Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz * (Naturschutzverordnung, NSchV) vom 29. November 2005 (Stand 1. Mai 2010) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 34, 36 und 47 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig: 1. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von nationaler oder regionaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Na - turschutzgesetz); 2. die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufga - ben zu erfüllen. § 2 Direktion 1 Die Direktion ist zuständig: 1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kantonal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Naturschutzgesetz); 2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von na - tionaler oder regionaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Natur - schutzgesetz); 3. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kanto - nal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz bezie - hungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Natur - schutzgesetz); 1) NG 331.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. den Unterhalt der kantonal geschützten Objekte anzuordnen (Art. 40 Naturschutzgesetz); 5. Beschwerde für den Kanton gemäss Art. 12b des Bundesgeset - zes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 ) zu erheben; 6. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. § 3 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) vollzieht alle dem Kanton gemäss der Naturschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für: 1. die fachliche Beratung kantonaler und kommunaler Behörden so - wie Privater; 2. die fachlichen Stellungnahmen gegenüber den Bundesbehörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) 3 ) ; 3. die Betreuung kantonal geschützter Objekte, soweit diese nicht anderen Organen übertragen ist; 4. die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Voranschlages an freiwillige Leistungen (Art. 30 Naturschutzgesetz). § 4 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz 1. Zusammensetzung 1 Die kantonalen Organisationen und die Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die gemäss Art. 45 des Naturschutzgesetzes beschwer - deberechtigt sind, haben zusammen Anspruch auf mindestens eine Ver - tretung in der Kommission. 2 Die Fachstelle führt das Sekretariat. § 5 2. Aufgaben 1 Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt in Ergänzung zu Art. 36 des Naturschutzgesetzes folgende Aufgaben: 1. Stellungnahme zu Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 25 und 26 des Naturschutzgesetzes; 2) SR 451 3) SR 451.1 2
2. auf Anfrage hin Begutachtung privater Projekte im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz. § 6 Kommunales Organ 1 Das kommunale Organ gemäss Art. 37 des Naturschutzgesetzes ist zuständig: 1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kom - munal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Na - turschutzgesetz); 2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von lo - kaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz); 3. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von lokaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Naturschutzgesetz); 4. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kom - munal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz bezie - hungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Natur - schutzgesetz); 5. den Unterhalt der kommunal geschützten Objekte anzuordnen (Art. 40 Naturschutzgesetz); 6. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertra - genen Aufgaben. 2 Verfahren § 7 Naturschutz bei der Erfüllung der Aufgaben durch Kanton und Gemeinden 1. Mitwirkung der Fachstelle und der Kommission 1 Bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf schutzwürdige Werte des Natur- und Landschaftsschutzes haben, holen die zuständigen Behör - den von Kanton und Gemeinden rechtzeitig eine Stellungnahme der Fachstelle sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein. 2 Der Fachstelle beziehungsweise der Kommission für Natur- und Land - schaftsschutz sind die für die Beurteilung erforderlichen Akten ein - schliesslich der Vernehmlassungen und Gutachten, die von anderen In - stanzen eingeholt werden, zur Kenntnis zu bringen. 3 Die Entscheide sind der Fachstelle zu eröffnen. 3
