Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz * (Naturschutzgesetz, NSchG) vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Oktober 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 21, 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Naturgüter unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere, Pflanzen und Pilze sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur und Landschaft zu erhalten. 2 Es bezweckt insbesondere: 1. die einheimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihren natürli - chen Lebensraum zu schützen und zu vernetzen; 2. die Harmonie und den Charakter der Landschaften zu erhalten; 3. die Wiederherstellung der beeinträchtigten natürlichen Lebens - räume und der Landschaften zu fördern; 4. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten. 3 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimat - schutz und regelt deren Vollzug. Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. 1) SR 210 2) SR 451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 2 Rücksichtnahme
1 Jede Person ist verpflichtet, zu Natur und Landschaft Sorge zu tragen.
Art. 3 Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufga - ben dafür, dass das Landschaftsbild sowie die Naturobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er - halten bleiben. 2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: 1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhal - ten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten; 2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern; 3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.
Art. 4 Information und Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziele und In - halt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeiten der Eigenini - tiative. 2 Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusam - men. 2 Schutzobjekte
Art. 5 Schutzobjekte
1 Objekte des Naturschutzes sind insbesondere: 1. seltene oder gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume (Biotope); 2. geologische und geomorphologische Objekte, wie erratische Blö - cke, Moränen, bemerkenswerte geologische Aufschlüsse und Formationen, aussergewöhnliche Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Schluchten und Höhlen; 3. Flächen die eine ausgleichende oder vernetzende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen; 2
4. künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen. 2 Objekte des Landschaftsschutzes sind insbesondere: 1. Landschaften, welche sich durch Schönheit, durch topographi - sche oder geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen; 2. besonders wertvolle oder das Landschaftsbild markant prägende Bäume, Baumbestände, Parkanlagen, Feldgehölze, Hecken, Al - leen, Wege, Seen und Fliessgewässer; 3. Aussichtslagen und Aussichtspunkte; 4. Landschaften mit besonderem Erholungswert; 5. Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten.
Art. 6 Inventare der Schutzobjekte
1. Aufnahme der Objekte 1 Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestell - ten Objekte. 2 Die Inventare sind regelmässig nachzuführen und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überarbeiten.
Art. 7 2. Einstufung der Objekte
1 Die Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung unterteilt. 2 Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung. 3 Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund bezeichnet.
Art. 8 3. Inhalt, Einsichtnahme
1 Die Inventare enthalten: 1. die Umschreibung der Objekte; 2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien; 3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten. 2 Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtli - chen Gemeindekanzlei eingesehen werden. 3
3 Schutz von Natur und Landschaft 3.1 Schutzmassnahmen
Art. 9 Zuständigkeit, Antragsberechtigung
1 Der Kanton trifft Massnahmen: 1. zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten; 2. zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regio - naler Bedeutung. 2 Die Gemeinden treffen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung. 3 Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen oder auf Antrag getroffen. Antragsberechtigt sind die Kommission und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen ge - mäss Art. 45.
Art. 10 Inhalt
1 Die Schutzmassnahmen sichern die Erhaltung der Schutzobjekte, ver - hindern Beeinträchtigungen, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Wiederherstellung an. 2 Sie enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Schutzobjekte; 2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes; 3. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfälli - ge Pflege- oder Wiederherstellungsmassnahmen; 4. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen. 3 Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objek - tes und seiner Umgebung erfordert.
Art. 11 Form
1 Schutzmassnahmen sind: 1. Vereinbarungen mit Eigentümerinnen und Eigentümern oder Be - wirtschafterinnen und Bewirtschaftern; 2. Schutzzonen der Gemeinde; 2a. * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement; 3. Schutzverordnungen des Kantons; 4. Schutzverfügungen über Einzelobjekte; 4
5. Erwerb von dinglichen Rechten. 2 Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt können bei Schutzzonen, Verordnungen und Verfügungen durch Verträge festgelegt werden.
Art. 12 Vereinbarungen
1 Schutz und Unterhalt von Naturschutzobjekten sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Eigentümerinnen und Eigentü - mern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern erreicht wer - den. Vereinbarungen werden insbesondere über angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Pflegemassnahmen getroffen.
