Gebührenordnung für die Staatsverwaltung
für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 1 Diese Gebührenordnung wurde durch das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005 aufgehoben (siehe GDB 643.1). Sie gilt nur noch für Verfahren vor dem 1. Juli 2005. Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und Artikel 30 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
3 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2 Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit und den Auslagen der Behörde.
Art. 2
Gebühren
1 Die Gebühr bemisst sich nach den Ansätzen dieser Verordnung.
2 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist innerhalb dieses Rahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.
1 Kleinere Auslagen sind in den Gebühren enthalten.
2 Erhebliche Auslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Gutachter, Spesenentschädigungen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes, Auslagen für Veröffentlichungen und Augenschein usw., werden besonders in Rechnung gestellt.
Art. 4
Kostenpflicht
1 Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten.
2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen kostenpflichtig, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.
3 Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel kostenpflichtig, wer unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Von Gemeinwesen werden in diesem Fall in der Regel keine Gebühren erhoben; die Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. 4
4 Der obsiegenden Partei oder der Vorinstanz können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat. 5
Art. 5
Verzicht Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die verfügende Behörde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten, namentlich wenn: a. die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt; b. der Kostenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Kosten für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Bezüger von Armenunterstützungen sind in der Regel von der Kostenpflicht zu befreien.
Art. 6
Bezug
1 Die Verfahrenskosten werden von der in der Hauptsache verfügenden Behörde oder Amtsstelle in Rechnung gestellt. Sie sind in der Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides zu vermerken.
2 Gebühr und Auslagenersatz fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung vorgeschrieben ist.
Art. 6a
6 Kostenbevorschussung Bei Beschwerden vor dem Regierungsrat oder einem Departement kann der Beschwerdeführer durch das zuständige Departement zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses zur Deckung der Verfahrenskosten verpflichtet werden. Bezahlt er innert der gesetzten Frist und trotz Androhung des Rechtsnachteils nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Art. 7
Rechtsmittel
1 Gegen Kostenentscheide unterer Instanzen kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Wird gegen die kostenpflichtige Amtshandlung Beschwerde geführt, so ist die Festsetzung der Kosten im gleichen Verfahren anzufechten.
Art. 8
Vollstreckbarkeit Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden über die Verfahrenskosten sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
Art. 9
Kostenabschreibung Über die Abschreibung nichteinbringlicher Verfahrenskosten entscheidet das Finanzdepartement.
II. Allgemeine Gebühren Art 10 7 Im Verwaltungsverfahren Für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachstehenden Rahmen bezogen: Fr. a. vom Regierungsrat 100.– bis 1 000.– b. von einem Departement oder vom Erziehungsrat 20.– bis 800.– c. von den übrigen kantonalen Amtsstellen 20.– bis 500.–
Art. 11
8 Im Rechtsmittelverfahren Für Verfügungen und Entscheide im Rekurs-, Beschwerde- und in andern Rechtsmittelverfahren sowie im Wiedererwägungsverfahren beträgt die Spruchgebühr: Fr. a. vor dem Regierungsrat oder den besonderen Verwaltungsrekurskommissionen 100.– bis 2 000.– b. vor einem Departement oder einer andern Verwaltungsbehörde 100.– bis 1 000.–
Art. 12
Planunterlagen Die Bearbeitung und die Ausarbeitung von Planunterlagen kann nach Aufwand gemäss SIA-Tarif in Rechnung gestellt werden. 9
Art. 13
Schreibgebühren
1 Für die Ausfertigung von besonderen Schriftstücken, wie Konzessions- urkunden, Verträgen, Bescheinigungen, für die Errichtung von Abschriften oder Auszügen betragen die Schreibgebühren: Fr. a. für die Seite 10.– 10 b. für die Durchschlagsseite oder Kopie 2.–
2 Für Originale, Durchschläge oder Kopien, welche die Amtsstelle im eigenen Interesse anfertigt, werden keine Schreibgebühren erhoben.
