Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Inn... (330.3)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

OGS 2007, 56 und 57 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 14. September 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat der Kantone der Nordwest und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 3 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen s einer verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2007, 56 2 GDB 101 3 GDB 330.3
2 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 4 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, B aselStadt, BaselLandschaft und Aargau schlie ssen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) 5 und

Art.

372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 6 sowie Art. 1 des Bun desgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) 7 , mit dem Ziel, – Strafurteile verfassungsund gesetzeskonf orm, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Au fgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu k oordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwestund Innerschweiz (im Folgenden Konkor dat genannt) zusammen. I. Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: a. Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Straf urteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. b. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Unters uchungshaft dienen. 4 OGS 2007, 57 5 SR 101 6 SR 311.0 7 SR 311.1
3 c. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtl icher Sanktionen. 2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber J ugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

Art. 2

Information, Zusammenarbeit 1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: a. Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Strafund Massnahmen vollzugs; b. Projekte für Neu- , Aus, Umund Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheit sentzugs; c. Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Pl anung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können. 2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt wer den. 3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den z uständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse

Art. 3

Konkordatskonferenz 1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regi erungsmitglied der beteiligten Kantone. 2 Der Konferenz obliegen namentlich: a. die Aufsic ht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b. der Erlass von Reglementen; c. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vol lzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben er füllen; e. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugs einric htungen;
4 f. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Aus gestaltung des Vollzugs, die mit Zust immung aller Kantone als verbindlich erklärt wer den können; g. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; h. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Ver dienstanteils: i. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungs bereich des Konkordats betreffen; j. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; – Massnahmen für junge Erwac hsene; k. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu inter nationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisati onen; l. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugs konkorda ten; m. die Bewi lligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden S ekretär oder Sekretärin genannt); o. die Wahl der Kontrollstelle; p. die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB. 3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präs identin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konf 4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 5 Die Konferenz wählt au s ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 4

Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt di eses nach aussen.
5

Art. 5

Sekretariat 1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Ver fügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt. 2 Das Sekretariat a. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse; b. leitet die A rbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferen zen teil; c. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festl egen.

Art. 6

Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rec hnungen.

Art. 7

Fachkonferenzen 1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungsund Vollzugsbehörden (FKE), – Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI), – Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB). 2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit. 3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Ver fahren selbst.

Art. 8

Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP) 1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fach- konferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
6 2 Die AKP: a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht des sen Aufträge; b. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben be nötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab. 3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Regl ement.

Art. 9

Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die not wendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss

Art.

10, unentgeltlich zur Verf ügung zu stellen.

Art. 10

Fachkommission 1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und be zeichnet den V orsitz. 2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlic hkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlun gen ab: a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlic hkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vol lzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. 4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fac hkommission mit Reglement.
7 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen

Art. 11

Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung 1 Die Kantone verpf lichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforder lichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: – Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB), – geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB), – Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB), – Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB), – Einrichtungen für das Arbeitsund Wohnexternat (Art. 77a StGB), – Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), – Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung. 2 Die Konferenz anerk ennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt. 3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Stand ortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von ge meinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss

Art.

22 Abs. 1 erfolgen. IV. Personal

Art. 12

Anstellung, Ausund Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden k önnen, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus, Fortund Weiterbi ldung.
8 V. Vollzugsbestimmungen

Art. 13

Allgemeines 1 Die Kantone verpflichten sich, die v on ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchz uführen. 2 Vo rbehalten bleiben: a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug z uständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann; b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c. der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich an erkannten Ei nrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht ange hört; e. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einze lfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungsoder Aus bildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.

Art. 14

Einweisung, Versetzung 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt di e geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verf ügung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinri chtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umge hend zu informieren.

Art. 15

Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften 1 die Ver urteilten bzw. die zum vorzeitigen Strafoder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die G efangenen aus dem ei genen Kanton.
9 2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugsei nrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konf erenz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 1

6 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen 1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugs kompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegi eren. 2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen da für, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vol lzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 S tGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbez ogen: a. die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b. die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vor bereitung der Entlassung. 4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Ei nrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rüc ksprache nehmen.

Art. 17

Vollzugskosten, Standards, Baufonds 1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rüc kgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehal ten. 2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugsei nrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standar ds erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. 3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Laste nausgleich (IRV) . Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konf erenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden SollAuslastungen.
10 4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder fes tzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge ei nen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einw eisenden Kanton zu be zahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung di eser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).

Art. 18

Versicherungen 1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall. 2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVGObligatoriums. 3 K ann im Unfalloder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung. 4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungs schutzes bei der AHV/IV.

Art. 19

Kostenbeteiligung 1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich: a. persönliche Anschaffungen; b. die Urlaubskosten; c. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikations mitteln; d. die Sozialversicherungsbeiträge; e. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitsk osten; f. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland. 2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100. – pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangen schaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeit sexternats.
11 VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20

Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen 1 Die Ko nferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen ab schliessen. 2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten be dürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Gel tungsbereich des Konkor dats berühren.

Art. 21

Streitbeilegung 1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die i nterkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwe ndung. 2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht an gehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

Art. 22

Kündigung, Ausschluss 1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalen derjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat au streten. 2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat aus geschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordat swidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

Art. 23

Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des I nkrafttretens dieses Konkordats. 8

Art. 24

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vo m 4. März 1959 9 aufgehoben. 8 Mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt
12 9 OGS 1962, 3
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