Art. 13 * Schutzzonen der Gemeinden
1 Der Erlass von Schutzzonen im Zonenplan und von Vorschriften im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde richtet sich nach der Pla - nungs- und Baugesetzgebung 3 ) .
Art. 13a * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement
1 Einzelobjekte können im Bau- und Zonenreglement unter Schutz ge - stellt werden. 2 Die Schutzobjekte und - massnahmen sind im Bau- und Zonenregle - ment genau zu bezeichnen. 3 Die betroffenen Personen sind vorgängig schriftlich auf die öffentliche Auflage gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung 4 ) aufmerksam zu machen.
Art. 14 Schutzverordnungen des Kantons
1 Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet oder mehrere Grund - stücke betreffen, erlässt der Regierungsrat durch Verordnung. 2 Die Schutzverordnung und die dazugehörenden Pläne sind in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekannt zu machen und den betroffenen Eigen - tümerinnen und Eigentümern mitzuteilen. 3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat schriftlich und be - gründet Einwendung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Einwendungen gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung. * 3) NG 611.1 4) NG 611.1 5
4 Schutzverordnungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 5 Der Regierungsrat kann in den jeweiligen Schutzverordnungen regeln, dass Solaranlagen im betroffenen Schutzgebiet gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG 5 ) bewilligungspflichtig sind. *
Art. 15 Schutzverfügungen von Kanton oder Gemeinde
1 Schutzverfügungen für Einzelobjekte werden vom Regierungsrat be - ziehungsweise vom Gemeinderat erlassen. 2 Vor dem Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern. Verfügt der Regierungsrat, ist auch der Gemeinderat anzuhören. 3 Schutzverfügungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 16 Erwerb von dinglichen Rechten
1 Soweit dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist, können der Kanton beziehungsweise die Gemeinden Schutzobjekte vertraglich, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwer - ben oder durch dingliche Rechte sichern. 2 Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können an Perso - nen des öffentlichen oder des privaten Rechts veräussert werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.
Art. 17 Vorsorglicher Schutz
1 Ist ein schutzwürdiges Gebiet oder Naturobjekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen. 2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Planungszonen in der Planungs- und Baugesetzgebung 6 ) . * 5) SR 700 6) NG 611.1 6
Art. 18 Anspruch auf Entscheid
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sind jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grund - stückes oder Objektes und über den Umfang allfälliger Schutzmassnah - men zu verlangen, wenn sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen. 2 Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens binnen Jahresfrist.
Art. 19 * Anmerkung im Grundbuch
1 Kanton und Gemeinden haben die verfügten oder vereinbarten öffent - lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch 7 ) im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 20 Aufhebung des Schutzes
1 Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, ist die Schutz - massnahme aufzuheben. 2 Die Behörde veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbe - schlusses im Amtsblatt. 2.2 Besondere Schutzbestimmungen
Art. 21 Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Pilze
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung unabhängig vom Verfah - ren gemäss Art. 14 den Schutz bedrohter Tiere, Pflanzen und Pilze. Er: 1. bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die geschützten Arten; 2. scheidet neben den Naturschutzgebieten bestimmt umgrenzte Bereiche als Pflanzenschutzgebiete aus; 3. regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. 2 In Pflanzenschutzgebieten ist das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen verboten. 7) NG 214.1 7
3 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann für das Sam - meln und Ausgraben geschützter Pflanzen und Pilze sowie das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. Den Lehrkräften an öffent - lichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und - studenten der Biologie ist das Gewinnen beziehungsweise Fangen einzelner Exempla - re zu Unterrichts- oder Studienzwecken ohne besondere Bewilligung gestattet, wenn die betroffene Population an der Entnahmestelle da - durch nicht gefährdet wird.
Art. 22 Ufervegetation, Schilf
1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen so - wie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich der Gewässer) darf weder gerodet noch überschüttet noch in anderer Weise zum Absterben gebracht werden. 2 Die zuständige Direktion kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaub - ten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. 3 Schilfbestände auf Grundeigentum des Kantons sind zu erhalten und allenfalls auszudehnen und, wenn dies infolge einer Bewilligung gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, soweit tunlich neu anzulegen.