3 Für die Protokollierung mündlicher Vorbringen wird Fr. 50.– je halbe Stunde Zeitaufwand berechnet. 11
Art. 14
Auskünfte, Akteneinsicht
1 Auskünfte und Akteneinsicht werden im üblichen Umfang kostenlos gewährt.
2 Für die Gewährung von weitergehenden Auskünften kann eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Bei zeitraubenden Nachforschungen kann ein Ansatz von Fr. 50.– bis Fr. 80.– je halbe Stunde verlangt werden. 12
3 Für Führungen und Auskünfte des Staatsarchivs kann eine Gebühr von 13
Art. 15
Parteientschädigung
1 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, einem Departement oder einer andern verwaltungsinternen Rechtsmittelbehörde kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner auf Verlangen eine Parteientschädigung von 300.– bis 3 000.– Franken zugesprochen werden für die Kosten der Parteivertretung, des Beizugs von
Sachverständigen und für das notwendige Erscheinen vor Behörden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, so kann die Entschädigung bis auf höchstens 10 000.– Franken erhöht werden. 14
1a Massgebend für die Festsetzung der Parteientschädigung sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. 15
2 Die Parteientschädigung wird jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Sind im Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden. III. Besondere Gebühren
Art. 16
16 Regierungsrat Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte des Regierungsrates gelten folgende Gebührenansätze: Fr.
1. Mündigerklärungen 100.– bis 200.–
2. Ehemündigerklärungen 100.– bis 200.–
3. Verrichtungen im Rahmen der Stiftungsaufsicht 100.– bis 1 200.–
4. Aussprechung einer Adoption 200.– bis 500.–
5. Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht 150.– bis 300.–
6. Zustimmung als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde 100.– bis 300.–
7. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren 100.– bis 400.–
8. Anerkennung und Genehmigungsverfügungen bei Pfrundanstalten 100.– bis 800.–
9. Bewilligung zur Berufsausübung von Geschäftsagenten 200.–
10. Bewilligungen von Ausnahmen von den Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage 100.– bis 500.–
11. Bewilligung zum Offenhalten von Laden- geschäften: – erstmalige Erteilung 100.– bis 200.– – Erneuerungen 100.–
12. Verfügungen in Steuersachen 100.– bis 600.–
13. Bewilligungen für Luftseilbahnen und Skilifte 100.– bis 1 000.–
14. Genehmigung von Quartierplänen 100.– bis 3 000.–
15. Genehmigung von baugesetzlichen Ausnahme- bewilligungen 100.– bis 800.–
16. Bewilligung von Veranstaltungen auf öffent- lichen Strassen und Plätzen 100.– bis 700.–
17. Rodungsbewilligungen 100.– bis 2 000.–
18. Wirtschaftsbaupolizeiliche Bewilligungen 100.– bis 1 000.–
19. Bewilligungen für die Ausübung des Wein- handels 100.– bis 200.–
Art. 17
17
Art. 18
Staatskanzlei
1 Für die einzelnen Verwaltungsgeschäfte der Staatskanzlei gelten folgende Gebührenansätze:
Fr.
1. Ausfertigung einer Bürgerrechtsurkunde 20.– bis 50.–
2. Beglaubigung für das Ausland oder Ausstellung einer Apostille 10.– bis 20.– 18
2 Die Verkaufspreise von amtlichen Drucksachen werden vom Regierungsrat festgelegt.
Art. 19
19
Art. 19a
20 Öffentliches Inventar und amtliche Liquidation
1 Das Konkursamt 21 erhebt für die Errichtung eines öffentlichen Inventars 22 Gebühren gemäss Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 23 mit einem Zuschlag von 50 Prozent.
2 Die nämlichen Gebühren werden einer Erbschaft für die amtliche Liquidation 24 belastet.
Art. 19b
25 Schätzungskommission in Enteignungssachen
1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–.
2 Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen.
Art. 19c
26 Weibelamtliche Zustellungen
1 Für weibelamtliche Zustellungen werden folgende Gebühren erhoben: Für den ersten Gang Fr. 25.– Für jeden weiteren Gang in der gleichen Angelegenheit Fr. 15.– zuzüglich die Kilometerentschädigung für die Verwendung von Privatfahrzeugen.
