Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal (752.4)
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Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal

OGS 1962, 6 Staatsvertrag über die Nutzung der Gewässer im Engelbergertal vom 22./27. April 1959 1 Zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald, vertreten durch den Regierungsrat, und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald, vertreten durch den Regierungsrat, wird, in Ausübung der den beiden Kantonen über die Gewässer der EngelbergerAa und ihrer Seitenbäche sowie des Trübsees zustehenden Gewässer hoheit, in der Absicht, eine möglichst umfassende und zweckmässige Nutzbar machung der Wasserkräfte dieser interkantonalen Gewäss er zu sichern, in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und 24bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 2 sowie des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916/20. Juni 1952 3 , gestützt auf Artikel 12, 32 Buchstabe h, 34 Buchstabe d und q der Verfassung des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 27. April 1902 4 und Artikel 16, 57 Ziffer 4, 60 Ziffer 3 und 20 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald, vereinbart: I. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Obwalden an Nidwal den 1 OGS 1962, 6 2 BS 1, 3 3 SR 721.80 4 OGS 1932, 41
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Art. 1

Wassernutzungsrechte an der EngelbergerAa und ihren Seitenbächen von Obermatt bis Dallenwil 1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Ge wässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe ObermattDallenwil zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie in einem Kraftwerk Dallenwil auszunutzen. 2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel bergerAa für di e Gefällstufe projektiertes Ausgleichsbecken für das Kraftwerk Dallenwil bei Obermatt bis zum Ende des Hoheitsgebietes des Kantons Obwalden, sowie des Chaltibaches, des Eugenibaches und des Luterseebaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser der EngelbergerAa, des Gerbiund Trüeblenbaches von der Wasserfassung bis zu ihrer Vereinigung und von da bis zur Vereinigung mit dem Wasser der EngelbergerAa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugröss en und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 1 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. 3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen an der EngelbergerAa ca. 250 m unterhalb der Arnibrücke und an den Seitenbächen, zur Erstellung eines Ausgleichsbeckens von 100 000 m3 Inhalt unterhalb der Zentrale Obermatt mit S tauziel auf Kote ca. 659 m ü.M. sowie des Druckstollens und der Druckleitung auf der westlichen Talseite nach Dallenwil. Der Kanton Nidwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungskoten der Seitenbäche nach vorheriger Verständigung zwischen den Regierungen der beiden Kantone vornehmen.

Art. 2

Wasserrechtsverleihung an die Kraftwerke EngelbergerAa AG 1 Der Kanton Nidwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Kraftwerke EngelbergerAa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhoheit ert eilt der Kanton Nidwalden der Kraftwerke EngelbergerAa AG eine auf 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 1
3 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden und weiterer nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie zur Erstellung der dafür erforderlichen Kraftwerkanlagen. 3 Die vom Kanton Nidwalden der Kraftwerke EngelbergerAa AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Nidwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Obwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. 4 Der Kanton Nidwalden erhebt für diese Wasserrechtsverl eihung von der Kraftwerke EngelbergerAa AG eine Verleihgebühr von Fr. 300 000. –, von der Fr. 200 000. – dem Kanton Nidwalden und Fr. 100 000. – dem Kanton Obwalden zufallen. Der Kanton Nidwalden erhebt ferner von der Kraftwerke EngelbergerAa AG Verleihungs kosten im Betrage von Fr. 20 000. –, die ihm zufallen.

Art. 3

Bau- und Betriebsvorschriften für das Kraftwerk Dallenwil 1 In die Wasserrechtsverleihung für das Kraftwerk Dallenwil sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzunehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme von Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der Fischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Kraftwerke EngelbergerAa AG dem Regierungsrat Nidwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Obwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Obwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetzgebung oder die Bundes gesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Obwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Kraftwerke EngelbergerAa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil innert 6 Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen
4 Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat Nidwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Obw alden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Kraftwerke EngelbergerAa AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil während zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Nidwalden selbst die Erstellung bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Dallenwil. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. Ergeben sich aus dem Betrieb des Kraftwerkes Dallenwil Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden, so hat der Regierungsrat von Nidwalden auf Begehren des Regierungsrates von Obwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Dur chführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjenigen Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Nidwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Dallenwil betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsichts und Kontroll funktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Obwalden auszuüben.