Art. 23 Abbrennen von Pflanzenwuchs
1 Jedes Abbrennen von Pflanzenwuchs, insbesondere auf Bahn-, Strassen- und anderen Böschungen, ist verboten. 2 In ausserordentlichen Fällen kann die zuständige Direktion begrenzte Ausnahmen bewilligen.
Art. 24 Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht
1 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. 2 Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind die land- und forst - wirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um ge - schützte Arten handelt. 8
3 Das Sammeln von Pilzen in Mengen von mehr als 1 kg je Person und Tag überschreitet den ortsüblichen Umfang und ist untersagt; desglei - chen sind organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verbo - ten. 4 Beim erlaubten Sammeln von Pflanzen und Beeren ist nur ein sorgfäl - tiges Pflücken gestattet; jedes Aufreissen der Bodendecke und jedes Nachgraben ist verboten. 2.3 Ausnahmebewilligungen
Art. 25 Zulässigkeit
1 Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften können bewil - ligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzzieles liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Standortgebundene Bauten und Anlagen sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Pistenplanierungen und andere Terrainverän - derungen in Pflanzenschutzgebieten können in Ausnahmefällen bewil - ligt werden.
Art. 26 Ersatz und Abgeltung
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für besondere Massnahmen zu ihrem bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder sonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmasse möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung zu leisten. 2.4 Pärke von nationaler Bedeutung *
Art. 26a * Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt regionale Bestrebungen zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung. 2 Bei kantonsübergreifenden Pärken arbeiten die Behörden mit den anderen betroffenen Kantonen zusammen. 9
Art. 26b * Verfahren
1 Die Entstehung eines Parks von nationaler Bedeutung erfolgt in drei Phasen: 1. Abklärung der Machbarkeit; 2. Projektierung; 3. Errichtung. 2 Die Direktion und die Parkträgerschaft sorgen dafür, dass die Gemein - den, die Bevölkerung und die interessierten Unternehmen sowie Organi - sationen der Region während des gesamten Verfahrens miteinbezogen werden und in geeigneter Form mitwirken können. 3 Die an der Errichtung eines Parks interessierten Kreise klären im Rah - men einer Machbarkeitsstudie namentlich ab: 1. Eignung des Gebiets für einen Park von nationaler Bedeutung; 2. Positionierung des Parks; 3. Organisation des Parks; 4. Finanzierung des Parks. 4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere: 1. die Mitwirkung der Stimmberechtigten und die Beteiligung der Gemeinden bei Errichtung und Betrieb der Pärke von nationaler Bedeutung; 2. die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons im Zusam - menhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssiche - rung der Pärke von nationaler Bedeutung. 4 Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 27 Enteignungsentschädigung
1 Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung ei - ner Enteignung gleichkommen. 2 Das Verfahren und die Entschädigung bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz 8 ) . 8) NG 266.1 10
Art. 28 Abgeltung von Schutzmassnahmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterin - nen und Bewirtschafter geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 2 Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für dessen Ermittlung ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre. 3 Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjektes Dritten übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über. 4 ... * 5 Der Regierungsrat regelt die Abgeltung durch Verordnung.
Art. 29 Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
1 Der Kanton kann zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere folgende Massnahmen treffen beziehungsweise unterstüt - zen: 1. die Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit sie in direktem Bezug zu Nidwalden stehen; 2. die Erziehung zum Natur- und Landschaftsschutz in den Schulen und die Schaffung von Schulungsreservaten; 3. das Anlegen, die Wiederherstellung und die Vernetzung von Lebensräumen; 4. die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Projektierung und Ausführung von Bauten, Anlagen und Werken; 5. die Information der Öffentlichkeit.
