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Regierungsratsbeschluss über die Vereinbarung über den Taxpunktwert für Diabetesberatung und Ernährungsberatung

Regierungsratsbeschluss über die Vereinbarung über den Taxpunktwert für Diabetesberatung und Ernä hrungsberatung vom 20. April 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- vers icherung (K VG) vom 18. März 1994 2 , beschliesst:

Art. 1

Genehmigung der Vereinbarung Die Vereinbarung über den Taxpunktwert für Diabetesberatung und Ernä hrungsberatung zwischen der DiabetesGesellschaft der Zentralschweiz und santésuisse Zentral schweiz mit Gültigkeit ab 1. Januar 2002 wird genehmigt.

Art. 2

Einsichtnahme Die Vereinbarung über den Taxpunktwert kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts Der Regierungsratsbeschluss über den Vertrag und Tarif für Diabetikerberatungen vom 26. Februar 1991 3 wird aufgehoben. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. 1 OGS 2004, 35 2 SR 832.10 3 OGS 1991, 51
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