Interkantonale Vereinbarung über Spielbanken in der Region (975.5)
CH - OW

Interkantonale Vereinbarung über Spielbanken in der Region

über Spielbanken in der Region vom 23. Januar 2001 1 Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:

Art. 1

Grundsatz Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden unterstützen gegenseitig die Errichtung von Spielbanken nach dem Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) 2 in ihrer Region, sofern der Standort- kanton das entsprechende Gesuch befürwortet.

Art. 2

Standortkanton Der Standortkanton erhebt eine Spielbankenabgabe nach folgenden Regeln: a. Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbank eine kantonale Spielbankenabgabe. b. Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. c. Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, soweit diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält. d. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug ist der Standortkanton, Er kann die eidgenössische Spielbankenkommission damit beauftragen.

Art. 3

Beteiligung der übrigen Vereinbarungskantone
1
30 Tage nach Eingang je 1/3 der kantonalen Spielbankenabgabe zu überweisen.
2 Die Verwendung der Erträge der Spielbank für öffentliche Interessen, die zur Abgabereduktion gemäss Art. 42 Abs. 1 des Spielbankengesetzes berechtigt, soll innerhalb von drei Jahren möglichst zu gleichen Teilen in den Vereinbarungskantonen erfolgen.

Art. 4

Dauer und Kündigung
1 Die interkantonale Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten. Die Vereinbarung gilt unter den verbleibenden Kantonen sachgemäss weiter. Die Beteiligung der verbleibenden Vereinbarungskantone erfolgt zu gleichen Teilen.

Art. 5

Streitigkeiten Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung ergeben.

Art. 6

Inkrafttreten Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmt. 3
1 Veröffentlichung im ABl erfolgt nach Inkraftsetzung (siehe Art. 6)
2 SR 935.52
3 Noch nicht in Kraft gesetzt
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