Gesetz über den direkten Finanzausgleich (512.1)
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Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG) vom 29. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 33 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Der direkte Finanzausgleich hat folgende Ziele: 1. gegenseitige Annäherung der Finanzkraft der Gemeinden; 2. Verminderung der Steuerfussunterschiede zwischen den Gemeinden; 3. Belastungsausgleich zu Gunsten überdurchschnittlich belasteter Gemeinden; 4. Stärkung der Gemeindeautonomie.

Art. 2 Gemeinde

1 Wird in diesem Gesetz der Begriff «Gemeinde» verwendet, umfasst dies unter Vorbehalt abweichender Regelungen die Politische Gemein - de und die Schulgemeinde gemeinsam.

Art. 3 Instrumente

1 Der direkte Finanzausgleich wird mit folgenden vier Instrumenten um - gesetzt: 1. Normausgleich Volksschule gemäss Art. 17 ff.; 2. Normausgleich Wohnbevölkerung gemäss Art. 20 ff.; 3. Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen gemäss Art. 22 ff.; 4. Finanzkraftausgleich gemäss Art. 25 ff. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Massgebende Berechnungsgrundlagen

1 Für die Berechnung des direkten Finanzausgleichs sind die Daten der genehmigten Jahresrechnungen des Jahres vor der Festsetzung ge - mäss Art. 28 massgebend. 2 Für die Einwohnerzahlen ist die kantonale Einwohnerstatistik (Schwei - zerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des Rechnungsjahres gemäss Abs. 1 heranzuziehen. 3 Für die Schülerzahlen ist diejenige Bildungsstatistik für die Volksschule massgebend, die letztmals vor der Festsetzung des direkten Finanzaus - gleichs gemäss Art. 28 erstellt wurde.

Art. 5 Begriffe

1. Nettosteuererträge je Einheit a) allgemein 1 Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewich - teten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit. 2 Bei der Berechnung werden nur die in Art. 6 und 7 aufgeführten Erträ - ge berücksichtigt.

Art. 6 b) natürliche Personen

1 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den Erträgen des Kantons je Gemeinde aus: 1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüg - lich Wertberichtigungen; und 2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bus - sen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den je - weils massgebenden Kantonssteuerfuss.

Art. 7 c) juristische Personen

1 Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus: 1. der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Straf - steuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und 2
2. dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bus - sen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten. 2 Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgeben - den Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100 Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Tei - ler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6 Prozent; er wird bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst. 3 Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Ein - heit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträ - ge gemäss Abs. 2 mit dem Faktor 0.45. Der Regierungsrat wird ermäch - tigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Verände - rung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juris - tischen Personen auszugleichen.

Art. 8 2. Finanzkraftfaktor

1 Der Finanzkraftfaktor der Gemeinde ergibt sich aus der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit durch die Einwohnerzahl der Gemeinde. 2 Das gewogene kantonale Mittel des Finanzkraftfaktors ergibt sich aus der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kantons.

Art. 9 3. Finanzkraftindex

1 Der Finanzkraftindex ergibt sich aus der Teilung des Finanzkraftfaktors der Gemeinde durch das gewogene kantonale Mittel.

Art. 10 4. gewichteter Steuerfuss

1 Der gewichtete Steuerfuss entspricht der Summe der Nettosteuererträ - ge aller Gemeinden geteilt durch die Nettosteuererträge je Einheit aller Gemeinden. 2 Finanzierung des direkten Finanzausgleichs

Art. 11 Allgemein

1 Die Mittel für den direkten Finanzausgleich werden vom Kanton und den finanzstarken Politischen Gemeinden erbracht. 2 Die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel sind ge - mäss Art. 15 begrenzt. 3

Art. 12 Leistungen der Gemeinden

1. Leistungspflicht 1 Die Politischen Gemeinden, deren Finanzkraftindex 90 Prozent des gewogenen kantonalen Mittels übersteigt, haben für den direkten Fi - nanzausgleich Leistungen zu erbringen. 2 Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden entsprechen dem Produkt von: 1. Einwohnerzahl gemäss Art. 4 Abs. 2; 2. Finanzkraftfaktor gemäss Art. 8 Abs. 1; 3. Abgabesatz gemäss Art. 13.

