Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons (771.111)
    CH - OW

    Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons

    über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 1972 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen vom 24. September
    1972
    2 , beschliesst:
    1. Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Elektrizitätswerk, Schlachthäuser, Alpen- und Forstverwal- tungen usw.) ist die volle Verkehrssteuer zu entrichten.
    2. Fahrzeuge im Eigentum des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Zivilschutz, für Strassenunterhalt und Schülertransport, als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehricht- abfuhrwagen usw. verwendet werden, sind von der Verkehrssteuer befreit.
    3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
    1 LB XIV, 156
    2 LB XIV, 128
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