Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (532.1)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung) vom 10. Juli 2001 (Stand 1. September 2001) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 73 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs - steuer (VStG) 1 ) , beschliesst: § 1 Direktion 1 Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben: 1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden; 2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG; 3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht aus - drücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind. § 2 Kantonales Steueramt 1 Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer. § 3 Verwaltungsgericht 1 Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 54 VStG. § 4 Verfahren 1 Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehält - lich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes 2 ) auch für die Verrechnungssteuer anwendbar. 1) SR 642.21 2) NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 5 Rückerstattungsantrag 1 Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steu - ererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen. 2 Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern. § 6 Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheiden 1 Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstat - tungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet. 2 Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergeset - zes 3 ) eröffnet. § 7 Rückerstattung 1 Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern. § 8 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 4 ) . § 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. September 2001 in Kraft. 3) NG 521.1 4) A 1967, 487 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.07.2001 01.09.2001 Erlass Erstfassung A 2001, 1159 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.07.2001 01.09.2001 Erstfassung A 2001, 1159 4
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