Art. 4

Wasserzins 1 Die Kraftwerke EngelbergerAa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Werkes Dallenwil an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.45 für die Bruttopfer dekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. Dieser Wasserzinsansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder der Erhöhung der Wasserfas sungskoten der Seitenbäche sich die Wassermengen ändern sollten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Betriebsjahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
5 später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erfolgt, vom nächstfolgenden Betriebsjahr an; b. wenn der nach Bundesrecht zulässige maximale Wasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Nidwalden, nach vorheriger V erständigung mit dem Regierungsrat von Obwalden, heraufgesetzt wird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Obwalden den auf ihn entfallenden Ant eil, der sich nach den Brutto- PS bestimmt, die aus den unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

Art. 5

Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil 1 Der Kanton Nidwalden kann in der Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufes des Kraftwerkes Dallenwil spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an, vorbehalten. 2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Dallenwil mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellschaft oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Nidwalden heimfällt. 3 Der Kanton Nidwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung f ür die elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Obwalden nicht. 4 Bei Rückkauf oder Heimf all wird das Kraftwerk Dallenwil samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Obwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Nidwalden. Der Kanton Obwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach dem Rückkauf oder Heimfall des Kraftwerkes Dallenwil an den Kanton Nidwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Obwalden zur Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasserrechts verleihung an die Kraftwerke EngelbergerAa AG enthalten waren, und zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto- PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Obwalden stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der Art. 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar.
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Art. 6

Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches 1 Der Kanton Obwalden räumt dem Kanton Nidwalden das zeitlich unbe- grenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der Gewässer des Trübsees und des Trübenbaches, soweit sie unte r seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Trübsee- Engelberg in einem Kraftwerk Trübsee mit Zentrale in Engelberg auszunutzen. Die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wasser mengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen ergeben sich aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 2 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Nidwalden befugt zur Erstellung aller dafür erforderlichen technischen Anlagen. 2 Der Kanton Nidwalden ist er mächtigt, die ihm gemäss Absatz 1 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrecht und damit verbundene Rechte zur Erstellung und zum Unterhalt der technischen Anlagen) der Kraftwerke EngelbergerAa AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung erteilt der Kanton Nidwalden der genannten Gesellschaft eine auf höchstens 80 Jahre, d.h. bis 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Absatz 1 aufgeführten, unter der Hoheit beider Kantone stehenden, s owie der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken und zur Erstellung der erforderlichen Anlagen. 3 Der Kanton Nidwalden erhebt von der Kraftwerk EngelbergerAa AG eine Verleihgebühr von Fr. 66 000. –, von der Fr. 60 000. – dem Kanton Nidwalden und Fr. 6 000. – dem Kanton Obwalden zufallen. Er erhebt ferner Ver leihungskosten im Betrag von Fr. 10 000. –, die ihm zufallen. 4 Die Kraftwerke EngelbergerAa AG sind in der Wasserrechtsverleihung zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Trübsee an für die gesamten ausgenutzten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 8.80 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Nidwalden zu entrichten. 5 Im übrigen sind die Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 3 bis 5 auf die Ausnutzung des Trübsees und des Trübenbaches sinngemäss anwendbar.
7 II. Einräumung von Wassernutzungsrechten von Nidwalden an Obwalden

