Landsgemeindebeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge
über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 27. April 1980 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 sowie gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a des Schulgesetzes vom
28. Mai 1978 3 , nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 26. November 1979 4 bei.
2. Über die Erneuerung der Vereinbarung und allfällige Beitragsan- passungen beschliesst der Kantonsrat endgültig. 5
3. Den jährlichen Beitrag für Studenten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die die Hochschule eines Vereinbarungskantons besuchen, trägt der Kanton.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XVII, 274
2 LB XIII, 1
3 LB XVI, 121
4 LB XVII, 269; heute Interkantonale Univer sitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (GDB 415.31)
5 Der Kantonsrat ist der erneuerten Inte rkantonalen Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997 am 29. Januar 1998 beigetreten (GDB 415.312)
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