Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössis... (776.11)
CH - OW

Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass unterm 15. Oktober 1951 ein Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vereinbart wurde, dem bisher sechs Kantone beigetreten sind, dass eine einheitliche Beurteilung aller nicht unter die eidgenössische Konzessionspflicht fallenden Anlagen in den einzelnen Kantonen in bezug auf die technischen Vorschriften durch eine interkantonale Kontrollstelle zweckmässig ist, dass die kantonsrätliche Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen vom 25. November 1935 2 ohnehin der Revision und Ergänzung bedürfte, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung vom
27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kantonsrat erklärt seine Zustimmung zum Beitritt des Kantons Obwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat und wird zur Abgabe der rechtsgültigen Beitrittserklärung ermächtigt.
3. Der Regierungsrat wird ferner ermächtigt, allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
5. Die Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen von 25. November 1935 4 wird auf den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat ausser Kraft gesetzt.
1 LB IX, 285
2 LB VII, 185
3 LB VI, 105
4 LB VII, 185
Markierungen
Leseansicht