Art. 30 Beiträge an freiwillige Leistungen
1 Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren: 1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes; 2. an Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind. 11
Art. 30a * Beiträge an Pärke von nationaler Bedeutung
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an: 1. die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung im Hinblick auf die Anerkennung des Parks; 2. die Errichtung, wenn die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen des Bundes ausgewiesen ist; 3. den Betrieb und die Qualitätssicherung, wenn die bundesrechtli - chen Anforderungen an den Park erfüllt sind. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnah - men. Der Regierungsrat legt den Umfang der kantonalen Beteiligung in einer Verordnung fest. 3 Die zweckkonforme Verwendung kantonaler Beiträge an die Errich - tung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung wird mittels Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Park - trägerschaft sichergestellt.
Art. 31 Einstellung, Rückerstattung
1 Abgeltungen und Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend ver - wendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.
Art. 32 Verwaltungskosten
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug die - ses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten. Die Unterschutzstel - lungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beratung der Gemein - wesen und Privater durch die Kommission, die kantonale Fachstelle oder anderer beigezogener Fachpersonen sind unentgeltlich. 2 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.
Art. 33 * Finanzierung
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes ver - bleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung. 2 Die Standortgemeinde trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Natur - objekten von lokaler Bedeutung. 12
3 Die zweckgebundenen Abgeltungen gemäss Art. 26 werden in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen. 5 Organisation
Art. 34 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.
Art. 35 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist die Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG 9 ) . 2 Sie besorgt die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschafts - schutzes, wirkt bei der Ausarbeitung und Durchführung von Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen des Kantons mit und berät die Gemein - den bei ihren Aufgaben in diesem Bereich. 3 Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes holt sie die Stellungnahme der Kommission ein. Sie kann weitere Fachleute beizie - hen.
Art. 36 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Natur- und Landschafts - schutz mit fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. 2 Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Beurteilung der planerischen Ausscheidung von Natur- und Land - schaftsschutzzonen; 2. Stellungnahme zu den Inventaren der schutzwürdigen und unter Schutz gestellten Objekte; 3. Antragstellung auf Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und zum Schutz beziehungsweise Unterhalt von Objekten natio - naler, regionaler oder kommunaler Bedeutung; 4. Begutachtung von Baugesuchen, die Schutzobjekte erheblich be - einträchtigen können oder wenn sich in diesem Zusammenhang Grundsatzfragen bezüglich eines Schutzobjektes ergeben; 5. Beurteilung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen. 9) SR 451 13
3 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertra - gen. 4 Die zuständigen Instanzen haben in ihren Entscheiden Abweichungen vom Antrag der Kommission schriftlich zu begründen.
Art. 37 Gemeinden
1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragten Organe und deren Aufgaben. 2 Bezeichnen die Gemeinden keine Organe, ist der Gemeinderat zu - ständig.
Art. 38 Aufgabenerfüllung durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann die Fachstelle ermächtigen, im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu be - auftragen. 6 Aufsicht
Art. 39 Aufsicht und Betreuung
1 Die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat sorgen für die Kennzeichnung der Naturschutz- und Pflanzenschutzgebiete sowie der geschützten Naturobjekte, soweit sich dies als nötig erweist. 2 Sie beaufsichtigen die geschützten Gebiete und Naturobjekte und wa - chen in Zusammenarbeit mit den Polizei-, Forst-, Wildhut- und Fische - reiaufsichtsorganen über die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset - zes. 3 Ist Gefahr im Verzug, können die Aufsichtsorgane gesammelte, feilge - botene oder angeeignete Pflanzen, Pilze und Tiere zuhanden der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 der Schweizerischen Strafprozess - ordnung (StPO 10 ) ) vorläufig sicherstellen. *
Art. 40 Unterhalts- und Duldungspflicht
1 Die geschützten Objekte sind von den Eigentümerinnen und Eigentü - mern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern derart zu unterhal - ten beziehungsweise zu bewirtschaften, dass das Schutzziel erreicht wird und deren Bestand dauernd gesichert bleibt. 10) SR 312.0 14
2 Kommen sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, haben sie den behörd - lich angeordneten erforderlichen Unterhalt beziehungsweise die Bewirt - schaftung durch Dritte zu dulden.
Art. 41 Nichteinhaltung der Verpflichtungen
1 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder sonstige Mängel festgestellt, trifft die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen, wie Geltendmachung der Rückerstattung, Forderung von Schadenersatz, Erstattung einer Straf - anzeige oder Anordnung der Ersatzvornahme.
