Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer) vom 22. März 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Zeitliche Bemessung für natürliche Personen
1 Für die Besteuerung der natürlichen Personen gilt die einjährige Ge - genwartsbemessung gemäss Art. 41 DBG.
Art. 2 Veranlagung und Bezug
1 Für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer gelten die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung 2 ) über die Orga - nisation, die Zuständigkeit und das Verfahren sinngemäss; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die direkte Bundessteuer.
Art. 3 Übergangsbestimmung
1 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausseror - dentlichen Aufwendungen gemäss Art. 218 Abs. 5 DBG sind zusätzlich abziehbar. 2 Der Abzug ist vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 1999/2000 vorzunehmen. 3 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden von Amtes wegen zu - gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. 1) SR 642.11 2) NG 521 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ist in die Gesetzessamm - lung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 28. Mai 1979 zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer 3 ) . 3) A 1979, 817 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 525, 1250 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 525, 1250 4
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