Art. 13 2. Abgabesatz

1 Der Abgabesatz richtet sich nach dem Finanzkraftindex gemäss der nachstehenden Tabelle: Finanzkraftindex Abgabesatz in Prozenten 90 Indexpunkte 4.400 für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.352 für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.396 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.440 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.484 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.528 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.572 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.616 für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.660 für die nächsten 20 Indexpunkte, je zusätz - lich 0.704 ab 181 Indexpunkten 55.220 4

Art. 14 Leistungen des Kantons

1. Grundsatz 1 Der Kanton stellt für den direkten Finanzausgleich jährlich 15 Prozent der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art. 5 Abs. 1 zur Verfügung.

Art. 15 2. Obergrenze, Kürzung

1 Überschreiten die Finanzausgleichsmittel der Politischen Gemeinden und des Kantons zusammen die Obergrenze gemäss Abs. 2, werden die Leistungen des Kantons um denjenigen Betrag gekürzt, der die Obergrenze übersteigt. 2 Die Obergrenze ergibt sich aus dem Betrag von 19 Mio. Franken (Grundbetrag) zuzüglich eines variablen Anteils. Der variable Anteil be - trägt 20 Prozent der kantonalen und kommunalen Finanzausgleichsmit - tel, die zusammen den Grundbetrag überschreiten. 3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Obergrenze bei der Festset - zung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.5 Mio. Franken zu erhöhen. Er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompe - tenzen gebunden. 3 Verteilung der Finanzausgleichsmittel 3.1 Verhältnis der Ausgleichsmittel

Art. 16 Grundsatz

1 Für den direkten Finanzausgleich stehen zur Verfügung: 1. für den Normausgleich Volksschule 5.4 Mio. Franken, vorbehal - ten bleibt eine Kürzung gemäss Art. 19; 2. für den Normausgleich Wohnbevölkerung 1.3 Mio. Franken; 3. für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen höchstens 10 Prozent der gesamten Finanzausgleichsmittel; 4. für den Finanzkraftausgleich die verbleibenden Finanzausgleichs - mittel. 5
3.2 Normausgleich Volksschule

Art. 17 Anspruchsberechtigung

1 Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Volksschule werden ausgerichtet an: 1. Schulgemeinden; 2. Politische Gemeinden, sofern die Schulgemeinde aufgehoben wurde. 2 Anspruch haben diejenigen Gemeinden, deren Schülerzahl geteilt durch die Einwohnerzahl (Schülerquote) über der durchschnittlichen Schülerquote aller Gemeinden liegt.

Art. 18 Beiträge

1 Die anspruchsberechtigten Gemeinden erhalten je Schülerin und Schüler über der massgebenden Schülerzahl einen Beitrag (beitragsbe - rechtigte Schülerzahl). Die massgebende Schülerzahl ergibt sich aus dem Produkt aus der durchschnittlichen Schülerquote und der jeweili - gen Einwohnerzahl der Gemeinde. 2 Zur Berechnung des Beitrags je Schülerin oder Schüler werden die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzaus - gleichsmittel durch die Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen aller Gemeinden geteilt.

Art. 19 Begrenzung

1 Die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Fi - nanzausgleichsmittel sind zusätzlich begrenzt. 2 Diese Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen aller Gemeinden mit dem durch - schnittlichen Nettoaufwand. 3 Der durchschnittliche Nettoaufwand je Schülerin oder Schüler wird auf - grund der ordentlichen Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung aller Gemeinden für den Bereich Bildung nach der funktionalen Gliederung 1 ) ermittelt. 1) Harmonisiertes Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirekto - rinnen und Finanzdirektoren 6
3.3 Normausgleich Wohnbevölkerung

Art. 20 Anspruchsberechtigung

1 Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Wohnbevölkerung werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet. 2 Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Einwohner - zahl unter 70 Prozent der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Politi - schen Gemeinden liegt.

