Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (332.21)
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Verordnung über die Landschaftsschutzzonen

Verordnung über die Landschaftsschutzzonen * (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) vom 1. April 1998 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes - gesetzgebung über die Moorlandschaften 1 ) und von Art. 14 des Geset - zes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Na - turschutzgesetz, NSchG) 2 ) , * beschliesst: 1 Geschütztes Gebiet § 1 Gegenstand 1 Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicher - heit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG 3 ) unter den Schutz des Kantons gestellt. * 2 Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungs - bestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bun - desinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 4 ) . § 2 Schutzziel 1 Mit den Schutzbestimmungen wird eine langfristige und ungeschmäler - te Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wert - voller Landschaften von kantonaler Bedeutung angestrebt. 1) SR 451.35 2) NG 331.1 3) NG 331.1 4) SR 451.35, Anhang 1 und 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Landschaftsschutzzonen 1 Folgende Gebiete werden als kantonale Landschaftsschutzzonen fest - gelegt: 1. Hergiswil-Fräkmünt (Gemeinde Hergiswil); 2. Obbürgen-Bürgenstock (Gemeinden Ennetbürgen, Stansstad und Stans); 3. Kehrsiten (Gemeinde Stansstad); 4. Schür-Scharti-Obermatt (Gemeinde Ennetbürgen); 5. Wilgass-Ennerberg (Gemeinden Buochs und Oberdorf); 6. Kohltal (Gemeinde Emmetten); 7. Dürrenboden-Arvigrat (Gemeinde Dallenwil); 8. Schlächtismatt-Trübsee-Bitzistock (Gemeinde Wolfenschiessen); 9. Oberrickenbacher Ried-Schwandrain (Gemeinde Wolfenschies - sen); 10. Scheidegg (Gemeinde Emmetten); 11. Feldmoos (Gemeinde Wolfenschiessen). § 4 * Zonenabgrenzung 1 Die Zonengrenzen sind auf den Plänen vom 2. März 1998, für die Landschaftsschutzzone Obbürgen-Bürgenstock dem Plan vom 9. Juni 2009 und für die Landschaftsschutzzone Hergiswil-Fräkmünt dem Plan vom 7. Juli 2009 im Massstab 1:5'000 erfasst. 2 Die Pläne können bei der zuständigen Direktion und bei den Gemein - dekanzleien der betreffenden Gemeinden eingesehen werden. Die ver - kleinerten Pläne sind im Anhang enthalten. 2 Zonenvorschriften 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 5 Grundsatz 1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung schöner sowie natur - kundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften; die ordentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich gewährleistet. 2
2 Die Landschaftsschutzzone kann andere Schutzgebiete gemäss der Naturschutzgesetzgebung sowie Nutzungszonen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 5 ) überlagern. * § 6 Natur- und Kulturelemente 1 Hecken, landschaftsprägende Baumgruppen und landschaftsprägende Trockensteinmauern ausserhalb von Gartenanlagen und Hofräumen, Waldränder und Bachläufe mit ihren beidseitigen Bestockungen, sowie morphologisch markante Geländeformen und historisch bedeutsame Wege mit ihren Wegbegleitern sind als Landschaftselemente in ihrer Art ganzheitlich zu erhalten. 2 Ihr Ersatz oder im Ausnahmefall ihre Beseitigung bedarf der Bewilli - gung der zuständigen kantonalen Instanzen und ist nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zulässig. Dabei ist den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders Rechnung zu tra - gen. § 7 Landwirtschaft 1 Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung sind in Form, Gestaltung und Standort den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. 2 Stöcklibauten sind nur erlaubt, wenn sie für den Erhalt eines schüt - zenswerten Kulturobjektes notwendig sind. § 8 Wald 1 Der Schutz des Waldes wird nach Massgabe der Waldgesetzgebung sichergestellt. Bei Walderschliessungen ist eine optimale Eingliederung der Anlage zu gewährleisten. § 9 Zonenfremde Bauten und Anlagen 1 Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen nur unter Be - achtung des Landschaftsschutzes und im Rahmen der Planungs- und Baugesetzgebung 6 ) erweitert werden. * 5) NG 611.1 6) NG 611.1 3
