Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (331.12)
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Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten

Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten * (PSchV) vom 29. November 2005 (Stand 1. Oktober 2014) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschafts - schutz (Naturschutzgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Abgeltung von Schutzmassnahmen ge - mäss Art. 28 des Naturschutzgesetzes 2 ) . 2 Sie ist anwendbar bei Schutzmassnahmen für Naturobjekte von natio - naler, regionaler und lokaler Bedeutung. 3 Abweichende Bestimmungen und vertragliche Regelungen der Gemeinden betreffend Naturobjekte von lokaler Bedeutung bleiben vor - behalten. § 2 Grundlagen für Beiträge 1 Beiträge werden gestützt auf Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Na - turschutzgesetzes oder Vereinbarungen gemäss Art. 12 des Natur - schutzgesetzes ausbezahlt. 2 Können keine Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgeset - zes abgeschlossen werden, verfügt bei Objekten von nationaler oder re - gionaler Bedeutung die zuständige Direktion beziehungsweise bei Ob - jekten von lokaler Bedeutung das zuständige kommunale Organ die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt. 1) NG 331.1 2) NG 331.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Beiträge § 3 * Grundsatz 1 Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sockelbeitrag für die Pflege gemäss § 4 und kantonalen beziehungsweise kommunalen Zu - satzbeiträgen gemäss § 5. § 4 * Sockelbeitrag 1 Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) 3 ) für Flächen ge - mäss Art. 55 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und o DZV. 2 Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, wer - den kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Die - se betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr) 1. extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen: 2'500.− 2. extensiv genutzten Weiden und Waldweiden: 150.− 3. wenig intensiv genutzten Wiesen: 1'450.− 3 Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Söm - merungsgebiet richtet der Kanton zusätzlich zu den Qualitätsbeiträgen gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs. 2 aus. § 5 * Zusatzbeiträge 1 Zusatzbeiträge werden ausbezahlt: (Fr./ha und Jahr) 1. für Bewirtschaftungserschwernisse wie: a) Verzicht auf Mähaufbereitung, vermehrte Handarbeit, diffe - renzierte Schnitttermine, schonende Mahd, schonende oder erschwerte Aufbereitung, erschwerter Abtransport des Mähguts: aa) mittlere Erschwernisse (bis ein Viertel der Flä - che ist betroffen): 200.– ab) starke Erschwernisse (bis die Hälfte der Flä - che ist betroffen): 500.− ac) sehr starke Erschwernisse (mehr als die Hälfte der Fläche ist betroffen): 1'000.− b) Kleinparzellen mit abgelegener Lage zum Hof: 100.− bis 200.− c) Zugang oder Zufahrt erschwert: 100.− bis 400.− 3) SR 910.13 2
2. für ausserordentliche Pflegeeingriffe: Die vereinbarten Pflegeein - griffe wie das Entbuschen, Zäunen und dergleichen, welche über das übliche Mass hinausgehen, werden gemäss Aufwand und nach den Tarifen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz- Tänikon (ART) entschädigt. 2 Keine Zusatzbeiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 werden ausbezahlt: 1. für Flächen in der Talzone; 2. für wenig intensiv genutzte Wiesen. § 6 * Abgeltung von Mindererträgen 1 Muss die aktuelle, standortgerechte Nutzung extensiviert werden (z.B. in Pufferzonen), können die Mindererträge aufgrund der effektiven Er - tragsdifferenz (Deckungsbeiträge) während 20 Jahren im Maximum mit Fr. 1'700.− je ha und Jahr abgegolten werden. § 7 Definition des Nutzungstyps 1 Mit Ausnahme der Flächen gemäss § 6 sind für die Festlegung des Nutzungstyps die bisherige, langjährige Bewirtschaftung und der Wie - sentyp der Detailkartierung massgebend. § 8 Bewirtschaftung und Pflege 1 Die Einzelheiten der Bewirtschaftung und Pflege werden vertraglich oder durch Verfügung gemäss § 2 festgelegt. Dabei sind insbesondere der früheste Schnittzeitpunkt der ersten Nutzung sowie der Turnus zum Mähen von Wiesen und Streueflächen festzulegen. * 2 Wird nichts anderes festgelegt, gilt für die Bewirtschaftung: 1. das Schnittgut muss abgeführt werden; 2. auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflan - zenbehandlungsmittel ausgebracht und keine Herbstweide durch - geführt werden; 3. auf wenig intensiv genutzten Wiesen sind die beschränkte Dün - gung mit hofeigenem Mist sowie eine Herbstweide ab September erlaubt. 3 Die Bewirtschaftungsbestimmungen aus Vernetzungsprojekten ge - mäss DZV 4 ) gelten auch für Naturschutzflächen. Sind für Naturschutzflä - chen innerhalb von Vernetzungsprojekten Bestimmungen notwendig, die von den Bestimmungen für die übrigen Massnahmen-Flächen ab - weichen, so ist dies in den Vernetzungsprojekten zu berücksichtigen. * 4) SR 910.13 3