2 Die Gebühren werden von den Weibeln unmittelbar der auftraggebenden Amtsstelle in Rechnung gestellt, sofern sie nicht über die Gemeinden abgerechnet werden. IV. Schlussbestimmungen
Art. 20
Anpassung bisherigen Rechts a. Prüfungsreglement der Rechtsanwälte Reglement über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte vom
25. Januar 1911 (LB V, 13): aufgehoben durch das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (LB XXV, 195).
Art. 21
b. Einführungsverordnung zum Obligationenrecht
Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes
über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 (LB VII, 261): aufgehoben durch Art. 30 Bst. d der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (LB XVII, 232).
Art. 22
c. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni 1921 (LB V,
477): aufgehoben durch die Versteigerungsverordnung vom 4. September
1987 (LB XX, 63).
Art. 23
27
Art. 24
e. Verordnung über das Waffentragen Verordnung über das Waffentragen vom 20. Januar 1940 (LB VII, 322):
Art. 1 Abs. 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom
25. März 1993 (LB XXII, 243); Verordnung über das Waffentragen aufgehoben durch Bereinigungsgesetz vom 30. November 2000 (ABl 2000,
1371).
Art. 25
f. Feuerpolizeiverordnung Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 (LB XII, 257): Art. 6 Abs. 4 geändert durch Nachtrag zur Feuerpolizeiverordnung vom 25. März 1993 (LB XXII, 245).
Art. 26
g. Strassenverordnung
Art. 36 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 14. September
1935 (LB VII, 159) wird wie folgt geändert: Zuschlägen: a. für Leitungen jeglicher Art Fr. 5.– je Laufmeter;»
Art. 27
h. Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutz-
gesetz vom 27. Februar 1976 (LB XV, 328) wird wie folgt ergänzt: Abs. 4: «
4 Für Bewilligungen, Verfügungen und Entscheide des Gewässerschutz- amtes können Gebühren von Fr. 20.– bis 200.– erhoben werden.»
Art. 28
i. Betäubungsmittelverordnung
Art. 13 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom
25. November 1952 (LB IX, 111) wird wie folgt geändert: «Die Sanitätsdirektion ist zur Erhebung folgender Gebühren berechtigt: Fr. für die Erteilung einer Bewilligung (Art. 2 und 3) 20.– bis 200.– für die Erneuerung einer Bewilligung 10.– bis 100.– für die Überwachung von Bestandesaufnahmen
Art. 29
k. Verordnung zum Arbeitsgesetz
Art. 18 der Verordnung betreffend Vollzug des Arbeitsgesetzes und das
Verfahren bei Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis vom 29. März
1966 (LB XI, 349) wird wie folgt geändert: «Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Arbeitsgesetz werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. a. für Plangenehmigungen je nach Art und Umfang des Baues oder der Einrichtung 100.– bis 1 000.– b. für Betriebsbewilligungen je nach Art und Umfang der Anlage 100.– bis 500.– c. für Arbeitszeitbewilligungen 30.– bis 200.– d. für Bewilligungen zur Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren 30.– bis 100.– e. für die Genehmigung von Betriebsordnungen 50.– bis 100.–»
Art. 30
l. Vollziehungsverordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. April 1947 (LB VIII, 128): Art. 23 geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993 (LB XXII, 260). Die Verordnung wurde durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 16. Dezember 1993 (LB XXII, 368) aufgehoben.
Art. 31
m. Pachtzinsverordnung Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (Pachtzinsverordnung) vom 26. April 1962 (LB X, 394): aufgehoben durch die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 21. November 1986 (LB XIX, 392).
