Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
OGS 2001, 52 und 53 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsver fassung, Fassung vom 29. November 1998 2 , sowie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Hei lpädagogik Zürich vom 21. September 1999 bei. 2. Die jährlic hen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Ver fahren zuzustimmen; b. Nachtragskredite gemäss § 30 Abs. 2 der Interkantonalen Verei nbarung zu genehmigen; c. die Interkantonale Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Das zuständige Departement wird ermächtigt, über den Voranschlag gemäss § 28 der Interkanton alen Verei nbarung zu beschliessen sowie die Jahresrechnung gemäss § 31 der Interkantonalen Vereinbarung zu genehm igen. 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2001, 52 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37
2 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 4 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Träger 1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nach folge nd Hochschule). 2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten. § 2. Rechtsnatur und Sitz 1 Die Hochschule ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlic hkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz der Hochschule ist Zürich. § 3. Aufgabe der Hochschule 1 Die Hochschule dient der Aus und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch- therapeutischem Fachpersonal. 2 Die Hochschu le betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen. 4 OGS 2001, 53
3 3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Ver einbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome. 4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht. § 4. Freiheit von Lehre und Forschung Die Freiheit v on Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet. § 5. Studienrichtungen 1. Ausbildungsstufe undbereiche 1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Ausund Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: 1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; 2. Bereich Pädagogisch- therapeutische Berufe. 2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen. 3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik. § 6. 2. Veränderungen Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstim mende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben. § 7. Forschung und Entwicklung 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung 1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; 2. schwerpunktmäs sig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet. 2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
4 § 8. Dienstleistungen Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis. § 9. Zusammenarbeit mit andern Institutionen Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet is t. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen. § 10. Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft 1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. 2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz. § 11. Aufsicht Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. § 12. Zulassungsbeschränkungen 1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. 2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern. 3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der
5 Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen. 4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden. 5 M ögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung. II. Organisation § 13. Organe Organe der Hochschule sind: 1. der Hochschulrat; 2. die Schulleitung; 3. die Rekurskommission. § 14. Hochschulrat 1. Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsid enten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1. die Leitung der Hochschule; 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 15. 2. Wahl und Abberufung 1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest. 2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wic htigen Gründen abberufen.
6 § 16. 3. Konstituierung Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. § 17. 4. Aufgaben a. Grundsätzliche 1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag. 2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich. § 18. b. Im einzelnen Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand. 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der Ausund Weiterbildung die Schwerpunkte. 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung. 6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen. 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2. 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab. 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest. 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli nar wesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache. 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers. 12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
7 bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen. 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages. 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite. 15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite. 16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promoti on, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und - diplo me. 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen. 18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin. 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen. 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest. 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule. 22. Er wählt die Rekurskommission. 23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte. 24. Er erhebt Schadenersatzund Rückgriffsansprüche namens der Hochschule. 25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind. § 19. 5. Delegation von Aufgaben Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
8 § 20. Leitung der Hochschule 1. Auftrag 1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. 2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen. § 21. 2. Befugnisse Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind. § 22. Rekurskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden. 2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein. 3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. § 23. 2. Zuständigkeit Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates. § 24. 3. Verfahren Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägi gen Vorschriften des Sitzkantons.
9 III. Angehörige der Hochschule § 25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Anstellung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich- rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich. § 26. 2. Mitsprache Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat. § 27. Studierende 1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen. 2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen § 28. Voranschlag Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten. § 29. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten 1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rech nung übertra gen werden. 2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
10 § 30. Nachtragskredite 1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können. 2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen. 3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet. § 31. Rechnungsablage Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen. § 32. Finanzkontrolle 1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. 2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten. § 33. Deckung der Aufwendungen Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden; 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton; 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen; 4. durch Studiengelder und Gebühren; 5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen. § 34. Leistungen der Studierenden 1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schw eizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
11 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. 3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ei n kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird. 4 Für Nachdiplomstudien und - kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben. § 35. Dienstleistungen Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen. § 36. Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone 1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone wer den nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: 1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden; 2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen; 3. Kosten der einzelnen Studiengänge. 2 Die G esamtkosten werden wie folgt verteilt: 1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden; 2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten. 3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix best immt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre. § 37. Bauten Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten. § 38. Über weisung der Betriebsbeiträge Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
12 V. Haftung und Verantwortlichkeit § 39. Haftung 1. Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. 2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen. § 40. 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht. § 41. 3. Übrige Vorschriften 1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons. 2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons. § 42. Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz 1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
13 § 43. 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen Disziplinarmassnahmen sind: 1. Verweis; 2. Geldleistung bis Fr. 5 000. –; 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; 5. Disziplinarische Entlassung. § 44. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule § 45. Schie dsgericht 1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. 2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 massgebend. VII. Kündigung § 46. Kündigung Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
14 VIII. Schlussbestimmungen § 47. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts kräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. § 48. Übergangsregelung Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an di e Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden. § 49. Aufhebung geltenden Rechts Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben. § 50. Weiterbestand geltenden Rechts 1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. 2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
15 § 51. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 5 5 Der Hochschulrat hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 7. Februar 2001 ab sofort in Kraft gesetzt
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