Verordnung über die Kantonsschule
über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und die Artikel 47 und 81 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform Der Kanton führt in Sarnen eine Kantonsschule in der Form einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
Art. 2
Zweck
1 Die Kantonsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung, indem sie die Entfaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Anlagen der Schüler fördert, das Denken in Zusammenhängen schult und jene fachspezifischen Grundkenntnisse und -fähigkeiten vermittelt, die zur Erlangung der Hochschulreife führen. 4
2 Sie vermittelt ihre Bildung auf den Grundlagen des Christentums und den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit.
3 Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten Maturitäts- ausweis gemäss «Verordnung des Bundesrates/Reglement der Schweizeri- schen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasia- len Maturitätsausweisen» 5 zu erlangen. 6
4 Es ist sowohl der ungebrochene als auch der gebrochene Bildungsweg möglich. 7
Art. 3
8 Ausbildungsdauer und Schwerpunktfächer
1 Die Ausbildung nach der Primarschule bis zur Maturität dauert sechs Jahre.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Kantonsschulkommission die an der Kantonsschule unterrichteten Schwerpunktfächer fest. Auf die interkantonale Koordination ist, soweit möglich, Rücksicht zu nehmen.
3 Der Regierungsrat legt die Mindestschülerzahl zur Führung eines Schwer- punktfaches fest. II. Zuständigkeit
Art. 4
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Art. 5
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Art. 7
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Art. 8
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Art. 9
Maturitätsprüfungskommission a. Bestand
1 Die kantonale Maturitätsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Das Sekretariat wird vom Bildungs- und Kulturdepartement 14 geführt.
Art. 10
b. Aufgaben
1 Der Maturitätsprüfungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen.
2 Sie hat insbesondere: a. die schriftlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen, b. die Prüfungen zu leiten und deren Ergebnisse festzustellen, c. die Anmeldefrist, den Prüfungstermin und den Prüfungsplan in Absprache mit dem Rektor zu bestimmen, d. Einsprachen gegen Matura-Ergebnisse zu behandeln.
Art. 11
Rektor
1 Dem Rektor obliegt die Leitung der Kantonsschule. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Schulführung und vertritt die Schule nach aussen. Er ist die den Lehrern vorgesetzte Instanz, hat aber deren methodische Lehrfreiheit zu achten.
2 Der Rektor trifft alle Massnahmen und Entscheide, für die kein anderes Organ ausdrücklich als zuständig erklärt ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Zuteilung der Stunden, Klassen und Fächer an die Lehrer, b. den Erlass des Stundenplanes, c. den Entscheid über die Durchführung der Wahlpflichtfächer, Freifächer und Stützkurse im einzelnen, 15 d. die Einreichung der Liste der obligatorischen Lehrmittel an das Bildungs- und Kulturdepartement, 16 e. die Überwachung des Unterrichts, f. die Organisation der Eltern- und Schülerberatung, g. die Genehmigung von Schulanlässen, h. die Anstellung der Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement, 17 i. die Begutachtung der Gesuche für die obligatorische und freiwillige Lehrerfortbildung zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes, 18 k. die Verhängung von Disziplinarmassnahmen, soweit nicht die Lehrer zuständig sind, l. die Erstellung des Jahresberichtes.
Art. 12
Prorektor Der Prorektor ist Stellvertreter des Rektors. Er unterstützt den Rektor in allen Belangen der Schulführung. Es können ihm Teilaufgaben des Rektors übertragen werden. III. Schüler
Art. 13
19 Aufnahme von Schülern Der Besuch der Kantonsschule steht offen: a. Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, b. ausserkantonalen Schülern im Rahmen der verfügbaren Plätze.
Art. 14
Aufnahmevoraussetzungen
1 Die Aufnahme in die Kantonsschule erfolgt in der Regel nach der sechsten Primatklasse. Ein späterer Einstieg in höhere Klassen ist möglich.