Art. 21 Beiträge

1 Aus den für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung ste - henden Mitteln werden 0.3 Mio. Franken der Politischen Gemeinde mit der kleinsten Einwohnerzahl vorab zugewiesen. 2 Aus den verbleibenden Finanzausgleichsmitteln des Normausgleichs Wohnbevölkerung erhalten alle anspruchsberechtigten Politischen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner unter der durchschnittlichen Einwohnerzahl einen Beitrag. 3 Zur Berechnung dieses Beitrags je Einwohnerin oder Einwohner wer - den die Finanzausgleichsmittel, die nach Abzug gemäss Abs. 1 für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen, durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Abs. 2 geteilt. 3.4 Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen

Art. 22 Anspruchsberechtigung

1 Die Finanzausgleichsmittel für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet. 2 Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Aufwand für bauliche und technische Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tie - ren und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen den durchschnitt - lichen Aufwand aller Politischen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner übersteigt. 7

Art. 23 Massgebender Aufwand

1 Der massgebende Aufwand der Politischen Gemeinden für bauliche und technische Massnahmen wird wie folgt berechnet: 1. Abschreibungen für bauliche Massnahmen gemäss Art. 40 des Gesetzes über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) 2 ) ; 2. Abschreibungen für technische Massnahmen gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (Kanto - nales Waldgesetz, kWaG) 3 ) ; 3. Aufwand für die Verzinsung der Buchwerte gemäss Ziff. 1 und 2. 2 Die Abschreibungen werden gemäss der Gemeindefinanzhaushaltge - setzgebung 4 ) vorgenommen. 3 Für die Berechnung des Zinsaufwandes gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden vom Buchwert gemäss dem massgebenden Rechnungsjahr die zweck - gebundenen zinslosen Darlehen abgezogen. Der Regierungsrat legt den für die Berechnung des Zinsaufwandes anwendbaren Zinssatz fest.

Art. 24 Beiträge

1 Der Lastenausgleich entspricht dem Produkt aus der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde und der Differenz zwischen dem Aufwand gemäss Art. 23 je Einwohnerin oder Einwohner der betreffenden Gemeinde sowie dem durchschnittlichen Aufwand aller Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner. 2 Reichen die für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignis - sen zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, erfolgt eine anteilsmässi - ge Kürzung. 3.5 Finanzkraftausgleich

Art. 25 Anspruchsberechtigung

1 Die Finanzausgleichsmittel werden an Gemeinden ausgerichtet, die einen Finanzkraftindex unter 90 Punkten und unter dem massgebenden Finanzkraftindex aufweisen. 2 Der massgebende Finanzkraftindex wird jährlich anhand der für den Finanzkraftausgleich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel berechnet. 2) NG 631.1 3) NG 831.1 4) NG 171.2 8

Art. 26 Berechnung

1 Die Leistung der Finanzkraftausgleichsbeiträge an die Gemeinden richtet sich nach der Differenz zwischen dem massgebenden Finanz - kraftfaktor und dem Finanzkraftfaktor der berechtigten Gemeinde. Die - ser Betrag wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem gewich - teten Steuerfuss vervielfacht. 2 Der massgebende Finanzkraftfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des massgebenden Finanzkraftindexes mit dem gewogenen kantonalen Mittel des Finanzkraftfaktors.

Art. 27 Zuteilung innerhalb der Gemeinde

1 Die Finanzkraftausgleichsbeiträge werden je Gemeinde zu 40 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 60 Prozent an die Schulgemeinde zugeteilt. 4 Verfahren

Art. 28 Festsetzung

1 Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direk - ten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge werden durch den Regierungsrat jeweils für das nachfolgende Jahr fest - gesetzt. 2 Die Festsetzung hat vor der Beschlussfassung über das Budget in den Gemeinden zu erfolgen.

Art. 29 Ein- und Auszahlungen

1 Die Einzahlungen durch die finanzstarken Gemeinden erfolgen im September. 2 Die Auszahlungen durch den Kanton erfolgen zu je 50 Prozent im April und September.

