Verordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften
betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften vom 25. Februar 1915 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Abänderung der kantonsrätlichen Verordnung vom 17. März 1892 2 , beschliesst:
Art. 1
Jedes im Kanton Obwalden Geschäfte machende Feuerversicherungs- Institut hat einen jährlichen Beitrag von 5 Rp. 3 von Fr. 1 000.– Versicherungssumme, jedenfalls mindestens Fr. 50.– 4 zu leisten.
Art. 2
Die Versicherungsanstalten haben diese Beträge jeweilen bis zum
1. Februar an die Standeskanzlei in Sarnen zuhanden der Staatskasse einzuzahlen. Als Grundlage zur Berechnung des jeweiligen Beitrages gelten die auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungs- verträge und es sind die Gesellschaften gehalten, durch ihre Organe die nötigen Ausweise über die Zahl der in Obwalden bestehenden Versicherungen und die Gesamthöhe der Versicherungssumme gemeinde- weise geordnet, unentgeltlich und unaufgefordert der Standeskanzlei einzusenden.
Art. 3
Diese Einnahmen sind vom Regierungsrate zu Feuerwehrzwecken, sei es direkt im Kanton, sei es in Form von Beiträgen an die Ausgaben der Gemeinden für das Feuerlöschwesen, zu verwenden. Über die Verwendung ist gesönderte Rechnung zu führen und dem Kantonsrate jeweilen Bericht zu erstatten. Beträge, welche einstweilen nicht zur Verwendung gelangen, sind zinstragend anzulegen.
Art. 4
Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft und hat für das Jahr 1914
1892
5 wird damit aufgehoben.
1 LB V, 267; geändert durch Nachtrag vom 31. Januar 1931, in Kraft ab 1931 (LB VI,
311), und Nachtrag vom 6. August 1934, in Kraft ab 1935 (LB VII, 104)
2 LB II, 509
3 Geändert durch Nachtrag vom 31. Januar 1931
4 Geändert durch Nachtrag vom 6. August 1934
5 LB II, 509
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