Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (411.1)
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Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz

Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) vom 11. März 2008 (Stand 1. September 2008) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) 1 ) , des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927 2 ) , der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienst - pflicht (MDV) 3 ) , der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) 4 ) und der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (VmK) 5 ) , beschliesst: 1 Organisation und Zuständigkeit § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG 6 ) ; 2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anla - gen gemäss Art. 126d MG 7 ) . § 2 Direktion 1 Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung. SR 510.10 2) SR 321.0 3) SR 512.21 4) SR 512.31 5) SR 511.22 6) SR 510.10 7) SR 510.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Ernennung des Kreiskommandanten; 2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission; 3. die Anerkennung der Schiessvereine; 4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung 8 ) ; 5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK 9 ) . § 3 Amt 1 Das Amt ist die kantonale Militärbehörde. 2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertra - genen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 3 Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee ge - mäss Art. 59 MG 10 ) aufbieten. § 4 Militärkreis und Kreiskommando 1 Der Kanton bildet einen Militärkreis. 2 Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt. 3 Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Ver - ordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando er - füllt. 4 Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton. 5 Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfah - ren richtet sich nach Art. 34 MDV 11 ) . § 5 Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten für die Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehr - 8) SR 512.31 9) SR 511.22 10) SR 510.10 11) SR 512.21 2
2 Waffenplatz und Zeughaus § 6 Waffenplatz 1 Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG 12 ) einen Waffenplatz. 2 Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung und Sicherstellung des Betriebes des Waffenplatzes. Die Verträge un - terliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Das Amt ist verantwortlich für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des kantonalen Waffenplatzes. 4 Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist. § 7 Zeughaus 1 Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbrin - genden Logistikleistungen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt. 3 Rechtsmittel § 8 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann bin - nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolg - ter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 3 Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbe - schwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4 Vorbehalten bleiben die Rechtsschutzbestimmungen des Bundes - rechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG 13 ) können Entschei - de der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidi - gung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden. 12) SR 510.10 13) SR 510.10 3
4 Disziplinarstrafrecht § 9 Disziplinargewalt 1 Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK 14 ) . 2 Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstraf - gesetz 15 ) in die Zuständigkeit der Kantone fallen. 3 Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes. § 10 Disziplinarbeschwerde 1 Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Dis - ziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechts - mittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG 16 ) . 5 Schlussbestimmungen § 11 Änderungen bisherigen Rechts 1. Zivilschutzverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 26. September 2006 zum kantonalen Zi - vilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) 17 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 12 2. Regierungsratsverordnung 1 Abschnitt IV. Abs. 1 lit. e und f des Anhangs der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsra - tes und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung) 18 ) wird wie folgt ge - ändert: ... § 13 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 23. November 1999 zum militärischen Disziplinarstrafrecht 19 ) wird aufgehoben. 14) SR 511.22 15) SR 321.0 16) SR 321.0 17) NG 421.11 18) NG 152.11 19) A 1999, 1717 4
§ 14 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2008 in Kraft. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 695 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.2008 01.09.2008 Erstfassung A 2008, 695 7
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