§ 8 2. Mitwirkung der Gesuchstellenden 1 Zur Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen oder zur Gewäh - rung von Beiträgen können die kantonalen und kommunalen Instanzen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Bericht darüber verlangen, wie sie den Anforderungen des Natur- und Landschafts - schutzes Rechnung zu tragen gedenken. § 9 3. Koordination mit der Raumplanung 1 Die Fachstelle sorgt für die materielle und formelle Koordination der Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen mit jenen der Raumpla - nung. 2 Die betroffenen Instanzen informieren sich gegenseitig über die Ver - fahren und koordinieren sie. § 10 Inventare der Schutzobjekte 1 Die Fachstelle erstellt in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde die Inventare der Schutzobjekte. 2 Sie holt die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Land - schaftsschutz gemäss Art. 36 des Naturschutzgesetzes 4 ) ein. 3 Die Inventare werden von der zuständigen Direktion und dem Gemein - derat gemeinsam festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande, ent - scheidet der Regierungsrat. § 11 Anmerkung im Grundbuch 1 Alle Schutzverfügungen und vorsorglichen Schutzmassnahmen sind von der verfügenden Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Bei Schutzverordnungen des Kantons und bei Schutzzonen der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat, ob diese im Grundbuch anzumerken sind. 3 Das Grundbuchamt meldet der Fachstelle alle Handänderungen an Grundstücken mit einer Anmerkung gestützt auf das Naturschutzgesetz. § 12 Ersatz und Abgeltung 1 Als Ersatz gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes wird in der Regel der gleiche Lebensraumtyp in derselben Region, so nah als möglich zum Eingriffsort, verlangt. Dabei ist eine ökologische Vernetzung anzu - streben. 4) NG 331.1 4
2 Der Ersatz kann auch als ökologische Verbesserung von Lebensräu - men oder im Rahmen eines Massnahmen- oder Flächenpools gemäss § 13 geleistet werden. 3 Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vor - gesehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnah - men geschätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Selten - heit, der Einmaligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des beeinträchtigten Objektes festzulegen. 4 Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist mit dem Genehmigungsent - scheid des Projektes festzulegen. § 13 Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff 1 Für die Verwirklichung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes oder von Massnahmen gemäss Art. 29 Ziffer 3 des Naturschutzgesetzes können kantonale Massnahmen- oder Flä - chenpools errichtet und der Beitritt zu regionalen Pools beschlossen werden. 2 Ein Massnahmen- oder Flächenpool ist eine auf Dauer abgeschlosse - ne Vereinbarung beziehungsweise Organisation zur Verwirklichung grösserer oder umfassender Projekte im Sinne des Natur- und Land - schaftsschutzes, an der sich der Kanton und Dritte mit Beiträgen oder der selbstständigen Verwirklichung einzelner Massnahmen beteiligen können. § 14 2. Organisation 1 Kantonale Massnahmen- oder Flächenpools werden unter der Aufsicht der zuständigen Direktion eingerichtet. 2 Die Fachstelle hat die fachtechnische Aufsicht sowie die Aufsicht über die zweckgebundene Verwendung der Mittel. 3 Mit der Ausführung der Massnahmen können Dritte oder andere kanto - nale Amtsstellen beauftragt werden. 4 Den Beitritt zu regionalen Pools beschliesst die zuständige Direktion. 5 Über die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes im Rahmen kantonaler oder regionaler Pools entscheidet die zuständige Direktion. 5
3 Pärke von nationaler Bedeutung * § 14a Projektierung 1 Wird die Machbarkeit gestützt auf die Abklärung gemäss Art. 26b Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 5 ) bejaht, entscheidet der Gemeinderat der voraussichtlich innerhalb des Parkperimeters liegenden Gemeinden über die Erarbeitung eines Managementplans. 2 Der Managementplan hat insbesondere zu umfassen: 1. definitiver Vorschlag für einen Parkperimeter; 2. Nachweis, dass der Park die Anforderungen des Bundes erfüllt; 3. detaillierte Planung für die Errichtung des Parks. § 14b Errichtung 1. Parkträgerschaft 1 Es ist eine Parkträgerschaft zu gründen. 