2 Schüler aus dem Kanton werden in die Kantonsschule aufgenommen, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. 20
3 Schüler aus andern Kantonen unterliegen grundsätzlich dem gleichen Übertrittsverfahren, wobei die Zeugnisnoten, Übertrittsprüfungen und Promotionsbedingungen ihrer Herkunftskantone anerkannt werden.
Art. 15
Schulgelder und Kostenbeiträge
1 Das Schulgeld ist nach folgender Regelung zu entrichten: a. es beträgt Fr. 500.– für Schüler, deren unterstützungspflichtige Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben; 21 b. es wird für Schüler, deren Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, vom Regierungsrat festgelegt. 22
2 ...
23
3 Das Schulgeld ist für das laufende Schuljahr Ende Oktober fällig und ist jeweils für ein volles Semester zu entrichten, auch wenn ein vorzeitiger Austritt oder ein späterer Eintritt erfolgt. 24
4 Die Kosten für den freiwilligen Musikunterricht, für Studienwochen und ähnliche Veranstaltungen der Schule sowie für besondere Verbrauchs- materialien werden dem Schüler gesondert in Rechnung gestellt. 25
Art. 16
26 Erlass und Ermässigung des Schulgeldes
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in Ausnahmefällen Schülern, deren unterstützungspflichtige Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zudem in Ausnahmefällen Schülern, die Wohnsitz im Kanton haben, obwohl deren unterstützungs- pflichtige Eltern keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, anstelle des Schulgeldes für ausserkantonale Schüler jenes für Obwaldner Schüler in Rechnung stellen.
Art. 17
Unfallversicherung Jeder Schüler ist von seinen Eltern bzw. den Inhabern der elterlichen Gewalt gegen die Folgen von Unfällen zu versichern.
Art. 18
Schulbesuch
1 Die Schüler haben den obligatorischen Unterricht, die von ihnen belegten Wahlpflicht- und Freifächer, die Studienwochen und die übrigen vom Rektor als obligatorisch erklärten Veranstaltungen der Schule zu besuchen. 27
2 Absenzen, Befreiung vom Unterricht und Urlaub werden im übrigen in der Schulordnung geregelt.
Art. 19
Freifächer
1 Der Rektor kann Schüler nach Anhören des Klassenlehrers und des Betroffenen vom Freifachunterricht ausschliessen, die: a. sich im Freifachunterricht ungebührlich benehmen, b. ungenügende Leistungen im Freifach oder in zwei obligatorischen Fächern erbringen.
2 Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden.
Art. 20
Vorzeitiger Austritt Der vorzeitige Austritt aus der Kantonsschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Eltern oder des volljährigen Schülers. Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.
Art. 21
Mitverantwortung und Mitspracherecht
1 Die Schüler tragen eine ihrem Alter entsprechende Mitverantwortung im Schulbetrieb und es wird ihnen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt.
2 Sie können zu diesem Zweck eine Schülerorganisation bilden, deren Statuten von der Kantonsschulkommission genehmigt werden. Diese Schülerorganisation (Schülerrat) ist berechtigt, der Schulleitung und der Kantonsschulkommission Anfragen und Anträge zu Schulangelegenheiten einzureichen sowie bei der Gestaltung des Schullebens (kulturelle Veranstaltungen, Sporttage und ähnliches) mitzuentscheiden. Sie wird beim Erlass und bei Änderungen der Schulordnung und der Promotionsordnung angehört.
Art. 22
Schülervereine Die Schüler haben das Recht, Schülervereine und Schülerverbindungen zu schaffen, denen im Rahmen der Schulordnung Einrichtungen und Mittel der Schule zur Verfügung gestellt werden können.
Art. 23
Disziplinarmassnahmen a. Voraussetzungen und Arten
1 Gegen Schüler, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der Schulordnung verstossen oder in anderer Weise die Tätigkeit der Schule
2 Die Disziplinarmassnahme soll erzieherisch wirken und hat der Schwere des Verstosses und der Urteilsfähigkeit des Schülers angemessen zu sein.