Art. 7

Wassernutzungsrecht an der EngelbergerAa von Engelberg bis Obermatt sowie dem Arniund Trübenbach 1 Der Kanton Nidwalden räumt dem Kanton Obwalden das zeitlich unbegrenzte und ausschliessliche Recht ein, die Wasserkräfte der in Absatz 2 genannten Gewässer, soweit sie unter seiner Hoheit stehen, auf der Gefällstufe Engelberg- Obermatt zum Zwecke der Gewinnung elektri scher Energie in einem ausgebauten K raftwerk Obermatt auszunutzen. 2 Gegenstand des Wassernutzungsrechts sind die Gewässer der Engel bergerAa für die Gefällstufe Staubecken Engelberg bis zum projektierten Staubecken für das Kraftwerk Dallenwil, des Arnibaches von der Wasser fassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Trübenbaches, des Trübenbaches von der Wasserfassung bis zur Vereinigung mit dem Wasser des Arnibaches (nach Erstellung des in Art. 6 genannten Trübseewerkes zum grössern Teil von der Kote des Staubeckens Engelberg bis zur Kote der Vereinigung mit dem Arnibach) sowie des Arniund Trübenbaches bis zur Vereinigung mit der EngelbergerAa. Im einzelnen ergeben sich die Gewässerstrecken, Gefällstufen, Wassermengen, Ausbaugrössen und Bruttoleistungen aus der Tabelle, die als Anhang Nr. 3 diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigefügt ist. 3 Mit dem Recht zur Wasserkraftnutzung der angeführten Gewässer ist der Kanton Obwalden befugt zur Erstellung und zum Unterhalt aller dafür erforderlichen technischen Anlagen, insbesondere zu Wasserfassungen an der EngelbergerAa sowie am Arniund Trübenbach und zur Ableitung in das Staubecken Engelberg, zur Anlage des Druckstollens und der Druck leitung vom Staubecken Engelberg auf der östlichen Talseite bis Obermatt sowie zur Rückleitung von Obermatt bis zu einem Zwischenwerk und von dort bis zum Staubecken des Kraftwerkes Dallenwil. Der Kanton Obwalden kann die Erhöhung der Ausbauwassermengen und der Wasserfassungs koten des Arniund Trübenbaches nach vorheriger Verständigung zwischen d en Regierungen der beiden Kantone vornehmen.
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Art. 8

Wasserrechtsverleihung an die Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG 1 Der Kanton Obwalden ist ermächtigt, die ihm gemäss Art. 7 eingeräumten Rechte (Wassernutzungsrechte und damit verbundene Rechte zur Er stellung und zum Unterhalt der erforderlichen technischen Anlagen) der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG zur Ausübung bis zum 31. Dezember 2041 zu überlassen. 2 Auf Grund der ihm gemäss Absatz 1 zustehenden Ermächtigung und seiner eigenen Gewässerhohei t erteilt der Kanton Obwalden der Elektrizi tätswerk Luzern- Engelberg AG, unter Aufhebung der bisherigen Konzessio nen vom 19. Juni 1901 mit ihren Abänderungen vom 31. Mai/2. Juni 1905, 8. Juni 1914, abgeändert durch Vereinbarung vom 17./24. Oktober 1944, betreffend die EngelbergerAa, sowie der vorläufigen Konzession vom 3. November 1949/12. Januar 1950 betreffend den Arniund Trübenbach, eine neue, auf 80 Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2041 begrenzte Wasserrechtsverleihung zur Ausnutzung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 genannten, unter der Hoheit der beiden Kantone stehenden und der nur unter seiner Hoheit stehenden Gewässerstrecken sowie der zum Vollausbau des bisherigen Kraftwerkes Obermatt erforderlichen Anlagen. 3 Die vom Kanton Obwalden der Elektrizität swerk Luzern- Engelberg AG zu erteilende Wasserrechtsverleihung hat sich an die Bestimmungen dieses Vertrages zu halten. Die beiden Kantone verständigen sich über deren Inhalt, und sie darf vom Kanton Obwalden erst erteilt werden, nachdem der Regierungsrat von Nidwalden dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. 4 Der Kanton Obwalden kann in der Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an der beliehenen Gesellschaft sowie über die Deckung des gesamten Energie- und Leistungsbedarfes der Gemeinde Engelberg und darüber hinaus des bisher vom Elektrizitätswerk Engelberg belieferten Gebietes aufstellen. Diese Bestimmungen über die Deckung des Energie- und Leistungsbedarfs bedürfen insoweit der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden, als die Belieferung von Abnehmern auf dem Hoheitsgebiet von Nidwalden in Frage kommt. 5 Der Kanton Obwalden erhebt für diese neue Wasserrechtsverleihung von der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG eine Verleihgebühr von Fr. 275 000. –, von der Fr. 2 00 000. – dem Kanton Obwalden und Fr. 75 000. – dem Kanton Nidwalden zufallen. Der Kanton Obwalden erhebt ferner von der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG Verleihungskosten im Betrag von Fr. 30 000. –, die ihm zufallen.
9 6 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttret ens der neuen Wasserrechtsverleihung des Kantons Obwalden hebt der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Aa- Konzession vom 1. September 1945, abgeändert durch Entscheid des Bundesrates vom 29. Oktober 1946, und die vorläufige Konzession für den Arniund Trübenbach vom 3. November 1949/12. Januar 1950 auf.