Art. 42 Einstellung von Arbeiten
1 Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen oder kommunalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der zu - ständigen Direktion beziehungsweise des Gemeinderates unverzüglich einzustellen. 2 Die Beschwerde gegen eine solche Verfügung hat keine aufschieben - de Wirkung.
Art. 43 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieses Ge - setzes ist durch die zuständige Direktion beziehungsweise den Gemein - derat nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzge - bung 11 ) anzuordnen. 7 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 44 * Beschwerde gegen Schutzverordnungen
1 Gegen Schutzverordnungen gemäss Art. 14 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Art. 45 Beschwerdebefugnis
1 Die Fachstelle ist im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten. 11) NG 265.1 15
2 Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden und Organisationen zur An - fechtung von kommunalen oder kantonalen Verfügungen und Entschei - den in Erfüllung einer Bundesaufgabe richtet sich nach dem Bundesge - setz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 12 ) . * 3 Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Ent - scheide und Erlasse, welche die Interessen des Natur- und Land - schaftsschutzes berühren, stehen kantonalen sowie überkantonalen Or - ganisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, wenn: * 1. nach deren Statuten der Natur- und Landschaftsschutz zu ihren dauernden Hauptaufgaben zählt; 2. sie seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind; 3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen. Allfällige wirtschaftliche Tätig - keiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. 4
Art. 12c–12f NHG 13
) sind auf Abs. 3 sinngemäss anwendbar. *
Art. 46 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse, Massnahmen und Verfügungen werden mit Busse bestraft. * 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig. Än - derungen von Schutzverordnungen des Landrates fallen gemäss Art. 14 in die Zuständigkeit des Regierungsrates. 2 Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verfahren zur Unter - schutzstellung sind nach neuem Recht zu entscheiden. 3 Der bestehende Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben. 12) SR 451 13) SR 451 16
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 24. April 1988 über den Natur- und Heimat - schutz (Heimatschutzgesetz) 14 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1989 zum Heimat - schutzgesetz betreffend den Naturschutz (Naturschutzverord - nung) 15 ) ; 3. die Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1989 zum Heimat - schutzgesetz betreffend den Heimatschutz (Heimatschutzverord - nung) 16 ) .
Art. 50 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens 17 ) . 14) A 1988, 999 15) A 1989, 615, 985 16) A 1989, 609, 985 17) Vom Bund genehmigt am 5. März 2004; Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004 17
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 229, 1111 25.10.2006 01.01.2007 Art. 46 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 24.10.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 4 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 24.10.2007 01.01.2008 Art. 33 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92 03.02.2010 01.05.2010 Titel 2.4 eingefügt A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 26a eingefügt A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 26b eingefügt A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 30a eingefügt A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 2 geändert A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 3 eingefügt A 2010, 230, 739 03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 4 eingefügt A 2010, 230, 739 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2012 Art. 19 totalrevidiert A 2011, 1769 21.05.2014 01.01.2015 Art. 13 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 17 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 44 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 13.06.2018 01.10.2018 Art. 11 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2018, 1109, 1623 13.06.2018 01.10.2018 Art. 13a eingefügt A 2018, 1109, 1623 13.06.2018 01.10.2018 Art. 14 Abs. 5 eingefügt A 2018, 1109, 1623 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 229, 1111 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 11 Abs. 1, 2a. 13.06.2018
01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 13 21.05.2014
01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 13a 13.06.2018
01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 14 Abs. 3 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 14 Abs. 5 13.06.2018
01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 17 Abs. 3 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 19 14.12.2011
01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769 Titel 2.4 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 26a 03.02.2010
01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 26b 03.02.2010
01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 28 Abs. 4 24.10.2007
01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 30a 03.02.2010
01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 33 24.10.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 39 Abs. 3 09.06.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 44 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 45 Abs. 2 03.02.2010
01.05.2010 geändert A 2010, 230, 739
Art. 45 Abs. 3 03.02.2010
01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 45 Abs. 4 03.02.2010
01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 46 Abs. 1 25.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 19
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