Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen (930.511)
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Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen

Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen vom 22. September 1880 (Stand 22. September 1880)

Art. 1

1 Gemäss Art. 10 des eidgenössischen Forstgesetzes vom 24. März 1876 beziehungsweise Art. 18 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 29. Wintermonat 1877 1 ) müssen folgende Waldungen bis 10. August 1881 vermarkt werden: a. die Staatswaldungen; b. die Gemeinde- und Korporationswaldungen; c. die Privatschutzwaldungen, soweit dieselben nicht mit andern Privatschutzwaldungen zusammenhängend sind.

Art. 2

1 Oberförster unter Mithilfe des Revierförsters mit den betreffenden Verwaltungen und Privaten im Beisein der Anstösser durchzuführen (Art. 19 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetze 2 ) ).

Art. 3

1 Sowohl die Besitzer als auch die Anstösser der zur Vermarkung kommenden Waldungen sind jeweilen rechtzeitig vom Beginn der Vermarkung in Kenntnis zu setzen. Unbegründetes Wegbleiben bei einer amtlich angesagten Vermarkung kann für die Betreffenden angemessene Strafe und nebstdem Tragung der daraus entstandenen Mehrkosten zur Folge haben. 1 OGS 1900, 48 2 OGS 1900, 48 OGS 1900, 51

Art. 4

1 Bei Grenzstreitigkeiten entscheidet in erster Linie eine vom Regierungsrate gewählte, aus drei sachkundigen unparteiischen Männern bestehende Vermarkungskommission. Gegen deren Entscheid steht der Weiterzug an die ordentlichen Gerichte innert Monatsfrist offen.

Art. 5

1 Bei Vornahme der Vermarkungen, beziehungsweise Bereinigung derselben, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unregelmässige Grenzzüge möglichst regelmässig und krumme Marklinien, wo tunlich, gerade gelegt werden.

Art. 6

1 Die Grenzen sollen, wo immer möglich, durch lange, gerade Linien gebildet werden. Die Endpunkte dieser geraden Linien (Eck- oder Winkelpunkte) sollen mit Grenzzeichen (Marken) versehen werden. Da, wo wegen ungünstiger Terrainbeschaffenheit oder wegen zu grosser Entfernung von einem Grenzzeichen bis zum andern nicht gut gesehen werden kann, müssen auch zwischen den Endpunkten Grenzzeichen (Zwischenmarken) eingesetzt werden. Die Entfernung von einem Grenzzeichen zum andern soll in gangbarem Terrain in der Regel nicht über 150 m und nicht unter 50 m betragen. In ungangbarem Terrain und da, wo der Bodenwert und Ertrag gering ist, darf die Entfernung eine bedeutend grössere sein. 2 Bäume und Gesträuche, die in die Grenzlinie fallen, müssen entfernt werden.

Art. 7

1 Als natürliche Grenzen werden angesehen: scharf ausgesprochene Berggräte, Rücken und Felsbänder, tiefe Tobel, Schluchten und Gewässer mit unveränderlichem Rinnsaal (Felsbeet). Hier genügt es, die Anfangs- und Endpunkte der Grenze mit künstlichen Zeichen zu versehen. 2

Art. 8

1 Längs Gewässern, welche Uferbrüche veranlassen, oder gar von Zeit zu Zeit ein neues Beet bahnen, ferner an Stellen, wo Abrutschungen, Lawinen oder Steinschläge die Grenzlinie bedrohen, sind Hintermarken (Versicherungsmarken) anzubringen, damit jederzeit die ursprüngliche Richtung der Grenzlinie wieder festgestellt werden kann. Diese Hintermarken, auch Rückmarken genannt, sind in der Regel auf beiden Seiten der Grenzlinie, gleich weit von dieser entfernt, einander so gegenüber zu stellen, dass die Verbindungsgerade beider Marken die Grenzlinie rechtwinklig schneidet. Ausnahmen hievon können infolge örtlicher Verhältnisse stattfinden.

Art. 9

1 Als künstliche Grenzzeichen sollen entweder eigentliche Marksteine oder feste Lagersteine, solide Mauersockel und Felsen benutzt werden. Auf den Marksteinen sind die Grenzpunkte mittels Einhauen eines Punktes oder besser der Richtungslinien d.h. der Visuren nach dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Grenzzeichen, auf Lagersteinen, Mauersockeln und Felsen mittels Einhauen eines eingeschlossenen Kreuzes näher zu fixieren.

Art. 10

1 Zu Marksteinen ist möglichst dauerhaftes Material zu wählen. Dieselben sollen eine Länge von mindestens 50 cm erhalten, wovon 2/3 in die Erde kommen. Der oberirdische Teil soll behauen oder wenigstens so geformt sein, dass Grenzpunkt und Nummer angebracht werden können.

Art. 11

1 Um die Auffindung der Grenzzeichen bei Revisionen, überhaupt um die Kontrolle und Aufsicht über die Waldgrenzen zu erleichtern, sollen in den Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen die Grenzzeichen fortlaufend nummeriert werden. Die Nummerierung hat an einem leicht zugänglichen Punkte zu beginnen. Die Nummern sollen immer auf der dem nächstvorhergehenden Grenzzeichen zugekehrten Seite des Steines angebracht werden. 3

Art. 12

1 Die Grenzpunkte, Kreuze und Nummern sind, um dieselben sichtbarer zu machen, mit Ölfarbe – am besten mit roter – auszustreichen und ist der Anstrich nach Abgang der Farbe wieder zu erneuern.

Art. 13

1 Die Grenzzüge sind, wo dieselben mit Wald bewachsen und soweit sie zugänglich sind, auf eine Breite von wenigstens 1 m auszuhauen und offen zu halten, damit von einem Grenzzeichen zum andern gesehen und wenn möglich auch gegangen und gemessen werden kann.

Art. 14

1 Die Waldgrenzen sind sowohl da, wo sie an fremdes Eigentum als auch da, wo sie an andere Grundstücke desselben Eigentümers anstossen, zu bezeichnen. 2 Zur Abgrenzung des Waldes von anderm Kulturland desselben Eigentümers können auch Mauern, Dämme, Gräben, Pfähle und Bäume dienen; immerhin sollen in den Hauptbiegungspunkten Marksteine gesetzt werden.

Art. 15

1 Die Waldbesitzer werden schliesslich noch auf Art. 27 Ziff. 1 des eidgenössischen Forstgesetzes beziehungsweise auf Art. 62 der kantonalen Vollziehungsverordnung 3 ) aufmerksam gemacht, laut welchen die Unterlassung der Waldvermarkung innert gegebenem Termin oder 3 OGS 1900, 48 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.1880 22.09.1880 Erlass Erstfassung OGS 1900, 51 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.1880 22.09.1880 Erstfassung OGS 1900, 51 6
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