Art. 32
n. Forstverordnung Die Forstverordnung vom 30. Januar 1960/29. März 1961 (LB X, 145 und
328) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: «Art. 47bis:
1 Die öffentlichen Waldeigentümer haben der Staatskasse nach Massgabe der Nutzungshöhe eine jährliche Schlaggebühr zu entrichten. Mit dieser Gebühr sind die Arbeitsaufwendungen des Oberforstamtes für die Holzanzeichnung, die Betriebsberatung und die Waldpflanzenvermittlung abgegolten.
2 Das Oberforstamt setzt jeweils den Ansatz pro Kubikmeter Holznutzung fest und stellt die Rechnungen aus. Der Ansatz darf ein Prozent des aktuellen, durchschnittlichen Nadel-Nutzholzpreises nicht überschreiten.
3 Weitergehende Leistungen, wie Gutachten und Schatzungen sowie Material-, Saatgut- oder Pflanzenlieferungen, sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Art. 50 Abs. 4:
4 Das Oberforstamt setzt bei Erteilung einer Bewilligung die Schlaggebühr zuhanden der Staatskasse fest. Die Höhe richtet sich nach dem geschätzten Nutzholzanteil. Der Ansatz pro m³ entspricht dem doppelten Betrag gemäss
Art. 47bis.
Art. 58 Abs. 2
2 Das Oberforstamt stellt für diese Arbeiten seinem Aufwand entsprechend Rechnung.»
Art. 33
o. Verordnung über Theater und Spiele Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele vom 22. Dezember 1924 (LB VI, 60): aufgehoben durch die
Verordnung zum Markt- und Gewerbegesetz vom 25. Februar 1994 (LB XXIII, 23).
Art. 34
Aufhebung bisherigen Rechts Die dieser Gebührenordnung widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere: a. der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Reisevergütung und des Gebührenbezugs vom 10. Mai 1920; 28 b. der Gebührentarif für Bewilligungen gemäss dem Medizinalgesetz vom
3. Dezember 1955; 29 c. Art. 37 Abs. 4 der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht vom
4. April 1938; 30 d. Art. 23 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 1913; 31 e. Ziff. 3 zweiter Satz des Regierungsratsbeschlusses über die Bewilligung zur Herstellung, zur Ankündigung und zum Vertrieb von Heilmitteln vom
20. November 1961; 32 f. Art. 4 des Regierungsratsbeschlusses über die Ausübung des Weinhandels vom 20. November 1945. 33
Art. 35
Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 34
1 LB XVII, 8; geändert durch den Nachtrag zur Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 19. Dezember 1980, in Kraft seit
1. Januar 1981 (LB XVII, 325), den Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit
1. Januar 1989 (LB XX, 260), die Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom
24. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1992 (LB XXI, 280), den Nachtrag vom
25. März 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (LB XXII, 248), das Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 26. Mai 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (ABl 2000, 668), und das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit
1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48)
2 GDB 101
3 GDB 134.1 (Art. 32)
4 Geändert durch Art. 29 Bst. a des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
5 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
7 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
8 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
9 Geändert durch Nachtrag vorn 25. März 1993
10 Geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988
11 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
12 Geändert durch Nachtrag vorn 25. März 1993
13 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
15 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
16 Fassung gemäss Nachtrag vom 25. März 1993
17 Aufgehoben durch Art. 59 Bst. e der Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991
18 Geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988
19 Aufgehoben durch Art. 16 Bst. d des Publikationsgesetzes vom 26. Mai 2000
20 Eingefügt durch Nachtrag vom 10. November 1988
21
Art. 89 EG zum ZGB (LB V, 17)
22
Art. 584 ZGB (SR 210)
23 SR 281.35
24
Art. 90 EG zum ZGB (LB V, 17); Art. 593 ZGB (SR 210)
25 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. März 1993
26 Eingefügt durch Art. 29 Bst. b des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
27 Aufgehoben durch Ziff. II des Nachtrags zu r VV zum EG über den Zivilschutz vom
19. Dezember 1980
28 LB V, 420
29 LB IX, 346
30 LB VII, 261
31 LB V, 179
32 LB X, 385
33 LB VIII, 89
34 Vom Regierungsrat auf 1. April 1979 in Kraft gesetzt
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