Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisc... (776.1)
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

OGS 1958, 102 und 103 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 21. März 1955 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass unterm 15. Oktober 1951 ein Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vereinbart wurde, dem bisher sechs Kantone beigetreten sind, dass eine einheitliche Beurteilung aller nicht unter die eidgenössische Konzessionspflicht fallenden Anlagen in den ei nzelnen Kantonen in bezug auf die technischen Vorschriften durch eine interkantonale Kontrollstelle zweckmässig ist, dass die kantonsrätliche Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen vom 25. November 1935 2 ohnehin der Revision und Ergänzung bedürfte, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Der Kantonsrat erklärt seine Zustimmung zum Beitritt des Kantons Obwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte. 2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat und wird zur Abgabe der rechtsgültigen Beitrittserklärung ermächtigt. 3. Der Regierungsrat wird ferner ermächtigt, allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 1 OGS 1958, 102 2 OGS 1943, 38 3 OGS 1932, 41
2 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 5. Die Verordnung über die Erstellung und Benützung von Drahtseilanlagen von 25. November 1935 4 wird auf den Zeitpunkt des Beitrittes zum Konkordat ausser Kraft gesetzt. 4 OGS 1943, 38
3 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 5 Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 6 , das nachstehende Konkordat abgeschlossen: I. Zweck und Umfang

Art. 1

Zweck 1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begut achtet; c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern. 2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2

Anwendungsbereich 1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind: a. Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b. Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können. 5 OGS 1958, 103; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955 6 BS 1, 3
4 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen Behörde zu melden 7 . 3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3

Bewilligungen 1 Für den B au und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen. 2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4

Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5

Voraussetzungen der Bewilligungen 1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die A nlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind. 2 Vor Erteilung der Bewilligung werden di e Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes begutachtet. 7 Vgl. Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtsgesetz (AS 1950, 496)
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Art. 6

Unterhalt und Kontrolle 1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich. 2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen. 3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs entzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 8 . Bei unmitt elbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stilllegen.

Art. 7

Sanktionen 1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. 2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 9 , obliegt den Kantonen. 3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. III. Organisation

Art. 8

Organe 1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. 8 Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3, 275) 9 Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (BS 3, 275)
6 2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 9

Konferenz 1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen. 2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid. 3 Die Konferenz is t zuständig für: 1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte; 2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung; 3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden; 4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren; 5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle; 6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahr esbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge; 7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen. 4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident i st befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird. 5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
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Art. 10

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil. 2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse; 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag; 4. Abfassung des Jahresberichtes ; 5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz. 3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen. 4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11

Rechnungsrevisoren Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12

Technische Kontrollstelle 1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung: 1. Begutachtung von Projekten; 2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen; 3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und Betriebsgefährdungen; 4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone; 5. Beratung der Or gane der Konferenz und der zuständigen Instanzen
8 Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen; 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren. 2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu. 3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleut e beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Art. 13

Finanzierung 1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beitr äge der Kantone beschafft. 2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt. 3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. 4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14

Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15

Einund Austritt 1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. 2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
9 IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Bestehende Anlagen 1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes anzupassen. 2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind. 3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Art. 17

Verhältnis zu andern Rechtsquellen 1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten. 2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf K antone in Kraft. 10 10 Dem Konkordat sind mehr als fünf Kantone beigetreten
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