Art. 9

Bau- und Betriebsvorschriften für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt 1 In die neue Wasserrechtsverleihung für das ausgebaute Kraftwerk Obermatt sind die erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften aufzu- nehmen, namentlich über das Bauprojekt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung, den Ersatz für die Inanspruchnahme der Strassen und Brücken, die Ablagerung von Aushubmaterial, die Wasserpolizei, den Naturschutz und den Schutz der F ischerei, die Bauaufsicht, die Änderung und den Unterhalt der Werkanlagen, die Haftung für deren Bau und Betrieb sowie die Wassermessungen und das Zutrittsrecht der staatlichen Organe. 2 Das von der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG dem Regierungsrat Obwalden vorgelegte Bauprojekt, die zugehörigen Detailpläne für den Ausbau des Kraftwerkes und das Bauprogramm sind von ihm dem Regierungsrat von Nidwalden zur Stellungnahme zu unterbreiten. Soweit dieser Änderungen oder Anpassungen für die im Hoheitsgebiet von Nidwalden zu erstellenden Anlagen gestützt auf seine kantonale Gesetz gebung oder die Bundesgesetzgebung verlangt, sind sie vom Regierungsrat des Kantons Obwalden anzuordnen. Werden vom Regierungsrat Nidwalden andere Einwendungen oder Begehren erhoben, so werden sich die Regierungen der beiden Kantone darüber verständigen. 3 Die Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG ist in der Wasserrechts verleihung zu verpflichten, die Bauarbeiten innert drei Jahren aufzunehmen und den Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt innert sechs Jahren zu eröffnen, gerechnet vom Inkrafttreten der Verleihung an. Wird von der beliehenen Gesellschaft später ein Gesuch um Verlängerung dieser Fristen gestellt, so darf es vom Regierungsrat von Obwalden erst bewilligt werden, nachdem darüber eine Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden getroffen worden ist. 4 Werden die gemäss Absatz 3 der Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG auferlegten Fristen versäumt oder unterbricht diese den Betrieb des Kraftwerkes Obermatt währ end zwei Jahren und nimmt sie diesen binnen angemessener Frist nicht wieder auf, so hat der Regierungsrat des
10 Kantons Obwalden die Wasserrechtsverleihung als verwirkt zu erklären. In diesem Falle übernimmt der Kanton Obwalden selbst den Vollausbau bzw. die Weiterführung des Kraftwerkes Obermatt. 5 In bezug auf Projekte für nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Bauten und Anlagen, die von der beliehenen Gesellschaft ausgeführt werden wollen, sind die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss anwendbar. E rgeben sich aus dem Betrieb des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt Schädigungen oder Gefährdungen von Menschen, Sachen oder andern wichtigen Rechtsgütern auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Nidwalden, so hat der Regierungsrat von Obwalden auf Begehren des Regi erungsrates von Nidwalden für die Entfernung mangelhafter Anlagen oder für die Durchführung der erforderlichen Unterhaltsarbeiten und Ergänzungsanlagen oder für die Erstellung derjeniger Erneuerungen zu sorgen, die durch die Entwicklung der Technik unbedingt gefordert werden und wirtschaftlich vertretbar sind. 6 Die vom Kanton Obwalden mit der Aufsicht über den Bau und die Kontrolle der Anlagen des Kraftwerkes Obermatt betrauten Behörden, Beamten, Angestellten und Beauftragten sind berechtigt, ihre Aufsicht s- und Kontrollfunktionen auch auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden auszuüben.

