Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (431.1)
CH - NW

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung * (Kantonales Landesversorgungsgesetz, kLVG) vom 17. März 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftli - che Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Zu den kantonalen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere: 1. der Aufbau einer Einsatzorganisation, die Sicherstellung der per - sonellen Mittel und die Grundausbildung; 2. das Treffen der Vorbereitungen nach den Weisungen des Bun - des; 3. der Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen; 4. die Information der Öffentlichkeit; 5. die Sicherstellung der Rechtspflege und der Strafverfolgung.

Art. 2 Organisation

1. Organe 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: 1. der Regierungsrat; 2. die zuständige Direktion; 3. die Kantonale Fachstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KFWL); 1) SR 531 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die in der Sache zuständigen Direktionen und Amtsstellen der kantonalen Verwaltung; 5. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). 2 Die ständige Bereitschaft ist nach Art, Schwere und Umfang der Be - drohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Be - darfsfall unverzüglich aufgenommen werden können.

Art. 3 2. Aufgaben der KFWL

1 Die KFWL ist zuständig für: 1. die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtli - cher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landes - versorgung, unter Vorbehalt der nachstehenden Aufgabenzuwei - sungen an andere Stellen; 2. die Koordination der Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung mit Weisungsrecht, unter Vorbehalt der sachli - chen Zuständigkeit der Direktionen; 3. die Ausbildung der Kader aller Stufen, allenfalls unter Beizug von aussenstehenden Ausbildnerinnen und Ausbildnern.

Art. 4 3. Organisation und Aufgaben der GWL

1 Die Gemeinden bezeichnen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest. 2 Zu den Aufgaben der GWL gehören insbesondere: 1. der Aufbau einer Einsatzorganisation, die Sicherstellung der per - sonellen Mittel und die Grundausbildung; 2. das Treffen der Vorbereitungen nach den Weisungen des Bundes und der KFWL; 3. der Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben. 3 Die GWL erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich gemäss dem Rahmen - pflichtenheft der KFWL.

Art. 5 Mittel

1 Der Regierungsrat stellt im Bedarfsfall der KFWL auf Antrag der zu - ständigen Direktion das notwendige Personal, die geeigneten Räumlich - keiten und das erforderliche Material zur Verfügung. Er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 2 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsver - hältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten. 2
3 Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch die GWL stellt der Gemeinderat im Bedarfsfall diese ausserordentlichen Mittel zur Verfü - gung. Er ist dabei nicht an seine Finanzkompetenzen gebunden.

Art. 6 Kosten

1 Der Kanton und die Gemeinden haben die Kosten des Vollzuges der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung zu tragen; die Kosten der Ausbildung der Vorstehe - rinnen und Vorsteher der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes - versorgung werden vom Kanton getragen.

Art. 7 * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide gestützt auf Art. 23–28 LVG 2 ) kann binnen 10 Ta - gen nach erfolgter Zustellung Beschwerde bei der Direktion erhoben werden. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion kann gemäss Art. 38 Abs. 2 LVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. 3 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 3 ) .

Art. 8 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vor - schriften nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung 4 ) . 2 Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden und Amtsstellen sind ver - pflichtet, Verletzungen von Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung den zuständigen Bundesbe - hörden zu melden.

Art. 9 Strafrechtspflege

1 Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden und Amtsstellen sind ver - pflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesge - setzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung den zuständigen Strafjustizorganen zu melden. 2) SR 531 3) NG 265.1 4) NG 265.1 3

Art. 10 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Er legt die Zuständigkeiten der Organe fest und regelt die Ausbildung, die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 30. April 1989 zur Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) 5 ) .

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 ) fest. 5) A 1989, 525 6) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.03.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 521, 1111 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 7 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.03.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 521, 1111 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 7 27.05.2015 01.01.2016

totalrevidiert A 2015, 881, 1338 6
Markierungen
Leseansicht