2 Neubauten und Ersatzbauten im Sinne von Art. 24 des Bundesgeset - zes über die Raumplanung (RPG) 7 ) dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bau - zonen erfordert, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und sie sich optimal ins Landschaftsbild einordnen. § 10 Terrainveränderungen 1 Grössere Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Ab - grabungen, Materialentnahmen dürfen nur im Sinne von Rekultivierun - gen von Landschaftsschäden und nur aufgrund einer gesamtheitlichen Interessenabwägung bewilligt werden. 2 Kleinere Terrainveränderungen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie dem Schutzziel nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Der gewerbsmässige Materialabbau ist nicht gestattet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 14 betreffend die Landschafts - schutzzone Wilgass-Ennerberg. § 11 Touristische Bauten und Anlagen 1 Neue touristische Anlagen sowie wesentliche Änderungen und Kapazi - tätssteigerungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen von kommunalen touristischen Feinkonzepten gesamtheitlich beurteilt werden und eine optimale landschaftliche Eingliederung er - reicht werden kann. § 12 Gefahrenschutz 1 Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Land - schaft einzugliedern. 2.2 Besondere Bestimmungen für einzelne Schutzzonen § 13 Landschaftsschutzzone Kehrsiten 1 In der Landschaftsschutzzone Kehrsiten ist der Wald entlang des Seeufers Bestandteil des Schutzgebietes. 7) SR 700 4
§ 14 Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg 1 In der Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg kann der gewerbs - mässige Materialabbau bewilligt werden, wenn er aufgrund der kantona - len und kommunalen Nutzungsplanung vorgesehen und ein Abbau- und Rekultivierungskonzept genehmigt ist. Das Konzept hat aufzuzeigen, wie das ursprüngliche Landschaftsbild im Grundsatz wieder hergestellt wird. § 15 Landschaftsschutzzone Scheidegg 1 In der Landschaftsschutzzone Scheidegg gelten, sofern Moorbiotope betroffen sind, folgende Einschränkungen: 1. das Drainieren und das Anlegen von Erschliessungswegen (Fahr - wege) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen kön - nen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und unter Wahrung des Schutzziels durch die zuständigen kantonalen In - stanzen erteilt werden; 2. der Eintrag von Dünger ist in der Regel untersagt; davon ausge - nommen ist der Eintrag von Dünger, soweit er nach der Gesetz - gebung über die Hoch- und Flachmoore sowie der Moorland - schaften zulässig ist; 3. der Weidgang ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Weidgang in den Gebieten, in denen dies dem traditionellen Nutzungstypus entspricht. 2 Eine Intensivierung der Nutzung benötigt eine entsprechende landwirt - schaftliche Nutzungsplanung und die Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanzen. 3 Vollzug und Verfahren § 16 Vollzug 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion nach Anhörung der kantonalen Fachkommissionen und Ämtern. § 17 * Verfügungen und Ausnahmebewilligungen gemäss Raumplanungsrecht 1 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist den Anforderungen des Landschaftsschutzes im Sinne dieser Verordnung Rechnung zu tragen. § 18–19 * ... 5
4 Schlussbestimmung § 20 Referendum und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 8 ) unter Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutz - gesetzes 9 ) in Kraft. 8) NG 132.2 9) NG 331.1 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.04.1998 09.06.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 597, 1099 14.03.2001 14.03.2001 § 4 totalrevidiert A 2001, 385 07.07.2009 07.07.2009 § 4 totalrevidiert A 2009, 1289 25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 1 geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 17 totalrevidiert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben A 2014, 2144 03.11.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 19 aufgehoben A 2015, 1771 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.04.1998 09.06.1998 Erstfassung A 1998, 597, 1099 Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144 Ingress 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 1 Abs. 1 03.11.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 4 14.03.2001

14.03.2001 totalrevidiert A 2001, 385

§ 4 07.07.2009

07.07.2009 totalrevidiert A 2009, 1289

§ 5 Abs. 2 25.11.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 2144

§ 9 Abs. 1 25.11.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 2144

§ 17 25.11.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 2144

§ 18 25.11.2014

01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2144

§ 19 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 8
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