Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründ... (780.7)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

OGS 2003, 40 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umwelta gentur vom 23. Oktober 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer inter kantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 3 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 40 2 GDB 101.0 3 Die Vereinbarung kann bei der Staatskanzlei oder in der GDB 780.7 eingesehen we rden
2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 4 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Pflicht zur Gründung 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend "Unter nehmung" genannt, zu gründen. 2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Art. 2

Zweck der Unternehm ung 1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monit oring, Datenverwaltung und Kommunikation. 2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11. 3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen: a. den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinba rungskantone zu überwachen; b. das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln; c. die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

Art. 3

Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obl igationenrechts (OR; SR 220). 4 OGS 2003, 40 (Publikation durch Verweisung nach Art. 11 Publikationsgesetz)
3 2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton. 2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Art. 4

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. 2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müs 3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsrats mitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskan tone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf. 4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organi sationsreglement und meldet die Unternehmun g zum Handelsregistereintrag an.

Art. 5

Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwal tungsrates. 3. Abschnitt: Errichtung der Unternehmung

Art. 6

Gründungserklärung, Statuten und Organe 1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Verein- barungskantone be schliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserkl ärung und die ersten Statuten. Sie wählt den er sten Verwaltungsrat und die erste Revisions stelle. 2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
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Art. 7

Sacheinlage 1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS). 2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktivund Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungs legungs grundsätzen zu prüfen. 3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als E igentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

Art. 8

Aktienliberierung 1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktien kapitals werden der Unternehmung zu Eigentum über lassen. 2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.

Art. 9

Aktionärskreis 1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen. 2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mi ndestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt. 4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär bindungsvertrag ab.
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Art. 10

Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung. 4. Abschnitt: Leistungsauftrag

Art. 11

Basisleistungsauftrag 1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Ver einbarungskantone anzubieten hat. Die Mitgli eder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. 2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden B asisleistungsauftrag. 3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. 4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung. 5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

Art. 12

Weitere Aufträge 1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen. 2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen. 3 Der Basisleistungsauftr ag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
6 5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

Art. 13

Aufteilung der Steuereinnahmen Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone ver teilt.

Art. 14

Submissionsrecht 1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten. 2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsr at der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren. 6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt

Art. 15

Beitritt 1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten. 2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind A ktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben. 3 Sie treten in die gleichen Rec hte und Pflichten ein wie die Verein- barungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 16

Dauer und Kündigung 1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfri st auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich. 4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
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Art. 17

Austritt 1 Kündigt ein Ver einbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vor kaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS 1 Der "Gesellschaftsve rtrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998" gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist. 2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidations werten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19

Übergangsbestimmung zu Artikel 11 1 Die Vereinbarungskantone verpflic hten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen. 2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

Art. 20

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben. 5 2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung 6 zur Kenntnis. 5 In Kraft seit 1. Januar 2004 6 SR 101
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