2 Die betroffenen Gemeinden müssen massgeblich in der Parkträger - schaft vertreten sein. § 14c 2. kantonale Richtplanung 1 Nach Abschluss der Programm- und Leistungsvereinbarung muss ein Park, der ein Parklabel anstrebt, mit Perimeter, Schutzzielen und weite - rer raumwirksamen Elementen im kantonalen Richtplan bezeichnet wer - den. § 14d 3. Erarbeitung der Charta 1 Die Parkträgerschaft erarbeitet den Entwurf der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung gemäss Art. 26 PäV 6 ) und unterbrei - tet ihn der Direktion zur Stellungnahme. 2 Die Direktion hat die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sowie bei kantonsübergreifenden Pärken die anderen Kantone anzuhören. 3 Parkträgerschaft ab. 4 Die Parkträgerschaft überarbeitet gestützt auf die kantonale Stellung - nahme die Charta und verfasst eine endgültige Version. 5) NG 331.1 6) SR 451.36 6
§ 14e 4. Abschluss der Charta 1 Die Stimmberechtigten der im Parkperimeter liegenden Gemeinden beschliessen über die Charta. 2 Die Charta bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller im Parkperi - meter liegenden Gemeinden. 3 Die kommunale Richtplanung ist entsprechend anzupassen. § 14f 5. Anpassung der Nutzungsplanung 1 Die Gemeinden passen die kommunale Nutzungsplanung bei Bedarf an. § 14g 6. Gesuch um Verleihung des Parklabels 1 Das Gesuch der Parkträgerschaft um Verleihung des Parklabels ge - mäss Art. 8 PäV 7 ) ist bei der Direktion einzureichen. 2 Die Direktion prüft die Gesuchsunterlagen und bereitet den Antrag vor. 3 Der Regierungsrat reicht das Gesuch bei der Bundesbehörde ein und stellt dabei Antrag. § 14h Finanzierung 1. Gesuch der Parkträgerschaft 1 Die Parkträgerschaft reicht die Unterlagen für das Gesuch um globale Finanzhilfen des Bundes für die Errichtung, den Betrieb und die Quali - tätssicherung des Parks von nationaler Bedeutung bei der Direktion ein. 2 Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen. § 14i 2. Programmvereinbarungen 1 Die Direktion bereitet das Gesuch des Kantons um Abschluss von Pro - grammvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PäV 8 ) vor. 2 Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten hat die Direktion für die Ab - stimmung des Gesuchs mit den anderen Kantonen zu sorgen. 3 Der Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons 9 ) . 7) SR 451.36 8) SR 451.36 9) NG 511.1 7
4 Vor Abschluss der Programmvereinbarungen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. § 14j 3. Beiträge 1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite: 1. Beiträge an die ausgewiesenen Bruttokosten, die infolge Abklä - rung der Machbarkeit und Projektierung eines Parks anfallen; 2. Beiträge bis zur Hälfte der nach Abzug der Bundesbeiträge ver - bleibenden Restkosten eines Parks, die bei Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung anfallen. 2 Das Gesuch ist bei der Direktion einzureichen. Die weiteren betroffe - nen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen. 3 Die Parkträgerschaft sorgt dafür, dass sich die Gemeinden und Dritte an den infolge Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung entstehenden Kosten angemessen beteiligen. § 14k 4. Leistungsvereinbarung 1 Der Regierungsrat schliesst gestützt auf die Programmvereinbarung mit der Parkträgerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Parkträgerschaft setzt das Parkprojekt und seine Massnahmen ge - mäss der Leistungsvereinbarung um. § 14l 5. Aufsicht 1 Die Parkträgerschaft erstattet der Direktion jährlich Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung. 2 Die Direktion erstattet jährlich Bericht: 1. dem Regierungsrat über die Verwendung der kantonalen Beiträge beziehungsweise der globalen Finanzhilfen; 2. der Bundesbehörde über die Verwendung der globalen Finanzhil - fen. 4 Schlussbestimmung * § 15 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1856 20.04.2010 01.05.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 740 20.04.2010 01.05.2010 Titel 3 geändert A 2010, 740 20.04.2010 01.05.2010 Titel 4 eingefügt A 2010, 740 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1856 Erlasstitel 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740 Titel 3 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740 Titel 4 20.04.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 740 10
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