3 Verfahren § 9 Vertragsdauer 1 Die Pflegevereinbarung wird auf eine Dauer von sechs Jahren, bezie - hungsweise für den Rest der Geltungsdauer eines allfälligen Pachtver - trages abgeschlossen. Die Vereinbarung kann auf Ende der Vertrags - dauer mit einer Frist von einem halben Jahr schriftlich gekündigt wer - den. Ohne Kündigung erneuert sich die Vereinbarung jeweils um sechs Jahre. § 10 Meldungen 1 Auf Verlangen melden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise dem kommunalen Organ bis zum 31. Oktober die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeiten. 2 Arbeiten, die nicht ausgeführt werden konnten, sind bis spätestens 31. Oktober zu melden. Arbeiten, die später vorgenommen werden, können bis Ende Jahr nachgemeldet werden. Die Auszahlung der Bei - träge erfolgt im Folgejahr. 3 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden Veränderungen im Pflanzenbestand sowie weitere besondere Beobachtungen. § 11 Abrechnung 1 Das Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das kommunale Organ erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträ - ge aus. 2 Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz weiter zu leiten. Diese macht beim Bundesamt für Umwelt die Bundesbeiträge geltend. § 12 Kontrolle 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kontrolliert in Zusam - menarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft die Einhaltung der Vereinba - rungen in den kantonal geschützten Gebieten. Die Kontrolle ist mit den anderen Kontrollen in der Landwirtschaft zu koordinieren. 4
§ 13 Aufhebung oder Abänderung 1 Die für den Abschluss der Pflegevereinbarung zuständige Instanz kann diese auflösen oder ändern, wenn die Vertragsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen zur Beitrags - ausrichtung nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben. 2 Sie passt in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschaf - ter die Schutzvereinbarungen den Verhältnissen an, wenn sich trotz Ein - haltung der bisherigen Bestimmungen der Pflanzenbestand ungünstig verändert. § 14 Übertragung von Gemeindeaufgaben 1 Die Gemeinden können den Kanton im Rahmen von Leistungsaufträ - gen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beim Vollzug der Pflegevereinba - rungen betrauen. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen * § 15 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 20. Juni 1995 über Pflegebeiträge in Schutzge - bieten von nationaler und kantonaler Bedeutung 5 ) wird aufgehoben. § 15a * Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 9. September 2008 1 Verträge oder Vereinbarungen gemäss § 2, die vor der Änderung vom 9. September 2008 abgeschlossen wurden, sind in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter rückwirkend auf den 1. Januar 2008 den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. 2 Ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nicht bereit, den Ver - trag oder die Vereinbarung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer die bis - herige Regelung. 3 Verträge und Vereinbarungen, die nach Abs. 2 nicht angepasst wer - den, sind innert Frist zu kündigen und nach Ablauf der Vertragsdauer unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Bestimmungen neu abzu - schliessen. 5) A 1995, 1145 5
§ 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1862 09.09.2008 01.01.2008 § 3 totalrevidiert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 § 4 totalrevidiert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 § 5 totalrevidiert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 § 6 totalrevidiert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 § 8 Abs. 3 geändert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 Titel 4 geändert A 2008, 1841 09.09.2008 01.01.2008 § 15a eingefügt A 2008, 1841 09.09.2014 01.10.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 3 totalrevidiert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 4 totalrevidiert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 5 totalrevidiert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 6 totalrevidiert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 8 Abs. 1 geändert A 2014, 1579 09.09.2014 01.10.2014 § 8 Abs. 3 geändert A 2014, 1579 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1862 Erlasstitel 09.09.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1579

§ 3 09.09.2008

01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841

§ 3 09.09.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579

§ 4 09.09.2008

01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841

§ 4 09.09.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579

§ 5 09.09.2008

01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841

§ 5 09.09.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579

§ 6 09.09.2008

01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841

§ 6 09.09.2014

01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579

§ 8 Abs. 1 09.09.2014

01.10.2014 geändert A 2014, 1579

§ 8 Abs. 3 09.09.2008

01.01.2008 geändert A 2008, 1841

§ 8 Abs. 3 09.09.2014

01.10.2014 geändert A 2014, 1579 Titel 4 09.09.2008 01.01.2008 geändert A 2008, 1841

§ 15a 09.09.2008

01.01.2008 eingefügt A 2008, 1841 8
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