Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (322.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonale Kulturgüterschutzverordnung, kKGSV) vom 8. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 13 und 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 über den Schutz der Kulturgü - tern (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: 1. nimmt Stellung zur Aufnahme und Entlassung von Kulturgütern in die Inventare, die durch den Bund erstellt werden (A- und B- Objekte); 2. verfügt das Inventar der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C- Objekte); 3. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Kulturgüterschutz - räumen; 4. sorgt für die Koordination mit anderen Kantonen und dem Bund. § 2 Direktion 1 Die Direktion entscheidet: 1. im Streitfalle über die Kostentragung gemäss Art. 11 und 12 kKGSG 2 ) ; 2. über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an bauliche Massnah - men gemäss Art. 13 ff. kKGSG; 3. über den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung ge - mäss Art. 15 Abs. 3 kKGSG; 1) NG 322.1 2) NG 322.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. im Rahmen der bewilligten Kredite über den Beizug von privaten Organisationen und Fachkräften für den Vollzug von Aufgaben des Kulturgüterschutzes. 2 Sie kann im Rahmen der bewilligten Kredite mit Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern von Kultur - gütern Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung von Kultur - gütern abschliessen. 3 Sie kann gestützt auf Art. 9 Abs. Schutz von Kulturgütern verbindlich vorschreiben. § 3 Amt 1 Das Amt ist die Fachstelle für Kulturgüterschutz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Kulturgütern bei be - waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) 3 ) . 2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Kulturgüterschutzgesetzge - bung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 3 Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben; es: 1. erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Denkmalpfle - ge und weiteren fachkundigen Instanzen, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kul - turgüter die erforderlichen Grundlagen für die Inventare der Kul - turgüter; 2. überprüft die Inventare der Kulturgüter mindestens alle 15 Jahre umfassend, soweit nicht der Bund zuständig ist; 3. erstellt die Sicherstellungsdokumente und überprüft diese regel - mässig; 4. erstellt die Sicherheitskopien und sorgt für deren Aufbewahrung; 5. erstellt in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zivilschutzorgani - sation und weiteren fachkundigen Instanzen die Schutzmassnah - menplanung gemäss Art. 5 kKGSG 4 ) ; 6. überwacht die Errichtung von Kulturgüterschutzräumen für Kultur - güter; 7. sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter nach den Vorgaben des Bundes; 8. kontrolliert die getroffenen Schutzmassnahmen; 9. ist die Meldestelle im Sinne von Art. 10 Abs. 2 kKGSG; 3) SR 520.3 4) NG 322.1 2
10. sorgt für die fachgerechte Aus- und Weiterbildung des Personals für den Kulturgüterschutz; 11. berät die für den Schutz der Kulturgüter Verantwortlichen in Fach - fragen; 12. informiert die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnah - men zum Schutz der Kulturgüter. § 4 Kantonale Zivilschutzorganisation 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt das Amt in dessen Aufgaben. 2 In der Schutzmassnahmenplanung ist zu regeln, wann und durch wen die kantonale Zivilschutzorganisation bei Bedrohung eines Kulturguts aufzubieten ist. 2 Massnahmen und Mittel § 5 Unterhalt, Nachführung 1 Der Unterhalt und die Nachführung von Sicherstellungsdokumentatio - nen und fotographischen Sicherheitskopien richten sich nach Art. 5 der Verordnung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflik - ten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) 5 ) . 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer der Kulturgüterschutzräume haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert kürzester Frist dem Kulturgüterschutz dienstbar gemacht werden kön - nen. 3 Kantonsbeiträge § 6 Gesuch 1 Das Gesuch um Kantonsbeiträge für bauliche und technische Schutz - massnahmen ist beim Amt einzureichen. 2 Das Amt entscheidet über das Gesuch. Es legt die beitragsberechtigen Schutzmassnahmen und den maximalen Beitrag in einer Verfügung fest. 5) SR 520.31 3
§ 7 Höhe des Kantonsbeitrages 1. beitragsberechtigte Baukosten, Vorteilsanrechnung 1 Als beitragsberechtigte Kosten für bauliche und technische Schutz - massnahmen gemäss Art. 13 kKGSG 6 ) gelten die tatsächlichen Aufwen - dungen für Projektierung und Bauausführung unter Ausschluss der Kosten für: 1. den Erwerb von Grundstücken und Rechten; 2. Entschädigungen an Dritte; 3. Umgebungsarbeiten ohne erhebliche Schutzfunktion; 4. Bauzinsen und Gebühren. 2 Bei der Berechnung der beitragsberechtigten Kosten werden insbe - sondere abgezogen: 1. Beiträge, die gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen für die Schutzmassnahme gewährt wurden; 2. kostenmässige Vorteile, welche die Durchführung der Schutz - massnahmen voraussichtlich einbringt. § 8 2. Abrechnung 1 Die endgültige Beitragshöhe wird aufgrund der Schlussabrechnung er - mittelt und verfügt. 2 Der Abrechnung sind alle Rechnungs- und Quittungsbelege im Origi - nal beizulegen. 3 Bei baulichen oder technischen Schutzmassnahmen, deren Baukosten unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, hat der Kanton die Beiträge auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. § 9 3. Auszahlung 1 Soweit die Auszahlungsmodalitäten nicht durch Bundesrecht festge - legt sind, erfolgt die Auszahlung nach der Abnahme der Schutzanlage oder Schutzeinrichtung, sofern auch die vollständige Abrechnung vor - liegt. 2 Auf Gesuch hin werden nach erfolgtem Nachweis der ausgeführten Arbeiten Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages ausgerichtet. 6) NG 322.1 4
4 Schlussbestimmungen § 10 Änderung bisherigen Rechts 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisati - on des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverord - nung, RRV) 7 ) wird wie folgt geändert: ... § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 7) NG 152.11 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1837 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.09.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1837 7
Markierungen
Leseansicht