Art. 10

Wasserzins 1 Die Elektrizitätswerk Luzern- Engelberg AG ist in der Wasserrechtsver leihung zu verpflichten, für die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Wasser rechtsverleihung bis zur Betriebseröffnung des ausgebauten Kraftwerkes Obermatt den Wasserzins entsprechend den Bestimmungen der bisherigen Konzessionen an die Kantone Obwalden und Nidwalden zu entrichten. 2 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung w eiter zu verpflichten, von der Betriebseröffnung des voll ausgebauten Kraftwerkes Obermatt an für die gesamten ausgenützten Wasserkräfte einen jährlichen Wasserzins von Fr. 9.25 für die Bruttopferdekraft an den Kanton Obwalden zu entrichten. Dieser Wasserz insansatz bleibt auch dann bestehen, wenn durch eine Erhöhung der Ausbauwassermengen oder Erhöhung der Wasserfassungskoten des Arniund Trübenbaches sich die Wassermengen ändern sollten. 3 Die beliehene Gesellschaft ist in der Wasserrechtsverleihung ferner zu verpflichten, den Wasserzins zu verändertem Ansatz zu bezahlen, a. wenn sich aus den Wassermessungen der ersten 10 Jahre ein anderer Wasserzinsansatz ergibt, vom 11. Betriebsjahr an, oder, wenn
11 später eine Neufestsetzung der nutzbaren Wassermengen erf olgt, vom nächst folgenden Betriebsjahr an; b. wenn der nach Bundesrecht zulässige Maximalwasserzins erhöht und entsprechend der Wasserzinsansatz vom Regierungsrat Obwalden, nach vorheriger Verständigung mit dem Regierungsrat von Nidwalden, heraufgesetzt w ird, vom Inkrafttreten dieser Verfügung an. 4 Der Kanton Obwalden erhebt den gesamten Wasserzins von der beliehenen Gesellschaft und überweist dem Kanton Nidwalden den auf ihn entfallenden Anteil, der sich nach den Brutto- PS bestimmt, die aus den unter sei ner Hoheit stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden.

Art. 11

Rückkauf und Heimfall des Kraftwerkes Obermatt 1 Der Kanton Obwalden kann in der neuen Wasserrechtsverleihung sich das Recht des vorzeitigen Rückkaufs des Kraftwerkes Obermatt spätestens auf den Ablauf des 70. Jahres, gerechnet von der Betriebseröffnung an, vorbehalten. 2 In der Wasserrechtsverleihung ist zu bestimmen, dass das Kraftwerk Obermatt mit dem Ablauf der Verleihungsdauer am 31. Dezember 2041, mit dem Verzicht der beliehenen Gesellscha ft, oder mit der Verwirkung der Verleihung vorzeitig dem Kanton Obwalden heimfällt. 3 Der Kanton Obwalden kann in die Wasserrechtsverleihung Bestimmungen über die Festlegung der Entschädigung für die elektrischen Anlagen und die dafür dienenden Grundstücke bei Heimfall oder für die gesamten Anlagen und Grundstücke bei Rückkauf aufnehmen; solche Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates von Nidwalden nicht. 4 Bei Rückkauf oder Heimfall wird das Kraftwerk Obermatt samt allen Anlagen, auch jenen, die sich auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden befinden, ausschliessliches Eigentum des Kantons Obwalden. Der Kanton Nidwalden verzichtet ausdrücklich auf den ihm nach Bundesrecht zustehenden Erwerb eines Miteigentumsanteils. 5 Nach dem Rückkauf oder Heim fall des Kraftwerkes Obermatt an den Kanton Obwalden ist dieser gegenüber dem Kanton Nidwalden zur Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften, wie sie in der Wasser rechtsverleihung an die Elektrizitätswerk LuzernEngelberg AG enthalten waren, sowie zur Leistung des Wasserzinses für die Brutto- PS verpflichtet, die aus den unter der Hoheit des Kantons Nidwalden stehenden Gewässerstrecken gewonnen werden. Die Bestimmungen der

