Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen- Grundausbildungen vom 27. Mai 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom
20. Oktober 1991 2 , beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 3. November 1998 bei.
Art. 2
Die Einwohnergemeinden am massgebenden Wohnsitz haben sich an den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Lernenden aus ihrer Gemeinde, zu beteiligen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt rückwirkend ab dem
1. Januar 1999 zu erklären, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.
1 LB XXV, 266
2 LB XXI, 248
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