3 Folgende Disziplinarmassnahmen können ergriffen werden: 28 b. ... 29 c. schlechte Verhaltensnote im Zeugnis,
d. schriftlicher Verweis, dessen Kenntnisnahme vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom volljährigen Schüler unterschriftlich zu bestätigen ist, e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule, f. Ausschluss aus der Schule.
4 Geldstrafen und Körperstrafen sind unzulässig.
Art. 24
b. Zuständigkeit
1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig: a. der Lehrer für zusätzliche Arbeit bis zu zwei Stunden, für das Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde und für die Verhaltensnote, b. der Rektor für zusätzliche Arbeit von mehr als zwei Stunden, für den schriftlichen Verweis und für die Androhung des Ausschlusses aus der Schule, c. die Kantonsschulkommission für den Ausschluss aus der Schule.
2 Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, vor Verfügung einer Massnahme nach Art. 23 Abs. 3 Bst. d, e und f dazu Stellung zu nehmen.
Art. 25
Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Verfügungen von Lehrern oder des Rektors sind an die Kantonsschulkommission zu richten. Diese entscheidet in Disziplinarfällen endgültig. 30
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartemen- tes, der Kantonsschulkommission und der Maturitätsprüfungskommission kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 31
3 Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zwanzig Tage. 32 IV. Lehrer
Art. 26 und 27
33
Art. 28, 28a, 28b, 28c, 28d, 29, 29a, 29b und 30
34 V. Schulbetrieb
Art. 31
Schulzeit
1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien und dauert 38 bis 40 Wochen. Es umfasst zwei Semester.
2 Die Ferien werden gemäss dem Ferienplan der Volksschule nach Anhören der Schulleitung vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.
3 Der Rektor kann in begründeten Fällen einzelne unterrichtsfreie Tage oder Halbtage festsetzen.
Art. 32
Klassengrösse
1 Die Schülerzahl einer Klasse beträgt in der Regel auf Dauer höchstens 24.
2 Über die Anzahl der zu führenden Abteilungen pro Klasse entscheidet die Kantonsschulkommission unter Berücksichtigung der erzieherischen, schulischen und finanziellen Bedingungen. 35
3 ...
36
Art. 33
Lehrpläne
1 Im Lehrplan werden für jedes Fach die Lernziele und die Lerninhalte festgelegt. 37
2 Die Lehrpläne der 1. und 2. Klasse der Kantonsschule haben mit jenen der Sekundarschule soweit übereinzustimmen, dass ein Übertritt von einem Schultyp in den andern gewährleistet ist.
Art. 33a
38 Stundentafeln Die Stundentafeln jeder Schulstufe enthalten die den einzelnen Unterrichts- fächern oder Fachbereichen zugeteilte Anzahl Unterrichtsstunden.
Art. 34
Lehrmittel
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet auf Vorschlag des Rektors für einzelne Fächer obligatorische oder zugelassene Haupt- lehrmittel.
2 Die Gebrauchsmittel werden vom Rektor in Absprache mit den Fachlehrern bezeichnet. 39
Art. 35
Religionsunterricht
1 Dem Religionsunterricht an der Kantonsschule wird die notwendige Zeit im Stundenplan eingeräumt.
2 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erlassen die Lehrpläne und bestimmen die Lehrmittel. 40
Art. 36
Zeugnisse
1 Am Ende des Semesters werden die Leistungen der Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet. Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche oder mündliche Prüfungen oder Arbeiten abstützen. Der Schüler hat einen Anspruch, alle zur Berechnung gelangenden Einzelnoten zu erfahren.
2 Die Semesternoten sind bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen und danach auf ganze bzw. halbe Noten zu runden.
3 Die Lehrer haben ein Notenheft zu führen, womit die Entstehung der Endnote nachgewiesen werden kann.
4 ...
41
Art. 37
Schulordnung Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften, insbesondere über den Schulbetrieb und die Benützung der Schulanlagen.
