Verordnung über den kantonalen Sprachheildienst
über den kantonalen Sprachheildienst vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 und Artikel 36 des kantonalen Schulgesetzes vom 4. Mai
1947
3 , unter Hinweis auf Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 4 , Artikel 9 Buchstabe f der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 5 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Allgemeines
Art. 1
Institution Der Kanton führt einen Sprachheildienst (Logopädischer Dienst).
Art. 2
Aufgabe Dem Sprachheildienst obliegt die fachgemässe ambulante Erfassung und Behandlung von Sprachstörungen und nach Möglichkeit auch der Lese- Rechtschreib-Schwächen (Legasthenie) bei Kindern im Kindergarten- und Volksschulalter sowie die fachgemässe Aufklärung und Beratung der Eltern und der Lehrerschaft in den einschlägigen Fragen der Logopädie.
Art. 3
Zuständigkeitsbereich Der kantonale Logopäde ist für Kinder aller Gemeinden des Kantons zuständig.
Art. 4
Unentgeltlichkeit
1 Der Besuch und die Inanspruchnahme des Sprachheildienstes ist für die Kinder bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge unentgeltlich. Die Reisespesen gehen, soweit sie nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden, zu Lasten des Inhabers der elterlichen Sorge. 6
2 Für die Unterbringung und Behandlung in einem Heim für Sprachgebrechliche gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Beiträge an die Sonderschulen.
Art. 5
Zusammenarbeit Der Sprachheildienst arbeitet mit allen am Sprachheilwesen interessierten Stellen und Einrichtungen zusammen, insbesondere mit den Eltern und Lehrern sprachgebrechlicher Kinder, mit den Instanzen der Invalidenversicherung, mit dem Schulpsychologischen Dienst, mit den Heimen für Sprachbehinderte, mit den Ärzten und der phoniatrischen Abteilung der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik des Kantonsspitals Luzern.
II. Organisation
Art. 6
Unterstellung Der Sprachheildienst ist dem Bildungs- und Kulturdepartement 7 unterstellt.
Art. 7
Wahl Die Wahl des kantonalen Logopäden erfolgt auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartements durch den Regierungsrat.
Art. 8
Wählbarkeit Als Logopäde ist wählbar, wer über das Logopädie-Diplom eines heilpädagogischen Institutes oder eines anderen anerkannten Ausbildungs- institutes verfügt.
Art. 9
Praktikanten Dem Sprachheildienst können im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement Praktikanten zugeteilt werden. Ihre Entschädigung wird durch den Regierungsrat festgesetzt.
Art. 10
Reglemente Die Befugnisse und Pflichten des Logopäden sind vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement zu umschreiben. 8 III. Kostendeckung
Art. 11
Kostenträger Die nach Abzug der Beiträge der Invalidenversicherung verbleibenden Kosten für den Sprachheildienst werden vom Kanton getragen. 9
Art. 12
Einrichtung Die Einrichtungskosten für den Sprachheildienst übernimmt der Kanton.
Art. 13
Beiträge der Invalidenversicherung Die Beiträge der Invalidenversicherung an die Behandlung schwerer Sprachstörungen fliessen in die Staatskasse.
Art. 14
10 IV. Inkrafttreten
Art. 15
1 Diese Verordnung unterliegt gemäss Artikel 73 der Kantonsverfassung 11 dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XIV, 110; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und das Gesetz über die Bereinigung der amt lichen Gesetzessammlung (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
2 GDB 101
3 LB VIII, 137 (heute Art. 41 Bildungsgesetz, GDB 410.1)
4 SR 831.20
5 SR 831.201
6 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 18.)
7 Neuer Ausdruck gemäss Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 18.); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt
8 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 18.)
9 Geändert durch Art. 19 Bst. a des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
10 Aufgehoben durch Art. 19 Bst. b des Gesetz es über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
11 GDB 101
12 Vom Regierungsrat am 26. September 1972 in Kraft gesetzt
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