor dem Beginn der Planungsarbeiten der NSV ein Bericht über Bedürfnis, Raumprogramm und Standort vorzule - gen. 8) NG 613.1 11
2 Die eigentlichen Projektierungsarbeiten durch beigezogene Baufach - leute dürfen erst in Auftrag gegeben werden, wenn die NSV diesen Be - richt gutgeheissen hat. § 36 Beitragsgesuch 1. Inhalt 1 Beitragsgesuche sind schriftlich bei der NSV einzureichen und müssen alle Unterlagen wie Offerten, Pläne und Kostenberechnungen beinhal - ten, die nötig sind, um die Beitragsberechtigung und die Beitragshöhe festzustellen. 2 Für Projekte von Bauten und Anlagen sind der NSV der Situationsplan, die Baupläne, der Baubeschrieb und die detaillierte Kostenberechnung mit Angabe des Preisstandes einzureichen. 3 Die NSV ist berechtigt, nachträglich die Einreichung weiterer Unterla - gen zu verlangen. § 37 2. Einreichung 1 Beitragsgesuche sind bis zum 31. Juli des Vorjahres bei der NSV ein - zureichen; ausgenommen sind die Beitragsgesuche für Löschmittel so - wie für nicht vorhersehbare Anschaffungen. 2 Verspätet eingehende Gesuche werden erst im Folgejahr behandelt. § 38 Beitragszusicherung 1 Die NSV sichert ihre Beiträge in der Form einer Verfügung zu. 2 Beitragszusicherungen aufgrund von Projektunterlagen oder Liefe - rungsofferten werden gestützt auf die tatsächlichen Gestehungskosten bis zu einem in der Verfügung festzusetzenden Höchstbetrag zugesi - chert. § 39 Baubeginn, Anschaffung 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die NSV den Beitrag zugesichert hat. 2 Anschaffungen, die im Einzelfall einen Beitrag von Fr. 5'000.– oder mehr auslösen können, dürfen erst getätigt werden, wenn die NSV den Betrag zugesichert hat. 12
§ 40 Nachträgliche Projektänderungen 1 Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den Projektplänen, die der Beitragszusiche - rung zugrunde lagen, bedürfen vorgängig der Genehmigung durch die NSV. § 41 Auszahlung der Beiträge 1 Beiträge werden in der Regel erst ausbezahlt, wenn der NSV die Schlussabrechnung mit den Belegen zur Kontrolle vorgelegt wird. 2 Die NSV kann Teilzahlungen ausrichten: 1. bei grösseren Bauten und Anlagen im Rahmen des Baufortschrit - tes; 2. bei grösseren Anschaffungen, wenn bei der Bestellung eine An - zahlung zu leisten ist. § 42 Verfall von Beitragszusicherungen 1 Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn der NSV die Schlussabrech - nung nicht binnen Jahresfrist nach Abschluss der Arbeiten oder nach der Lieferung eingereicht wird. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die NSV die Frist verlängern. § 43 Verweigerung von Beiträgen 1 Die Ausrichtung der Beiträge ist zu verweigern, wenn: 1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindert oder verweigert wird; 2. die Belege nicht für die Kontrolle durch die NSV zur Verfügung gestellt werden; 3. mit der Ausführung von Projektierungs- oder Bauarbeiten begon - nen wird oder wenn Bestellungen von Material, Gerätschaften oder Fahrzeugen aufgegeben werden, bevor die NSV eine Bei - tragszusicherung abgegeben hat; 4. Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt sind. § 44 Unterhaltspflicht 1 Die Gemeinden und Feuerwehren sind verpflichtet, von der NSV sub - ventionierte Bauten und Anlagen sowie das Material, die Geräte und die Fahrzeuge, an deren Anschaffungskosten die NSV Beiträge geleistet hat, fachgerecht zu warten und zu unterhalten. 13
2 Die NSV kann in einem Reglement die Wartungs- und Unterhaltspflicht näher umschreiben. § 45 Rückerstattung 1 Werden Bauten und Anlagen, für die Beiträge der NSV ausgerichtet worden sind, nicht mindestens während 25 Jahren ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend benützt, hat die Gemeinde der NSV je Jahr der Zweckentfremdung einen Fünfundzwanzigstel des Beitrages zurückzu - erstatten. 2 Werden mit Beiträgen der NSV mitfinanzierte Fahrzeuge zweckent - fremdet, bestimmt sich der Rückerstattungsanspruch der NSV sinnge - mäss nach der Amortisationsdauer des Fahrzeugs. 3 Bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht kann die NSV die Beitrags - leistung ganz oder teilweise zurückfordern. 4 Werden mit der Beitragszusicherung verbundene Auflagen oder Bedin - gungen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, kann die NSV die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern. § 46 Verzinsung, Verrechnung 1 Die Beitragsleistung ist zuzüglich eines Zinses von 5 Prozent ab Ent - stehung des Rückerstattungsanpruchs zurückzuerstatten. 2 Rückerstattungsforderungen der NSV können mit Guthaben der Gemeinde bei der NSV verrechnet werden. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 47 Änderung bisherigen Rechts 1. Gebührenverordnung 1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Ge - setz über die amtlichen Kosten (Gebührentarif) 9 ) wird wie folgt geändert: ... 9) NG 265.51 14
§ 48 2. Planungs- und Bauverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) 10 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 49 3. Kantonale Umweltschutzverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantonalen Umwelt - schutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV) 11 ) wird wie folgt geändert: ... § 50 Feuerwehrpflicht, Ersatzabgabe 2018 1 Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht gemäss Art. 60d des Feuer - schutzgesetzes vom 29. April 1973, Übergangsbestimmung zur Ände - rung vom 28. März 2012 12 ) , ist weiterhin anwendbar. 2 Die Bemessung der Ersatzabgabe für das Jahr 2018 erfolgt gemäss

Art. 38 Abs. 1 und

2 des Feuerschutzgesetzes vom 29. April 1973 13 ) . § 51 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Kaminfegertarif vom 7. Dezember 1998 14 ) wird aufgehoben. § 52 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 10) NG 611.11 11) NG 721.11 12) A 1973, 697 ; A 2012, 529 13) A 1973, 697 14) NG 613.111; A 1998, 2267 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2018 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2018, 640 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2018 01.07.2018 Erstfassung A 2018, 640 17
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