Art. 38
Schularzt
1 Der Regierungsrat bezeichnet für die Kantonsschule Sarnen einen Schularzt.
2 Für den Schulgesundheitsdienst wird die Schulgesundheitsverordnung 42 sinngemäss angewendet. 43
Art. 39
Schüler- und Berufsberatung
1 Die Schüler haben Anspruch auf Studien- und Berufsberatung sowie schulpsychologische Betreuung.
Der Rektor sorgt für die persönliche Beratung der Schüler durch geeignete Personen, insbesondere Prorektor, Klassenlehrer, Religionslehrer und einen Schülerberater.
3 Ein geeigneter, hauptamtlicher Lehrer wird für die Aufgabe des Schülerberaters zu einem Drittel der Unterrichtsstunden freigestellt. Die Freistellung erfolgt auf Antrag der Kantonsschulkommission durch den Regierungsrat.
4 Es kann auch ein geeigneter Schülerberater ernannt werden, der nicht der Lehrerschaft angehört. 44 VI. Schlussbestimmungen
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere: a. Die Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren an der Kantonsschule vom 13. Juli 1967 45 , b. der Beschluss des Kantonsrates über die Aufnahmebedingungen an der kantonalen Lehranstalt vom 21. April 1892 46 .
Art. 41
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 47
1 LB XIX, 61; geändert durch Nachtrag vom 4. September 1987, in Kraft seit 15. Oktober
1987 (LB XX, 68), Nachtrag vom 22. April 1993, in Kraft seit 1. August 1993 (LB XXII,
275), Nachtrag vom 21. Dezember 1995, in Kraft seit 1. August 1996 (LB XXIII, 458), Nachtrag vom 18. Dezember 1997, in Kraft seit 1. August 1998 (LB XXIV, 447), Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (LB XXV, 311), Nachtrag vom
25. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 378), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemei nden (Finanzpaket) vom 20. September
2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom
2. Dezember 2001, S. 48), das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, Art. 15 Abs. 1 seit
1. August 2005 (ABl 2004, 1486), die Ausführungsbestimmungen über die Kantonsschule (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Kantonsschule und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (ABl 2006, 1012), die Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung) vom 25. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (ABl 2008,
749), und Nachtrag vom 29. Mai 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (ABl 2008, 934)
2 GDB 101
3 GDB 410.1
4 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. April 1993
5 SR 413.11 sowie GDB 414.111
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 21. Dezember 1995
7 Eingefügt durch Nachtrag vom 21. Dezember 1995
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 21. Dezember 1995
9 Aufgehoben durch Art. 3 der AB über die Kantonsschule vom 4. Juli 2006
10 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. April 1993
11 Aufgehoben durch Art. 3 der AB über die Kantonsschule vom 4. Juli 2006
12 Aufgehoben durch Art. 3 der AB über die Kantonsschule vom 4. Juli 2006
13 Aufgehoben durch Art. 3 der AB über die Kantonsschule vom 4. Juli 2006
14 Die Departementsbezei chnung (Erziehungsdepartement) wurde in Anwendung von
Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetz
es vom 26. Mai 2000 (GDB 131.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen
15 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
16 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
18 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
19 Fassung gemäss Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt (Ziff. II. 5.c)
20 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
21 Geändert durch Nachtrag vom 29. Mai 2008
22 Fassung von Bst. b gemäss Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt (Ziff. II. 5.d)
23 Aufgehoben durch Art. 21 des Gesetzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
24 Geändert durch Nachtrag vom 21. Dezember 1995
25 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
26 Fassung gemäss Nachtrag vom 21. Dezember 1995
27 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
28 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
29 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. April 1993
30 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
31 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
32 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
33 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. April 1993
34 Aufgehoben durch Art. 43 Bst. b der Lehrpersonenverordnung vom 25. April 2008
35 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
36 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. April 1993
37 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
38 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. April 1993
39 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
40 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
41 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. April 1993
42 GDB 410.51
43 Geändert durch Nachtrag vom 22. April 1993
44 Eingefügt durch Nachtrag vom 4. September 1987
45 LB XII, 41
46 LB II, 53
47 Vom Regierungsrat auf 1. August 1985, die Artikel 11, 12, 20, 21, 26 bis 30 und 36 auf
1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
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