Art.

9 und 10 sind sinngemäss anwendbar.
12 III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Anwe ndbarkeit der Gesetzgebung 1 Auf die Einräumung der Wassernutzungsrechte, welche die beiden Kantone gemäss Art. 1, 6 und 7 gegenseitig vornehmen, sind, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, abge ändert durch Bundesgesetz vom 20. Juni 1952, anwendbar. Zwingende Bestimmungen der künftigen eidgenössischen Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleiben vorbehalten. 2 Auf das zwischen dem K anton Nidwalden und der Kraftwerke EngelbergerAa AG durch die in Art. 2 bis 6 vorgesehene Wasserrechtsverleihung entstehende Rechtsverhältnis ist die Gesetzgebung des Kantons Nidwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte anwendbar. Auf das zwischen dem Kanton Obwalden und der Elektrizitätswerk LuzernEngelberg AG durch die in Art. 8 bis 11 vorgesehene Wasserrechtsverleihung begründete Rechtsverhältnis findet die Gesetzgebung des Kantons Obwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Anwendung. 3 Di e Gesetzgebung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist auf das durch diesen Vertrag zwischen den beiden Kantonen begründete Rechtsverhältnis nicht an- wendbar.

Art. 13

Schiedskommission 1 Können sich die Regierungen der beiden Kantone in den in Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 3,

Art.

8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 Bst. b vorgesehenen Fällen nicht verständigen, so entscheidet über die streitigen Fragen eine Schieds kommission. Die Kantone können gemeinsam der Schiedskommission auch die Entscheidung anderer Differenzen übertragen. 2 Die Regierungen der beiden Kantone können eine ständige Schieds kommission oder eine besondere Schiedskommission für einzelne Fälle einsetzen. Die Regierung jedes Kantons bezeichnet ein Mitglied der Kom mission, und diese wählen gemeinsam einen Unparteiischen als Obmann. Können sie sich über dessen Person nicht verständigen, so wird er vom Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.
13 3 Die Schiedskommission bestimmt selbst ihren Sitz und die anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Art. 14

Anpassung oder Auflösung des Vertrages 1 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände so wesentlich, dass dessen vollständige Durchführung nicht mehr möglich ist oder ausserordentlich erschwert wird, so hat jeder Kanton das Recht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Können sich die beiden Kantone über eine solche Anpassung nicht verständigen, so entscheidet darüber die Schiedskommission; Art. 13 Absätze 2 und 3 sind anwendbar. 2 Verändern sich während der Dauer des Vertrages die Umstände in einem solchen Masse, dass einem Kanton die Fortsetzung des Vertragsver hältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemut et werden kann, so hat er das Recht, die Auflösung des Vertrages zu verlangen. Stimmt der andere Kanton der Auflösung nicht zu, so entscheidet darüber gemäss Art. 15 das Bundesgericht. Die Auflösung wird erst wirksam mit dem rechtskräftigen Urteil.