Art. 30 Kürzung, Verweigerung, Rückforderung

1 Der Regierungsrat hat Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen oder zu verweigern, wenn die Gemeinden: 1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindern oder verwehren; 9
2. gegen Vorschriften der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung 5 ) verstossen; 3. die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung gebotene Be - schränkung der Ausgaben nicht einhalten; 4. durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Wege bestrit - ten werden können; 5. wiederholt mehr Steuern beziehen, als notwendig sind; 6. wiederholt weniger Steuern beziehen, als zur Deckung des Fi - nanzbedarfes nach Abzug der direkten Finanzausgleichsbeiträge noch nötig wären. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.

Art. 31 Rechtsmittel

1 Entscheide des Regierungsrates über die Festsetzung der Finanzie - rungsleistungen finanzstarker Politischer Gemeinden und über die Ver - teilung von Finanzausgleichsbeiträgen können durch den administrati - ven Rat einer betroffenen Gemeinde binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer - den. 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 6 ) . 5 Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung

Art. 32 Ausgabenbeschlüsse

1. Vorprüfungspflicht 1 Gemeinden, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr Beiträge aus dem Normausgleich Volksschule, Normausgleich Wohnbevölkerung oder dem Finanzkraftausgleich erhalten haben, müssen Investitionsvorhaben und wiederkehrende Aufwendungen, deren jährliche Folgekosten mehr als 15 Prozent der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art. 5 betra - gen, der Direktion zur Vorprüfung einreichen. 2 Das Gesuch um Vorprüfung und die notwendigen Unterlagen sind vor der definitiven Beschlussfassung durch den administrativen Rat oder die Stimmberechtigten einzureichen. 5) NG 171.2 6) NG 265.1 10
3 Zuhanden der Vorprüfung sind insbesondere die Finanzpläne der Poli - tischen Gemeinde und der Schulgemeinde einzureichen. Die Direktion legt im Einzelfall fest, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.

Art. 33 2. Stellungnahme des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat nimmt zum Vorhaben nach erfolgter Prüfung zu - handen des administrativen Rates Stellung. Ist die Realisierung des Vorhabens entweder sachlich oder zeitlich nicht vordringlich, hat der Regierungsrat eine ablehnende Stellungnahme abzugeben. 2 Zusammen mit der ablehnenden Stellungnahme hat der Regierungs - rat der Gemeinde mitzuteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeit - raum der direkte Finanzausgleich gekürzt wird, sofern das Vorhaben trotzdem verwirklicht wird.

Art. 34 Wirksamkeitsprüfung

1 Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige An - träge. 6 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

1. mildernde Übergangsbeiträge 1 Der Kanton richtet zur finanziellen Abfederung zusätzliche Beiträge an diejenigen Gemeinden aus, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten als bei der letzten Festsetzung vor der Umstellung. 2 Als mildernde Übergangsbeiträge stehen zur Verfügung: 1. 1 Mio. Franken im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Ge - setzes; 2. 0.5 Mio. Franken im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge - setzes. 3 Die Verteilung an die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der erstmaligen Reduktion der Finanzausgleichsbeiträge. 11

Art. 37 2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten

1 Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Regie - rungsrat die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichs - beiträge zu Jahresbeginn fest. 2 Für die Berechnung dieses direkten Finanzausgleichs sind grundsätz - lich die Daten der letzten genehmigten Jahresrechnungen massgebend. Führt die Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu einem wesentli - chen Mehrertrag, kann der Regierungsrat diesen bei der Berechnung ausklammern. 3 Für die Schülerzahlen ist die Bildungsstatistik für die Volksschule des letzten abgeschlossenen Schuljahres massgebend.

Art. 38 3. Wirksamkeitsprüfung

1 Die erste Wirksamkeitsprüfung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes er - folgt im Jahr 2023.

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 17. April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Fi - nanzausgleichsgesetz, FAG) 7 ) wird aufgehoben.

Art. 40 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 8 ) . 7) A 2001, 569, 1178 8) In Kraft seit 1. Januar 2020 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.05.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2019, 916, 1395 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.05.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2019, 916, 1395 14
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