Art. 15

Rechtsstreitigkeiten Sollten aus diesem Vertrag Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Kantonen entstehen, so sind diese vom Bundesgericht als einzige Instanz nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beurteilung staatsrechtlicher Streit igkeiten zwischen Kantonen (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 5 ) zu entscheiden.

Art. 16

Ausfertigung, Inkrafttreten und Genehmigung des Vertrages 1 Dieser Vertrag wird doppelt ausgefertigt und je in einem Exemplar den Regierungen von Obwalden und Nidwalden ausgehändigt. 2 Der Vertrag wird innert zwei Monaten vom Regierungsrat Obwalden dem Kantonsrat und vom Regierungsrat Nidwalden dem Landrat zur Beschluss fassung vorgelegt und tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die von ihnen gefassten zustimmenden Beschlüsse in Kraft. 3 Stimmt der Kantonsrat von Obwalden oder der Landrat von Nidwalden innert sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages demselben nicht zu, so verliert er seine Gül tigkeit. 5 SR 173.110
14 4 Auf Grund der zustimmenden Beschlüsse des Kantonsrates von Ob- walden 6 und des Landrates von Nidwalden 7 unterbreiten die Regierungen der beiden Kantone den Vertrag gemeinsam dem Bundesrat zur Einsicht und Genehmigung. 6 Vom Kantonsrat Obwalden genehmigt am 30. Mai 1959 7 Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 30. Mai 1959
15 Anhang 1 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 1 Abs. 2). 8 Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü. M. untere m ü. M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m /s NW OW 1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 1 4 NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4 2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638 1 5 0,166 11 3. Engelbergeraa NW 659,5 650 9,5 6,522 826 NW u. OW 650 645 5 6,522 217,5 217,5 NW 645 638 1 7 6,522 609 inkl. Cha lti und NW 638 629 9 6,750 810 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,750 720 720 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,750 495 NW 607,5 599 8,5 6,750 765 OW 599 592 2 7 6,750 630 inkl. Lutersee- bach OW 592 587 3 5 6,844 456 in kl. Gerbi und OW 587 570 17 6,888 1 561 Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,888 689 689 inkl. Gerlibach NW 555 535 5 20 6,923 1 846 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 6,977 2 744 4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 10 0 5. Gerbi und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 657 6 81 0,022 12 12 Gerbiund Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5 6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0, 3 0,035 55 7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108 8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368 Total 12 7,134 9 911 4 864 Zusammen 14 775 8 OGS 1962, 6
16 1 Kote Einmündung Chaltiund Eugenibach in die Aa 2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa 3 Kote Einmündung Gerbiund Trüeblenbach in die Aa 4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa 5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa 6 Zusammenfluss Gerbiund Trüeblenbach 7 Einmündung Steinibach in die Aa
17 Tabelle der Gewässer strecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Dallenwil nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nu tzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW 1. Chaltibach OW 660,5 643 17,5 0,062 14 NW 643 638 1 5 0,6 0,062 4 2. Eugenibach OW 665 643 22 0,166 49 NW 643 638 1 5 0,166 11 3. Engelbergeraa NW 659, 5 650 9,5 6,554 830 NW u. OW 650 645 5 6,554 218,5 218,5 NW 645 638 1 7 6,554 612 inkl. Chalti u. NW 638 629 9 6,782 814 Eugenibach NW u. OW 629 613 16 6,782 724 724 OW 613 607,5 5,5 12,0 6,782 497 NW 607,5 599 8,5 6,782 768 OW 599 592 2 7 6,782 633 inkl. Lutersee- bach OW 592 587 3 5 6,876 458 inkl. Gerbi u. OW 587 570 17 6,920 1568 Trüeblenbach NW u. OW 570 555 4 15 6,920 692 692 inkl. Gerliba ch NW 555 535 5 20 6,955 1855 inkl. Fallenbach NW 535 505,5 29,5 7,009 2757 4. Luterseebach NW 672 592 2 80 0,094 100 5. Gerbi und Trüeblenbach Gerbibach NW 677 657 6 20 0,6 0,022 6 Trüeblenbach NW u. OW 738 6 57 6 81 0,022 12 12 Gerbiund Trüeblenbach NW u. OW 657 587 3 70 0,044 20,5 20,5 6. Gerlibach NW 673 555 4 118 0,3 0,035 55 7. Fallenbach NW 685 535 5 150 0,4 0,054 108 8. Steinibach NW 668 492 7 176 0,6 0,157 368 Total 12 7,166 9955 4886 Zusammen 14 841 1 Kote Einmündung Chaltiund Eugenibach in die Aa 2 Kote Einmündung Luterseebach in die Aa 3 Kote Einmündung Gerbiund Trüeblenbach in die Aa 4 Kote Einmündung Gerlibach in die Aa 5 Kote Einmündung Fallenbach in die Aa 6 Zusammenfluss Gerbiund Trüeblenbach 7 Einmündung Steinibach in die Aa
18 Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von 1 000 000 m 3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
19 Anhang 2 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 6 Abs. 1). Tabelle der Gewässerstrecken, G efällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Trübenbach NW 1766 1125 641 0,350 2 991 NW u. OW 1125 1044,8 1 80,2 0,55 0,350 187 187 NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,350 123,5 123,5 Total 0,55 0,350 3 301,5 310,5 Zusammen 3 612 1 Kote Wasserfassung Trübenbach für Kraftwerk Obermatt 2 Kote Staubecken Engelberg Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von 1 000 000 m 3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
20 Anhang 3 zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Unterwalden ob dem Wald und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald vom 22./27. April 1959 (Art. 7 Abs. 2). Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt vor dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Arnibach NW 1 107,2 975 1 132,2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,420 148,5 148,5 NW u. OW 991,8 975 16,8 0,420 47 47 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,630 663,5 663,5 Engelbergeraa OW 991,8 8 17 3 174,8 5,068 11 812 inkl. Arni und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,698 5 869 5 869 Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,698 228 Total 11,0 5,698 7 326 18 540 Zusammen 25 866 1 Kote Zusammenfluss Arniund Trübe nbach 2 Kote Staubecken Engelberg 3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa 4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil
21 Tabelle der Gewässerstrecken, Gefällsstufen, Wassermengen, Ausbau grössen und Bruttoleistungen für das Kraftwerk Obermatt nach dem Bau des Kraftwerkes Trübsee Grenzen Wassermenge Bruttoleistung PS Gewässer Verfügungs berechtigter Kanton obere m ü.M. untere m ü.M. Nutzbares Brutto gefälle m Ausbau m 3 /s Nutzbar i/Mittel m 3 /s NW OW Arnibach NW 1107,2 975 1 132, 2 0,210 370 Trübenbach NW u. OW 1044,8 991,8 2 53,0 0,102 36 36 NW u. OW 991,8 975 1 16,8 0,452 50,5 50,5 Arnibach und Trübenbach NW u. OW 975 817 3 158,0 11,0 0,662 697,5 697,5 Engelbergeraa OW 991,8 817 3 1 74,8 5,068 11 812 inkl. Arni und NW u. OW 817 662,5 154,5 5,730 5 902 5 902 Trübenbach NW 662,5 659,5 4 3,0 5,730 229 Total 11,0 5,730 7 285 18 498 Zusammen 25 783 1 Kote Zusammenfluss Arniund Trübenbach 2 Kote Staubecken Engelberg 3 Kote Zusammenfluss Trübenbach und Engelbergeraa 4 Kote Staubecken Obermatt des Kraftwerkes Dallenwil Anmerkung: Diese Tabelle beruht auf einem nutzbaren Stauinhalt des Trübsees von 1 000 000 m 3 . Sofern dieser bei der Bauausführung grösser oder kleiner gemacht wird, ändert diese Tabelle entsprechend.
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